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Übernimmt die Rechtsschutzversicherung Fälle, die bereits beim Vertragsabschluss schwelten?

gefragt von steinbrecher am 15.09.2008 um 16:51 Uhr

Ein Bekannter hat Ärger mit seinem Vermieter. Allerdings hat er bislang keine Rechtsschutzversicherung. Wenn er jetzt eine abschließen würde, würde diese dann den Fall übernehmen, obwohl der Streit bereits bei Vertragsabschluss schwelte?


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Senselessways
beantwortet von Senselessways am 15. September 2008 16:52
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Nein. Selbst wenn er sie jetzt abschließen würde, hätte er eine Vorlaufzeit von 3 Monaten in denen er erst mal einzahlen muss. Erst wenn der Streit nach diesen 3 Monaten los gegangen wäre, würde die Versicherung die Kosten übernehmen.

Kommentar von Luma890 am 5. Juli 2009 14:11

Kann dem nur zustimmen! Da hast du wohl leider keine Chance das geltend zu machen. Bei weiteren Fragen ruhig mal unter http://www.diplomarbeit-hibernate.de/tipps-rechtsschutzversicherungen.html nachlesen. Hat mir echt weitergeholfen


anonym
beantwortet von omarsharif am 15. September 2008 16:53
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Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Rechtsschutz in solchen Fällen nicht einspringt.


america
beantwortet von america am 15. September 2008 16:55
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der mietrechtschutz hat ist im vergleich zum autorechtschutz erst nach einem viertel jahr gültig. in diesem fall kann er ihn nicht in anspruch nehmen. du kannst ja auch keine unfallversicherung abschließen wenn du deine beine schon 3 wochen vorher gebrochen hast


anonym
beantwortet von mummpitz am 15. September 2008 17:03
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Nö, man muss mindestens seit 3 Monaten Beiträge gezahlt haben, bevor die Versicherung greift. Liegt der Schaden nachweislich länger zurück, könnte die Versicherung wohl immer noch die Zahlungverweigern, aber das ist eine Vermutung.


anonym
beantwortet von CraftyKrauts am 17. September 2008 14:35
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Nein, unabhängig von der Berücksichtigung der Wartezeit von 3 Monaten ab Vertragsschluß im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 4 ARB, Allgemeine Rechtsschutzbedingungen, die allen Verträgen als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zugrundeliegen, ist zu beachten, daß der Versicherungsfall, der die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, im Zweifel immer in der ersten behaupteten oder tatsächlichen Verletzung von Rechtspflichten. Soweit die Parteien des Mietvertrages sich bereits vorvertraglich z.B. gegenseitige Vertragsverletzungen vorwerfen, wäre der Rechtsschutzfall somit bereits vor Vertragsschluß eingetreten, so daß sich eine Leistungspflicht des Versicherers durch nachgängigen Abschluß nicht mehr begründen läßt. Dies ist innerhalb der Rechtsschutzversicherung auch nur schwer zu fingieren, da sich der Versicherer in der Regel den vollständigen Schriftverkehr aushändigen läßt (inkl. der gegnerischen Schriftsätze), so daß sich der Ursprung der Streitigkeit gut nachvollziehen läßt.



rarichter
beantwortet von rarichter am 17. September 2008 14:56
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