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Herzlichen Glückwunsch.Aber was willst du uns damit sagen, bzw. welchen Rat suchst DU.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
quelle: http://www.rechtsrat.ws/gesetze/tzbfg/01.htm
helrich am 28. September 2009 12:41 Wow, Du hast hellseherische Fähigkeiten, mein lieber Scholli ;o))