alex123 am 03.11.2009 um 14:13 Uhr
hi mein küche wurde durch einen wasserschaden den ein anderer mieter verursacht hatt total beschädigt ( sie ist eigentum des vermieters) der sagt aber das mein bzw die versicherung des verursachers dafür grade stehen muß kann ich in dem falle die miete mindern bzw um wie viel ?????
vielen dank für die antworten ::::

Hallo und guten Abend. Es geht mal wieder ziemlich kontrovers zu. Leider muss ich heute heimwerker nur bedingt recht geben. Er irrt in der Zuständigkeit der Versicherung bzw. des Versicherungsnehmers. Wäre es ein Leitungsbruch, wäre die Haftpflicht des Vermieters zuständig. Lt. Hinweis in der Frage war es aber ein MIETER der den Schaden verursacht hat. In diesem Fall ist also die Haftpflicht dieses Mieters zuständig. Geschädigt ist der Vermieter, da er Eigentümer der Küche ist. Er muss also vom Verursacher Schadenersatz fordern. Dieser kann dann seine Haftpflicht zur Regulierung anrufen. Der Betroffene Mieter, der nun eine beschädigte Küche in seiner Wohnung hat, hat Anspruch gegen seinen Vermieter auf eine intakte einwandfreie Küche, er zahlt schließlich Miete dafür und hat nun das Recht, solange die Mietsache (Küche) einen Mangel hat, die Miete zu mindern. Um wieviel Prozent die Miete gemindert werden kann,hängt vom Ausmaß des Mangels ab. „Total beschädigt“ ist da etwas ungenau, deshalb kann ich hier keine Empfehlung geben. Den Minderungsbetrag kann sich der Vermieter vom Verursacher ersetzen lassen und dieser wiederum von seiner Haftpflicht. Alles klar?

Wenn der Schaden in Ihrer Wohnung fortbesteht und die Wohnung dadurch in der Nutzung beeinträchtigt ist, dann können Sie nach vorheriger Ankündgiung mit Fristsetzung kürzen, wenn der Vermieter nicht für Abhilfe in einem angemssenen Zeitraum sorgt. Schließlich haben Sie als Mieter gen die Versicherung des Verursachers keinen Anspruch.

Die Aussage des VM ist falsch. Bei einem Leitungswasserschaden übernimmt die Gebäudeversicherung des VM die Kosten, an zum Mietobjekt gehörendem Mobiliar. Die Versicherung kann sich, bei grober Fahrlässigkeit das Geld vom Verursacher wiederholen. Der VM hat die Instandhaltung der Küche zu beauftragen, wie auch alle anderen Arbeiten, die zur Beseitigung des Wasserschadens nötig sind. So lang, wie sich die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand befindet, kann die Miete gemindert werden. Suchen Sie nochmals das Gespräch mit dem VM. Ist keine Einsicht zu erkennen, setzen Sie ihm eine Frist von einer Woche, mit dem Hinweis auf Mietminderung, geben Sie den Grund an. Ich rate aber dazu, dieses Schreiben z.B. vom Mieterbund formulieren zu lassen. MfG
Bei einem angenommenen Neupreis von 5000€ und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren beläuft sich die Monatsmiete auf ca. 40 €. Wenn sie noch funktionstüchtig ist, würde ich die Miete um 20-30€ kürzen.
moosmutzelchen am 4. November 2009 00:52 Zum Glück kann man hier so nicht rechnen.
Es geht vielmehr um den Mehraufwand, den der Mieter hat und der liegt sicher bei mehr als 20-30 €.
ja, kannst du. denn wenn die dem vermieter ist, ist der der geschädigte. er muss sich mit der versicherung des verursachers auseinandersetzen. allerdings muss in deinem vertrag auch ausdrücklich drinstehen, dass du die küche mitmietest

Klar.
Die Mietsache ist nicht mehr nutzbar.
Aber bitte erst den Vermieter schriftlich auffordern, den Mangel zu beseitigen, Frist setzen und mit Mietminderung drohen.
Wenn er sich nicht rührt, behältst du eben diesen Prozentsatz ein und überweist ihn auf ein separates Konto.
albatros am 3. November 2009 18:15 wozu auf separates Konto? Mietminderung bleibt für immer einbehalten, es sei denn, ein Gericht stellt fest, dass sie zu hoch oder nicht rechtens war.
moosmutzelchen am 4. November 2009 00:49 Weil es so geregelt ist.
Um die Miete zu mindern, musst du eine Form einhalten, ansonsten wird es dir nicht gestattet.
Diese Form beinhaltet die Meldung des Mangels, die Aufforderung der Beseitigung, eine angemessene Fristsetzung und die Überweisung der einbehaltenen Miete auf ein separates Konto, damit der Mieter diese sofort wieder zurückzahlen kann, falls ein Gericht dies entscheidet.
Wenn der Mangel nicht ohne erheblichen Aufwand zu beseitigen ist und sich der Vermieter deswegen auf eine Minderung einlässt, er also (bitte schriftlich) zustimmt, muss der vereinbarte Teil nicht auf ein Extra-Konto transferiert werden.
DH, alles klar und wie immer korrekt beantwortet