Umgangsrecht mit Tochter 15 Jahre?

12 Antworten

Hallo, der leibliche Vater hat ein Besuchsrecht und kann dies im Fall auch rechtlich einfordern. Die Tochter hat sowieso das Recht mit 15 Jahren selber zu entscheiden ihren Vater kennenzulernen. Die Tochter in Frage 3 hat leider rechtlich keine Möglichkeiten, aber wenn man sich trifft ( haben ja alle ihren eigenen Kopf und machen eh was sie wollen;) )

Zu 4. Ich würde gerade bei dem Widerstand der leiblichen Mutter, das Jugendamt mit ins Boot nehmen, dafür sind die nämlich auch da. Ein Treffen mit einem Sozialarbeiter vereinbaren. Dort kann man alle weiteren Treffen vereinbaren und die leibliche Mutter kann dies nicht torpedieren. Sie muss es eigentlich gestatten, lt. neuer Rechtssprechung. Die Vorteile: Man hat eine unparteiische Person dabei, alle sollten die Chance nutzen um ihre Wünsche zu äußern, die Mutter kann nicht ablehnen, man hat keine Heimlichkeiten, die wahrscheinlich eh auffliegen und für noch mehr Ärger sorgen würden. Und es ist kostenlos! Repressalien sind nicht vom Jugendamt zu befürchten, die Hauptaufgabe besteht inzwischen in Beratung nicht in Strafen.

Wem steht das Umgangsrecht zu?

Umgangsrecht des Kindes:
In erster Linie ist das Umgangsrecht ein eigenes Recht des Kindes, § 1684 Absatz 1 BGB. Gibt es Probleme beim Umgangsrecht, kann sich das Kind kostenlos beim Jugendamt beraten lassen.
Umgangsrecht der Eltern:
Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Es macht keinen Unterschied, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

Lassen sich verheiratete Eltern scheiden, so entscheidet das Gericht grundsätzlich nicht über das Umgangsrecht. Nur dann,wenn einer der Eltern ene gerichtliche Entscheidung ausdrücklich beantragt, entscheidet der Richter (§ 1671 Absatz 1 BGB).

Das Familiengericht kann auf Antrag das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Umgangsrecht von Großeltern, Geschwistern und früheren Stiefeltern:
Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 Absatz 1 BGB).
Umgangsrecht sonstiger Personen:
Gleiches  wie unter Nr. 3 gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Absatz 2 BGB).

Weitere Einzelheiten zum Umgangsrecht:

