Ich ziehe demnächst um und werde daher nicht mehr die Möglichkeit haben, in mein derzeitiges Fitnessstudio -schreibt man das jetzt wirklich mit 3 "s"- zu gehen, am neuen Wohnort haben die auch keine Niederlassung. Muss ich das Studio ordentlich kündigen und dann die verbleibende Zeit noch zahlen oder ist dies ein Grund zur sofortigen, wirksamen Kündigung, im Vertrag steht dazu nichts.
Den kannst du sofot kündigen! Einen großen Anfahrtsweg in Kauf zu nehmen (ich nehme mal an du ziehst nicht nur 5KM weit weg) ist nicht zumutbar! Wenn die Vertragsbedingen solche Sonderkündigungsrechte ausschließen siehe unten, folgende Zitate:
Eine Klausel, "Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt" ist unwirksam, da immer Krankheit, berufliche Veränderungen (mit Umzug) oder auch eine Schwangerschaft auftreten können. Eine solche Klausel dient "ohne Rücksicht" nur allein dem Anbieter und ist daher unwirksam. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - Az.: XII ZR 55/95 = NJW 1997, 193 = MDR 1997, 126; so auch: OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.1994 - 6 U 163/93
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstünde des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) des jeweiligen Fitness-/Sportstudios ausgeschlossen werden. Das Fitness-/Sportstudio kann sich bei einer ausserordentlichen Kündigung des Mitglieds z.B. nicht das Recht vorbehalten die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen selbst zu prüfen (BGH, Az.: XII ZR 174/95, Urteil vom 23.10.1996, hier bei ärztlichem Attest). Auch ist eine AGB-Klausel unwirksam, dass der Beitrag ..auch dann regelmässig zu zahlen ist, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt (BGH, Az.: XII ZR 55/95, Urteil vom 23.10.1996). Die Rechtsprechung hat u.a. für eine ausserordentliche fristlose Kündigung anerkannt: Krankheit, Wohnungswechsel, Schwangerschaft, Grundwehrdienst etc..

Ein besonderes Kündigungsrecht besteht bei solchen Verträgen nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Kunde mindestens 25 KM vom Fitnessstudio weg zieht.

Bei einer Unzumutbarkeit der Vertragserfüllung kann der Vertrag gekündigt werden, eine Kündigungsfrist ist sicher einzuhalten , denn es ist ja früher bekannt, das man umzieht ! Die Kündigungsfrist für die Wohnung beträgt ja auch mindestens 3-Monate !