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Unfallflucht

gefragt von james1 am 01.03.2009 um 20:52 Uhr

Wann ist Unfallflucht Unfallflucht? Reicht eine leichte Berührung mit etwas schon aus, ohne das es einen Schaden gibt?


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Draschomat
beantwortet von Draschomat am 1. März 2009 20:53
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Eine leichte Berührung verursacht auch leichten Schaden ;-)

Kommentar von hypericum am 1. März 2009 20:57

...besonders an Personen - DA darfst Du keinesfalls einfach abhauen (obwohl das meines Wissen recht verbreitet ist...)

Kommentar von hypericum am 1. März 2009 21:19

(sorry, meine Daumen sind mal wieder leer... (nerv))

Kommentar von A01eb098ec1b3ae542973cd9059b847esmallDraschomat am 1. März 2009 21:35

Das Problem haben viele :-D


holsch
beantwortet von holsch am 1. März 2009 20:53
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ja

Kommentar von james1 am 1. März 2009 20:55

Auch wenn der Unfallgegner die Berührung registriert hat und keinen Schaden festgestellt hat?

Kommentar von A1825c1d993ccb5b948f440ce19ee1c7smallholsch am 1. März 2009 21:13

dann nicht


anonym
beantwortet von hypericum am 1. März 2009 20:56
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Wenn es, wie Du schreibst, keinen Schaden gab, ist es auch kein Unfall und damit keine Fahrerflucht.


Hypothesis
beantwortet von Hypothesis am 1. März 2009 20:57
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Ohne Schaden ? Dann ist es halt nicht passiert.. Was bitteschön möchtest Du wissen ????

Kommentar von james1 am 1. März 2009 20:59

ich glaub dir das habe ich mir auch schon gedacht


bitmap
beantwortet von bitmap am 1. März 2009 20:59
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@james1 beantworte mal bitte hier http://www.gutefrage.net/frage/wiedriger-arbeitsvertrag was du meinst.


detekteikohler
beantwortet von detekteikohler am 2. März 2009 12:24
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Ist jeder Schaden ein Schaden i.S.d. § 142 STGB? Nein. Der Schaden muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Wann diese überschritten ist, wird von der Rechtssprechung nicht einheitlich beantwortet. Es gibt Urteile, die die Schwelle bei einem Schaden von 20€, bzw. 25€ überschritten sehen. Nicht erfasst sind dabei finanzielle Einbußen, die dem Geschädigten etwa durch Behördengänge entstehen.

Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn der Unfallbeteiligte den unmittelbaren Unfallbereich so weit verlassen hat, dass er entweder seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würden.

Grüße


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