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Unbestellte Ware erhalten! Einfach behalten oder was sonst tun?

gefragt von sommerpaula am 05.08.2008 um 22:23 Uhr

Ich habe heute ein Päckchen mit recht netten Haushaltswaren erhalten, die ich aber nie bestellte. Musste aber auch nichts bezahlen. Was soll ich jetzt tun? Der Absender ist mir natürlich bekannt, aber als Adresse steht mein Name drauf!


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paule63
beantwortet von paule63 am 5. August 2008 22:25
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Du bist nicht verpflichtet, unbestellte Ware zurückzusenden, musst sie jedoch zur Abholung -auch durch beauftragte Dritte-vorhalten. Mindestens ein halbes Jahr.

Kommentar von Simple_avatar2smallpaule63 am 5. August 2008 22:29

übrigengs mag ich Deinen Namen :)


JupiterESN
beantwortet von JupiterESN am 5. August 2008 22:26
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Na dann mach dir mal keine Hoffnung, dass du nichts bezahlen wirst. Wenn dein Name drauf steht, dann wird die Rechnung auch an dich kommen. Wenn du die Ware nicht bestellt hast, solltest du die zurückschicken. Vielleicht noch ein netten Brief zu schreiben, dass du die Ware nie bestellt hast und um Stellungnahme bitten.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 5. August 2008 22:28
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Return to sender!

Kommentar von 67e51340d1cfc27406f73fa919788b67smallspeedy72 am 5. August 2008 22:32

Ist das nicht von Elvis?

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 5. August 2008 22:34

Hätte ich nicht anders sagen können.


sunpoint
beantwortet von sunpoint am 5. August 2008 22:25
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In die "Ecke" stellen und abwarten...wenn sie es zurückhaben wollen können sie es abholen lassen.


wj2000
beantwortet von wj2000 am 5. August 2008 22:25
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Natürlich, sollen sie doch kommen und es wieder abholen.


wauwie
beantwortet von wauwie am 5. August 2008 22:32
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Nicht bestellte Ware braucht man nicht zurückschicken-kostet ja Geld-, wenn die Ware nach einer bestimmten Frist nicht wieder abgeholtwird,die mir leider nicht bekannt ist, darf man damit machen was man will.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 5. August 2008 22:25
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evtl. werbegeschenke, frag halt an, wie du zu der ehre kommst.


baer1
beantwortet von baer1 am 5. August 2008 22:25
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Lag denn keine Rechnung drin? Dann mußt du auch nix bezahlen.

Kommentar von Ontario am 11. September 2008 07:53

Ob eine Rechnung der unbestellten Ware beilag oder nicht spielt keine Rolle. Wenn etwas nicht bestellt wurde, besteht auch keine Zahlungsver- pflichtung. Wenn der Lieferant auf Zahlung besteht und man ist sich sicher, nichts bestellt zu haben, sollte man eine Kopie des schriftlichen Auftrages mit der eigenhändigen Unterschrift anfordern. Auch die Rücksendung der Ware würde ich nicht veranlassen, sondern zur Abholung bereitstellen. Es ist immer besser schriftlich zu bestellen als telefonisch, des Beweismittels wegen.


Alleskoenner
beantwortet von Alleskoenner am 5. August 2008 22:26
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ich befürchte da hat dir jemand ne pizza nach hause bestellt wenn du verstehst was ich meine. und die rechnung wird wohl folgen (evtl. im paket). oder mal in deiner bedarfsgemeinschaft fragen wer sowas bestellt haben könnte. haste internet haste probleme.


wissenmachtbaeh
beantwortet von wissenmachtbaeh am 5. August 2008 22:27
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Absender kontaktieren und nach dem Warum fragen. Vielleicht war es auch ein Geschenk, und Du fühlst Dich gleich besser.
Aber wenn es ein Versehen war, dann würde ich es zurück schicken - es hat ja jemandes Geld gekostet. Und mal ehrlich, brauchen wir wirklich noch mehr "netter Haushaltswaren" im Haus? ;)


