Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn
· ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird;
· der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, daß seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Vgl. §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 569 Abs. 1 BGB.

Erster Link bei Google.de ;) http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=30 siehe "fristlose Kündigung"