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umzugsunterstützumg bei hartz4

gefragt von tango1966 am 08.04.2008 um 21:09 Uhr

hallo,eine bekannte von mir ist hartz4 empfängerin und möchte die wohnung wechseln.hat sie dabei ein recht auf finanzielle unterstützung vom amt? wenn ja,weiß jemand wieviel ihr da zusteht?

ich hoffe auf schnelle,hilfreiche antworten. danke


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hartz4 (188)
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Reply


Raimund1
beantwortet von Raimund1 am 8. April 2008 21:11
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hängt vom Einzelfall ab, Grösse und Kosten der neuen Wohnung

bitte direkt bei der Arge erfragen. Sonst zieht sie um und kriegt kein Geld...

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallK v C am 8. April 2008 21:14

... was ich begrüssen würde, ich bekomme auch nichts.


mitra54
beantwortet von mitra54 am 8. April 2008 21:33
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Das glaube ich nicht. Oder welche wichtige Grund zum Wohnungswechsel liegt vor?


ralli16
beantwortet von ralli16 am 1. September 2008 14:37
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Hartz4 Umzug - was wird wie unterstützt?

Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben Sie Rechte und Pflichten. Diese beziehen sich auch auf den Umzug:

Was muss bei einem Hartz4 Umzug alles beachtet werden? Welche Höchstgrenzen gelten? Wann wird Umzugshilfe und Kaution vom Amt gezahlt? Diese und weitere Fragen zum Thema Hartz4 Umzug werden hier beantwortet. Ein Hartz4 Umzug erfordert gewichtige Gründe

Steht man im Arbeitslosengeld II Bezug und möchte umziehen, müssen wichtige Gründe vorliegen. Zu den wichtigen Gründen laut SGB II gehören:

* Schimmelbefall in der Wohnung (der Vermieter wird trotz Anmahnung nicht tätig)
* gesundheitliche Einschränkungen (Treppensteigen nicht mehr möglich)
* Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt

Hartz 4: UmzugsautoDer Leistungsträger braucht immer einen überzeugenden Nachweis. Das können Fotos, Briefe eines Anwalts, ärztliche Atteste oder ein Arbeitsvertrag sein.

Die Behörde benötigt diese Nachweise bei jedem Hartz4 Umzug. Der Hintergrund für diese strenge Regelung sind wie so oft die Kosten, die mit einem Umzug verbunden sind. Empfänger von Hartz4 können diese in der Regel nicht selbst tragen.

Ohne strenge Regelungen würden häufige Umzüge auf Staatskosten nicht zu vermeiden sein. Deshalb:

Sprechen Sie vor dem Unterschreiben des neuen Mietvertrags mit dem Arbeitsamt bzw. dem Sozialamt!

Wohnen im Kiez Mediterranes Wohnen - nicht jedermanns Sache Dort lassen Sie sich die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Umzugs bestätigen. Ziehen Sie ohne Zustimmung um, werden Kaution und Umzugskosten nicht übernommen (siehe auch: Hinweise des kommunalen Trägers zu § 22 SGB II).

Außerdem würden dann die Kosten für Unterkunft und Heizung nur in der bisherigen Höhe übernommen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn sich die Kosten erhöht hätten (§22 (2) SGB II). Ausnahmeregelungen?

Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung wird nur selten gemacht. Die müsste dann noch nachträglich wichtige Umzugs-Gründe anerkennen. Darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen. Lassen Sie sich Ihren Umzug vorher genehmigen!

Übrigens: Die Angemessenheit der Miete ist abhängig von der Anzahl der Personen. Außerdem variiert sie von Stadt zu Stadt. Jede Stadt hat ihren eigenen Mietspiegel. Kaution und Umzugskosten

Wurde Ihnen der Umzug genehmigt, können Sie auch die Übernahme der Kaution für Ihre neue Wohnung beantragen. Die Kaution wird dann vom Leistungsträger als zinsloses Darlehen direkt an Ihren Vermieter gezahlt. Ihr Vermieter muss die Kaution auf ein separates Konto anlegen.