DerTroll
beantwortet von DerTroll am 5. August 2008 22:27
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Erst einmal deine Mitbewohner fragen, ob die es bestellt haben und danach auch mal im Bekanntenkreis, ob das nicht vielleicht als Geschenk zu einem bestimmten Anlaß gedacht war. Sprich jemand hat gleich deine Lieferanschrift gegeben und seine eigene Rechnungsanschrift.
Wenn du da nichts rauskriegst, würde ich es ganz vom Wert abhängig machen. Wenn du es dir leisten könntest, behalte es doch einfach, aber stell dich darauf ein, daß es irgendwann einmal bezahlen mußt, falls die es merken. Ansonsten würde ich das mit dem Versandunternehmen mal klären (Anruf oder E-Mail) und einfach schildern, daß du etwas bekommen hast und es nicht nachvollziehen kannst und auch keine Zahlungsaufforderung bekommen hast usw. Die sagen dir dann, was zu tun ist. Also ob du es zurückschicken sollst, oder behalten kannst...


sunnytime07
beantwortet von sunnytime07 am 5. August 2008 22:25
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Tja das solltest Du mit Deinem Gewissen verhandeln, sofern Du keine Unterschrift geben musstest! VG


anonym
beantwortet von alosh am 28. Dezember 2008 07:51
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hallo zusammen..ich habe ein notebook erhalten, was ich nicht bestellt habe...nun ist meine frage: MUSS ich es zurück schicken?? oder kann ich auch sagen, dass es abgeholt werden soll??? gruß af


anonym
beantwortet von Kaulquappe am 7. Januar 2009 20:53
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solange es kein werbegeschenkt war gehört dir das, was man dir geschickt hat, nicht rechtlich glaube ich- bis du es bezahlst. das heißt, du darfst den gegenstand zum beispiel nicht benutzen (sobald er sich aber mehrere jahre- wie viele genau weiß ich nicht- in deinem besitz befindet geht er in dein Eigentum über). Normalerweise dürfen firmen etc. das meines wissens nach nicht- dir etwas schicken (und dann erwarten dass du es bezahlst). an deiner stelle würde ich es zurückschicken (informier dich aber ob du verpflichtet bist, das porto zu zahlen- ich persönlich weiß es nicht genau) oder behalten und am besten in originalverpackung lassen und auf keinen fall etwas damit machen (sonst hast du ja praktisch fremdes eigentum benutzt).


anonym
beantwortet von stanotze am 19. Oktober 2009 09:25
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Seit dem 27.06.2000 herrscht bei solcherlei Geschäftsgebaren eine eindeutige Rechtslage:

Durch die Lieferung unbestellter Waren oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch nicht begründet (§ 241a BGB).

Damit ist klargestellt, dass ein Vertrag bei der Zusendung unbestellter Waren nicht zustande kommt, auch nicht dann, wenn eine Formulierung wie im obigen Beispiel gewählt wird. Das Schweigen des Verbrauchers stellt keine Vertragsannahme dar. Noch nicht einmal durch die Benutzung der Sache kommt es zu einer stillschweigenden Vertragsannahme. Nur wenn der Verbraucher den Rechnungsbetrag bezahlt oder ausdrücklich die Annahme des Vertragsangebotes erklärt, wird ein Vertrag geschlossen.

Ausnahmen

Eine unbestellte Ware bzw. Leistung liegt nach dem Gesetz dann nicht vor, wenn der Empfänger erkennen kann, dass die Ware bzw. Leistung nicht für ihn bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte.

Ebenfalls eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn anstatt einer bestellten Leistung eine nach Qualität und Preis gleichwertige andere Leistung angeboten wird und wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

Keine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ware

Wer unbestellte Leistungen erhält ist nicht verpflichtet, darauf zu reagieren. Bei Waren besteht keine Aufbewahrungspflicht für einen bestimmten Zeitraum. Selbst die Benutzung und der Verbrauch sind zulässig, ohne dass hierdurch eine Zahlungspflicht, auch nicht in Form von Schadensersatzansprüchen begründet wird. www.tarifkundschafter.de


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