Eine kurze dumme Frage: Ich würde am liebsten meine Original-Quittungen von den Dingen, die ich eventuell absetzen kann, behalten und Fotokopien der Quittungenn einreichen. Ist das zulässig oder müssen es auf jeden Fall die Originale sein?
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Wenn man ain Gewerbe oder eine freiberuflicheTätigkeit betreibt, werden dafür gar keine Blege abgegeben. Die Belege werden ordentlich abgegeben und numeriert und müssen 10 jahre aufgehoben werden.
Das Finanzamt erhält zur Umsatzsteuererklärung eine Auflistung, aus der die zu zahlende bzw. erstattende und die bereits bei den voranmeldungen geflossene USt hervorgeht.
Lesestoff: www.klicktipps.de/gewerbe2.php

dabei genügen Kopien
...also, und auch die nur, wenn eine Erstattung begehrt wird oder wenn das Finanzamt explizit danach verlangt ("...bitte reichen Sie....ein").
"Wenn man ain Gewerbe oder eine freiberuflicheTätigkeit betreibt"
...also, was hat denn die einkommensteuerliche Einordnung der Tätigkeit in eine Einkunftsart mit der Umsatzsteuer zu tun? Nach der Lesart müsste wohl jemand, der Ferienwohnungen vermietet (=Einkünfte nach 21) Belege abgeben, oder wie?
Bei der Einkommensteuererklärung werden für Bestimmte Einkunftsarten, z. B. Gewerbe oder Selbstständige Tätigkeit keine Belege abgegeben, sondern nur eine zusammenfassende Liste. Eigentlich reicht soger eine EÜR (Einnahmen-Überschussrechnung)
Etwas mehr schafft aber Vertrauen. :-)
.
Bei Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung bleiben die Belege ebenfalls "zu Hause".
Es muss aber für die Beteiligten klar werden, was bereits gezahlt/erstattet wurde und was noch zu zahlen oder zu erstatten ist.
...also, das müssen wir mal sortieren.
Richtig ist, dass Leute mit Einkünften, die nach § 4 (3) EStG ermittelt werden, eine eigene Anlage EÜR abgeben müssen. Schauen wir uns mal an, wer das ist:
1. Land- & Forstwirte: Gewinnermittlung § 13 --> nein
2. Land- & Forstwirte, die gewerblich sind: § 4 (3) --> ja
3. Land- & Forstwirte, die gewerblich sind und bilanzieren (müssen), §§ 4 (1), 5 --> nein
4. Gewerbetreibende, die weder nach § 138 HGB noch nach § 141 AO bilanzieren müssen, § 4 (3) --> ja
5. Gewerbetreibende, die entweder nach § 138 HGB oder nach § 141 AO bilanzieren müssen oder die freiwillig bilanzieren, § 5 --> nein
6. Selbständige, Freiberufler, die nicht freiwillig bilanzieren, § 4 (3) --> ja
7. Selbständige, Freiberufler, die freiwillig bilanzieren, § 4 (1) --> nein
8. Arbeitnehmer, §§ 8,9 EStG --> nein
9. Kapitalanleger, §§ 8,9 --> nein
10. Vermieter, §§ 8,9 --> nein
11. sonstige Einkünfte, §§ 8,9 oder Ermittlung nach besonderer Art (Veräußerunsgseinkünfte) --> nein
12. Einkünfte nach § 17, Ermittlung nach besonderer Art --> nein.
So, da haben wir sie alle zusammen, außer Handelsschiffe, § 5a.
Bei 2, 4 und 6 geben wir eine EÜR und eine Anlage EÜR mit ab, das ist die "zusammenfassende Liste".
Aber bei 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 kann eine Umsatzsteuerpflicht bestehen - oder auch nicht.
Die UStE wird einfach via Telemodul (Elster) ans FA geschickt und fertig ist die Kiste.
Eine super-Zusammenstellung. :-)
.
Die UStE wird einfach via Telemodul (Elster) ans FA geschickt
Elster ist bei Umsatzsteuervoranmeldungen ein "Muss" bei der Umsatzsteuererklärung ei "Kann".
Nach Beiden muss sofort und selstständig gezahlt werden; vom FA kommt hierfür i. d. Regel keine Aufforderung.
"bei der Umsatzsteuererklärung ei "Kann"."
So ist es. Allerdings wirkt die Umsatzsteuererklärung - weil sie eine Anmeldung ist - wie eine Steuerfestsetzung. Und zwar in dem Moment, wo er Erklärungsbogen auf den Boden des Finanzamtsbriefkasten trifft (oder die Sendebestätigung aufploppt). Sodann hat man einen Monat Zeit, um zu bezahlen.