littlesilver am 21.03.2009 um 12:25 Uhr
Ist die Übernahme der Anreisekosten bei Bewerbungsgespräche nur ein Entgegenkommen des Arbeitgebers? Oder gibt es da Regelungen? Gibt es eine Höchstgrenze?
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Ist ein entgegenkommen der Firma. Du kannst sie in deiner Steuererklärung auflisten, also sammle die Belege.

''Ist die Übernahme der Anreisekosten bei Bewerbungsgespräche nur ein Entgegenkommen des Arbeitgebers?''
Eigentlich nicht (Grundlage: http://dejure.org/gesetze/BGB/670.html). Aber der Arbeitgeber kann die Erstattung schon bei der Einladung ausschließen und dann gibts nichts.

Die Firma ist grundsätzlich verpflichtet, die Fahrtkosten zu übernehmen. Es sei denn, die Kostenübernahme wird bei der Einladung ausdrücklich ausgeschlossen. So sieht es das Gesetz (BGB) vor!
littlesilver am 21. März 2009 12:29 Oha! Gibt es da eine Höchstgrenze? Es geht hier um einen Flug.
MikeFFM am 21. März 2009 12:30 Würde ich sicherheitshalber explizit mit der Firma absprechen... Aber Vorsicht, im Ausland gilt das deutsche BGB nicht!
Dagmar58 am 21. März 2009 12:32 Welches Land? Deutsche Gesetze gelten ja nicht weltweit :-)
littlesilver am 21. März 2009 12:37 Die Firma hat ihren Sitz in Deutschland und weiß, dass ich im Ausland bin. Hinzu kommt, dass die Stelle, um die es geht, auch im Ausland ist. Nur der Sitz ist halt in Deutschland. Aber wahrscheinlich macht das keinen Unterschied und ich bin auf das Entgegenkommen, des Arbeitsgebers angewiesen.
MikeFFM am 21. März 2009 12:39 In dem Fall würde ich das wirklich vorher mit ihnen absprechen. Deutsches Recht greift da wahrscheinlich nicht. Vielleicht können sie Dir ja sogar über ihre Reisestelle ein Ticket organisieren...
littlesilver am 21. März 2009 12:40 Danke!

Vielleicht hilft dir der Link weiter... http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtUrteile_Bewerbungskosten.html
bitmap am 21. März 2009 12:36 DH!
Hensche ist top!
Ilsebil am 21. März 2009 16:19 @bitmap..Wie man aus der Internet-Erklärung "Hensche" entnehmen kann, ist auch hier die Rechtsprechung bundesweit nicht eindeutig....im übrigen finde ich es ziemlich unangemessen, in welcher Weise und Aggression Du dich hier einbringst

nein, da gibt es keine regelung. das liegt im ermessen des ag´s

keine Regelung...Kulanz des einladenden AGs
MikeFFM am 21. März 2009 12:33 Doch Regelung, die Firma muss!
bitmap am 21. März 2009 12:34 ''keine Regelung...''
Wohl auch noch nie was von § 670 BGB gehört?
Ilsebil am 21. März 2009 13:04 Zitat: § 670: (Zehnter Titel: AUFTRAG: Ersatz von Aufwendungen) Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Zitat Ende..
Hier geht es wohl eher um eine Art „Werksvertrag“ und nicht um eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Die hierzu erstattungsfähigen Kosten sind am besten vorher mit der einladenden Stelle abzuklären.
Für den Arbeitgeber ist es keine Pflicht. Möglicherweise gibt es aber was vom Jobcenter für Hartz4 Empfänger.
MikeFFM am 21. März 2009 12:34 Ist doch Pflicht!

Wenn du Arge beziehst, zahlt unter gewissen Voraussetzungen das Amt auch bei Arge2
Kein Entgegenkommen, sondern Pflicht!