Unnötige Polizeikontrolle.. Schadensersatz?

17 Antworten

Du hast sicher Grund zu der Kontrolle gegeben, vielleicht aus Versehen Schlangenlinien gefahren oder Ähnliches. Bei Verdacht darf eben die Polizei solche Kontrollen machen. Und für den Verdacht reicht die Aussage eines Polizisten allemal. Das reicht zur Begründung.

Ich finde solche Kontrollen auch sehr gut. Gerade auch in Hinblick auf diesen schrecklichen Unfall in Hamburg mit 4 Todesofpfern. Die Polizei sollte viele mehr solcher Kontrollen machen.

kein mensch sagt etwas gegen die kontrollen an sich und auch das solche gleichgewichtstests ect gemacht werden aber für blutkontrollen sollte schon ein sehr gut begründeter verdacht bestehen der ja nun hier offensichtlich nicht vorlag

Ich habe ja selbst nichts gegen diese Kontrollen, ich habe den Poliziten auch mitgeteilt, das es das 5 mal ist innerhalb 14 Tage das ich kontrolliert werde. Hat die recht wenig interessiert. Bin nicht auffällig gefahren, denn dies hätten sie garnicht beobachten können, da sie gerade ein anderes Auto kontrolliert hatten, ich schätze sie waren gerade fertig und haben sich gleich hinter mich geklemmt und schon nach 500 Metern angehalten.

@zuviel

also sofern du nicht von den selben Polizisten 5 mal angehalten wurdest machst du definitiv irgendwas falsch... auffälliges auto, auffällige fahrweise oder sonstwas ähnliches.

Oder aber die Polizisten bei euch sind ein bisschen derbe drauf... Also ich hab noch keinen "Ärger" mit unserer Polizei hier gehabt. (west und südwest-thüringen)

@Ody85

kommt auch immer viel aufs auto an, in 3 jahren mit nem lupo nie angehalten, jetzt mit nem seat leon schon 2 mal in nem halben jahr und mein ex hatte nen auffällig getunten golf 3 der wurde ca 1 mal die woche angehalten^^

Welcher Schaden ist Ihnen denn entstanden, der ersetzt werden müsste? Der Zeitaufwand alleine reicht für einen Schadenersatzanspruch nicht aus und auch sonst ergibt sich auf Grund einer normalen Kontrolle i.d.R. kein Anspruch auf Schadenersatz, da diese vom Verkehrsteilnehmer grds. zu dulden sind, sofern sie nicht weit über das normale Maß hinaus bzw. außerhalb der polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen durchgeführt werden.

Die Ermächtigungsgrundlage für eine solche Kontrolle ergibt sich zunächst aus §36 Abs. 5 StVO (bei einem Fehlverhalten im Straßenverkehr außerdem noch gem. OWiG u. StPO).

Wenn die Beamten den Verdacht haben, dass ein Verkehrsteilnehmer unter dem Einfluss berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, sind sie doppelt verpflichtet den Sachverhalt zu untersuchen, zunächst im Rahmen der Gefahrenabwehr für die anderen Verkehrsteilnehmer und im Rahmen der Strafverfolgung.

Die Ermächtigungsgrundlage für eine Blutentnahme/-untersuchung in diesem Falle, wäre §81a StPO. Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch einen Richter bzw. unter bestimmten Umständen auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Sollte die Kontrolle tatsächlich rechtswidrig gewesen sein, wäre dies ein möglicher Ansatzpunkt, ein Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich i.d.R. aber trotzdem nicht.

Das Verbot, für den Rest des Tages als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilzunehmen ist in einem solchen Fall obligatorisch und dient ebenfalls der Gefahrenabwehr, da erst mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung mit Sicherheit festgestellt ist, ob die Person unter dem Einfluss berauschender Mittel stand oder nicht.

Sie hätten mich ja jedenfalls zurückfahren können. Alles ärgerlich, ich musste Nachts um 00.30 jemanden aus dem Bett klingeln um mich aus 30 km Enterfernung abzuholen.

@zuviel

Eigentlich schon .. allerdings ist auch das Zurückfahren inzwischen zu einer bürokratischen Hürde geworden. Bei einer kleinen Dienststelle, auf der nur wenige Beamte in jeder Schicht Dienst versehen, kann es problematisch sein, eine Streifenbesatzung inkl. Fahrzeug für eine solche Transportfahrt zu binden. Im Falle eines dringenden Einsatz, wären die Beamten nicht einsetzbar, da eine Einsatzfahrt mit einer unbeteiligten Person auf der Rückbank nicht erlaubt ist.