Das Umgangsrecht kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Umgangsberechtigte den Unterhalt zahlt.
Umgekehrt darf der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht deswegen den Kindesunterhalt verweigern, weil das Kind keinen Umgang mit ihm will oder weil der betreuende Eternteil den Umgang verhindert. Das gilt jedenfalls für das minderjährige Kind. Von einem volljährigen Kind wird aber erwartet, dass es Kontakt zum ubnterhaltspflichtigen Elternteil pflegt, von dem das Kind Unterhalt verlangt. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind gute Gründe hat, den Kopntakt abzulehnen. Diese guten Gründe muss aber das volljährige Kind beweisen. (Diese Aussage betrifft den Kindesunterhalt. Schuldet der umgangsberechtigte Elternteil dem anderen Elternteil Ehegattenunterhalt, so kann sehr wohl zumindest eine Reduzierung in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil den Umgang verhindert).
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern sind kein Grund, das Umgangsrecht auszuschließen.
Es ist grundsätzlich die Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind auf seine Kosten abzuholen und zurückzubringen. Aber: derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, Besuchskontakte aktiv zu fördern und zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Mutter war mit dem Kind von Berlin nach München weggezogen. Der noch in Berlin lebende Vater musste aus Zeitgründen mit dem Flugzeug nach München fliegen, um sein Kind abzuholen.Das Gericht entschied, dass die Mutter verpflichtet ist, das Kind zum Flughafen zu bringen und auch wieder dort abzuholen (Beschluss vom 5.2.2002 -1 BvR 2029/00). Unsere Anwaltskanzlei hatte folgenden Fall: die Familie lebte im Westerwald. Die Mutter zog mit den beiden Kindern nach Hannover. Das Familiengericht Betzdorf verpflichtete die Mutter, dem Vater Freitags die Kinder zu einer auf halbem Weg liegenden Autobahngaststätte zu bringen und sie dort Sonntags wieder abzuholen.
Der betreuende Elternteil kann nicht verhindern, dass das Kind mit dem neuen Partner des Umgangsberechtigten zusammentrifft.
Der Umgangsberechtigte hat das Recht, von dem betreuenden Elternteil Auskunft zu erhalten über persönliche Umstände des Kindes, wie z.B. schulicher Werdegang, Krankheiten etc.
Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind Einfluss auszuüben, damit es das Umgangsrecht wahrnimmt. ("Verpflichtung zum Wohlverhalten").
Lehnt das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil ab, so führt dies nicht zwingend zu einer Versagung des Umgangsrechts. Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob die Ablehnung des Kindes nicht nur aus Loyalität zum betreuenden Elternteil erfolgt, welcher das Kind dahingehend beeinflusst hat. Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, dass ein Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil stattfindet, damit einer Entfremdung entgegengewirkt werden kann. Deshalb gibt es z.B. die Möglichkeit, den Umgang erst einmal unter Vermittlung des Jugendamtes stattfinden zu lassen, evtl. an einem "neutralen" Ort und im Beisein einer Beamtin des Jugendamtes.
Vereitelt der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht, macht er sich u.U. wegen Kindesentziehung strafbar (§ 235 Strafgesetzbuch).
Der Unterhaltpflichtige darf den Kindesunterhalt für die Zeit, in der die Kinder bei ihm sind, nicht kürzen. Beispiel: die Kinder verbringen in den Ferien 3 Wochen beim unterhaltspflichtigen Vater. Der Vater muss trotzdem für diese Zeit ganz normal den vollen Unterhalt zahlen. Grund: Dieser Umstand (Aufenthalt der Kinder an Wochenenden und in den Ferien beim Vater)
  1. Das Kind hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang.
  2. Der Vater hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang.
  3. Nein, die Mutter darf den Kontakt nicht unterbinden. Das Sorgerecht spielt dabei keine Rolle.
  4. Deine Tochter hat keine Rechte bez. der Tochter deines Partners.
  5. Nein, ihr macht euch nicht strafbar. Bei einer 15-jährigen ist von einer freien Willensäusserung auszugehen. Dem kann weder die Kindesmutter, noch das Jugendamt, noch der Weihnachtsmann etwas entgegensetzen.

Es ist schwierig den Umgang gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Möglicherweise bringt sie das Kind in einen Loyalitätskonflikt, in dem sie durchblicken lässt, daß sie keinen Kontakt zw. Vater und Tochter möchte. Die Tochter hat auch mit Widerstand und Bestrafung durch die Mutter zu rechnen.

Ich würde die Mutter komplett aussen vor lassen. Ihr müsst sie nicht informieren und solltet das auch nicht tun. Das hat sie nicht verdient.

Viel Spass euch...

Wenn ihr euch ans Jugendamt wendet, werdet ihr wohl überrascht sein. An sich ist man dort nämlich in solchen Fällen hilfreich.

Leider kann sie sich da erst mit 16 wirklich über die Wünsche der Mutter hinwegsetzen. Dennoch müßte nachgewiesen werden, daß der Umgang mit dem Vater wegen seinem Lebenswandel für das Kind schädlich ist. Und ich will mal davon ausgehen, daß dem nicht so ist. Zwar müßte die Mutter da einem Treffen zustimmen, aber sie müßte zustimmen. Ein heimliches Treffen ist jetzt wohl nicht grad die große kriminelle Verschwörungshandlung, sondern wohl unumgänglich, wenn das Kind sich nicht traut mit der Mutter zu sprechen.

Da der Vater nicht den Kontakt abgelehnt hat, auch nicht als Konsequenz von kriminellen Handlungen den Umgang verboten bekommen hat, darf ihm ein Umgang kaum verwehrt werden.

Das Mädchen hat das Recht seinen Vater kennen zu lernen und die Mutter ist in der Pflicht, dieses zu ermöglichen und zu unterstützen. Das die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, hat nichts mit dem Umgangsrecht des Vaters zu tun. Die Mutter hat also im Grund keine Möglichkeit sich gegen den Kontakt zu stellen. Es sein denn, es läge eine Kindswohlgefährdung vor, was ja sicher nicht der Fall ist.