Wenn Sie wieder ausziehen, zahlt der Vermieter die Kaution an den Leistungsträger zurück. Das wird er natürlich nur tun, wenn die Kaution nicht für das Reparieren von Schäden eingesetzt werden muss, die Sie verursacht haben. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Sie die Kaution selbst an den Leistungsträger zurückzahlen.

Auch für den Fall, dass Sie wieder ein eigenes Einkommen haben, zahlen Sie die Kaution selbst zurück. Umzugs- und Renovierungskosten

Renovierungskosten werden durch das SGB II grundsätzlich nicht abgedeckt. Die Kosten für ein Umzugsauto dagegen können Sie beim Leistungsträger beantragen. In diesem Fall müssen Sie dem A-Amt Kostenvoranschläge vorgelegen. Schließlich können Sie sogar eine einmalige Helferpauschale von 50 Euro beantragen. Sie dient zur Bezahlung oder Verköstigung Ihrer Umzugshelfer.


AJWhv
beantwortet von AJWhv am 8. April 2008 21:11
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normalerweise hat man kein anrecht auf zuschuss, da man ja auch freunde hat! anders sieht es bei krankheit aus!


bitmap
beantwortet von bitmap am 8. April 2008 21:16
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Wenn das Amt den Umzug genehmigt, dann bekommt sie auch fin. Unterstützung. http://tinyurl.com/2qpery Absatz 2.





xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 8. April 2008 21:20
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wenn ein grund zum wohnungswechsel vorliegt, kann sie sich an die arge wenden.

aber aus lauter jux und dollerei werden die nix zahlen.


anonym
beantwortet von annamarc am 14. Mai 2008 07:57
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Sie sollte auf jeden Fall als erstes einen Antrag auf "Übernahme der Kosten für die Unterkunft" für die neue Wohnung stellen.

Zusammen mit dem Antrag erhält sie: 1. eine Übersicht wie viel qm / welche Kaltmiete aktuell übernommen werden und

  1. eine Bescheinigung über ein Mietangebot, das vom neuen Vermieter auszufüllen ist

Im Antrag selbst muss sie die Gründe für den Wohnungswechsel (die Notwendigkeit) angeben.

Kosten für den Umzug selbst werden i.d.R. NICHT übernommen. Was möglich sein kann - bitte unbedingt schriftliche Zusage einholen - ist die Übernahme eines Fahrzeugs, wenn man keinen Transporter im Bekanntenkreis hat.

Hier muss sie wahrscheinlich drei Angebote einholen, wobei das günstigste dann angenommen wird.


ralli16
beantwortet von ralli16 am 1. September 2008 14:34
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antrag mit begründung beim amt stellen. wird umzug genehmigt,dann antrag auf renovierungskosten wenn nötig für alte und neue wohnung stellen und antrag auf umzugskosten (transporter und hilfskräfte )stellen.


JaWoh
beantwortet von JaWoh am 1. Oktober 2008 21:10
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Hallo,

einen Antrag auf Umzugskostenbeihilfe oder Renovierungskostenhilfe gibt es seit Beginn 2005 nicht mehr. Wenn das Amt sie nicht zum Umzug auffordert, da die Wohnung zu teuer ist, gibt es generell keinerlei Beihilfen auch keine Erstausstattung (Teppichboden oder für Möbel). Selbst die Kaution muss sie dann selbst zahlen. Dennoch muss vor Unterzeichnung des Mietvertrages beim Amt ein Antrag gestellt werden, ob die Kosten der Unterkunft angemessen ist und ob dem Umzug zugestimmt wird. Eine Pflicht seitens des Amtes, dem Umzug zuzustimmen, gibt es nicht, solange die alte Wohnung angemessen ist (nach Größe und dem Preis entsprechend!)

Aber da auch hier jedes Amt andere Richtlinien hat, ist es immer wichtig vorher sich beim Sachbearbeiter einen Termin geben zu lassen und somit auf der sicheren Seite der korrekten Auskünfte zu sein. Im Zweifel einen schriflichen Antrag stellen und auf einen schriftlichen Bescheid warten. Hiergegen kann man ja im Zweifel in Widerspruch gehen, dann prüfen diese Angelegenheit in der Regel Juristen.


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