Leider erschweren die jeweiligen Dienstvorschriften einen solchen Höflichkeitsdienst außerdem.

@PepsiMaster

...und Versicherungsgründe.

oh je, etwas ähnliches hatte ich auch schon mal! wurde nur zur normalen verkehrskontrolle angehalten weil sie bei uns seit einigen monaten verstärkt auf alkohl und drogen kontrollieren (kann ich verstehen und hab ich kein problem mit) allerdings war der polizist sehr unfreundlich, hat mich als schwerverbrecherin hingestellt und ich hatte direkt vorm losfahren geschlafen. also sah ich eh sehr müde aus und war auch wegen des rüden polizisten sehr am zittern. der wollte mir dann auch unterstellen ich hätte drogen genommen ect., ich habe dann darauf bestanden das ein anderer und unbefangener kollege das noch mal testen solle (war auch bereit alle erforderlichen tests mitzumachen) und der wurde dann extra von der wache angefordert und kam innerhalt weniger minuten zu dem schluss das alles absolut in ordnung wäre und ich weiterfahren könnte! also ich würde auf jeden fall eine dienstaufsichtsbeschwerde einreichen und auf kostenerstattung für heimfahrt usw bestehen

Sofern die Polizeibeamten im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehandelt haben, gibt es keinen Anspruch auf die Ersattung irgendwelcher Kosten.

Schon etwas merkwürdig das Verhalten. Das mit dem Schadenersatz kannst ja versuchen. Glaub nicht das es was bringt. Aber Fragen schadet ja bekanntlich nicht.

Die Polizei handelt aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen.

 

Solange diese eingehalten worden sind, besteht keinerlei Anspruch auf die Erstattung irgendwelcher Kosten, es bestehen auch keine Schadensersatzansprüche.

 

Dazu muß zudem deutlich gemacht werden, die polizeilichen Ergebnisse haben nichts mit dem tatsächlichen Endergebnis zu tun. Wäre dem so, würden die jedes Mal eine Wette eingehen.

 

Die Maßnahmen werden aufgrund der Feststellungen getroffen, welches Bild diese zum feststellungszeitpunkt ergeben.


Ein Beispiel. Du ziehst eine Kanone, der Polizist zieht blank und schießt auf Dich. Es war aber nur, wie sich herausstellt,  eine Plastikwumme, die halt ähnlich aussieht. Ergebnis, Schußwaffengebrauch gerechtfertigt. Es macht überhaupt keinen Unterschied, ob es eine echte Waffe war, es kommt nur darauf an, dass man zu diesem Zeitpunkt unter den gegebenen Umständen diese als echt hätte annehmen können.

 

Und nun zu Deinem Beispiel. In Deinem Fahrzeug riecht es sonderlich, und schon ist die Herleitung eines Verdachtes auf die Einnahme von BTM nicht von der Hand zu weisen. Gleichgewichtstests, der Polizist hatte den Eindruck, Du hättest Schwierigkeiten dabei und schon gehts ab zur Wache - im Übrigen auch ohne diese Tests . Es kommt nicht darauf an, wie das Ergebnis letztlich aussieht, sondern wie das vor Ort aussah.

 

Solten die Polizeibeamten jedoch ihre Befugnisse überschritten haben, dann hast Du selbstverständlich Anrecht auf die Erstattung Deiner Unkosten.

 

Nur noch eine kleine Erklärung, da Du selbst schauen musstest, wie Du nach Hause kommst. Das war kein böser Wille sondern blanker Selbstschutz der Polizei. Die Polizei ist nicht versichert. Wenn man Dich festnimmt, oder in Gewahrsam, und auf der Fahrt passiert ein Unfall und Du wirst verletzt, muß die Polizei dies bezahlen. Nach Abschluß der Maßnahmen jedoch bist Du nicht mehr in amtlichen Gewahrsam, Du bist frei. Wenn dann was passiert, zahlt die Polizei gar nichts - sondern der, der Dich trotzdem nach Hause gefahren hat. Dieses Risiko geht kein Polizist ein. Daher mußt Du dann selbst sehen, wie du klar kommst. Kein Polizist wird ein solches persönliches Risiko eingehen, nicht für Dich oder irgend jemand anderen.