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Über 1 Jahr krank geschrieben - Krankenkasse zahlt nicht mehr - was nun?

gefragt von cclaraa am 13.06.2008 um 19:13 Uhr

Ein Bekannter (59) von mir ist Handwerker und seit 2007 wegen einer körperlichen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben. Innerhalb der ersten 6 Wo hat er weiterhin von seinem AG seinen Lohn erhalten. Danach zahlte die Krankenkasse. Jetzt bekam er von der KK ein Schreiben, dass er nun auch von Ihnen kein Geld mehr erhalten wird.

Ist das üblich? Wer zahlt denn dann weiter?

Ein inzwischen gestellter Rentenantrag wurde übrigens abgelehnt und der Einspruch noch nicht bearbeitet. Einer handwerklichen Tätigkeit wird er nicht mehr nachgehen können und eine Umschulung für einen 60jährigen lohnt m.E. nicht.

Ich hoffe es gibt hier jemanden, der mich mal &


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Fotografin
beantwortet von Fotografin am 13. Juni 2008 19:30
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Unbedingt Antrag stellen auf § 125 SGB III. Bei Nichtbewilligung Widerspruch einlegen.(Schon hier hatte ich Erfolg). Wenn das nicht gelingt, Anwalt. Erfolg 100%. Schau mal im Internet unter § 125 nach. Alles Gute

Kommentar von Simple_avatar10smallFotografin am 13. Juni 2008 19:39

§ 125 relativ neu bei den Behörden

Kommentar von cclaraa am 14. Juni 2008 09:22

Vielen lieben Dank Monheide! Sorry, aber ich hatte nicht mit solch einer schnellen Antwort gerechnet, deshalb lese ich Deine Antwort erst jetzt.

Ich habe mir den §125 mal durchgelesen. Danach müsste mein Bekannter also Arbeitslosengeld erhalten. Angenommen der Rentenantrag geht innerhalb der nächsten 18 Monate nicht durch - erhält er danach dann weiterhin Arbeitslosengeld oder erneut Krankengeld?

Kommentar von Simple_avatar10smallFotografin am 14. Juni 2008 10:38

Arbeitslosengeld bis 18 Monate erfüllt sind (je nach Alter), dann Sozialamt. Krankengeld kommt immer darauf an, was für eine Krankheit, eine neue, oder die schon vorher da war. Da bekommt man aber bei der Krankenkasse eine Antwort. Das wird per Aktenlage vom Medizinischen Dienst überprüft. Sie fragen dann beim Arzt nach.

Kommentar von cclaraa am 14. Juni 2008 10:50

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/buch/sgbv/48.html danach dachte ich eigentlich, dass man nach 3 Jahren sich erneut wegen der gleichen Krankheit krank melden kann - oder verstehe ich das falsch?


Marieke2712
beantwortet von Marieke2712 am 13. Juni 2008 19:32
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Das Krankengeld wird nicht unbefristet gezahlt. Meines Wissens max. 18 Monate. Wenn der Rentenbescheid abgelehnt wurde, Widerspruch einlegen. Fruchtet das nicht, Sozialamt oder Arge.


Fotografin
beantwortet von Fotografin am 13. Juni 2008 20:11
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Aber...cclaraa... es ist schon traurig, dass Du bei einer so wichtigen Frage "nicht anwesend" bist, bzw. noch nicht einmal eine Reaktion zeigst.

Kommentar von 2e84580079672d168b467a85fa165a4csmallunsuesslich am 13. Juni 2008 21:49

Das hilf nicht weiter.

Kommentar von Simple_avatar10smallFotografin am 13. Juni 2008 22:05

Ich habe wichtiges geschrieben, bitte erst lesen, bevor man kritisiert, lieber Kaiser von China, der Name sagt alles!!!!!! Du kleiner, sehr kleiner Kaiser


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 13. Juni 2008 20:36
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Nach gewisser Zeit wird man bei der Krankenkasse "ausgesteuert". Anschließend bekommt man Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur, obwohl man eigentlich mit der Krankheit gar nicht vermittelbar ist. Unbedingt bald bei der Arbeitsagentur Antrag stellen!

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 11. Februar 2009 04:16

Die Beendung der Zahlung von Krankengeld wegen Zeitablaufs wird auch als „Aussteuerung“ bezeichnet.

Meist weist die Krankenversicherung den Versicherten rechtzeitig auf die bevorstehende Aussteuerung hin. Häufig fordert sie den Versicherten auf, einen Rehabilitationsantrag bzw. Rentenantrag (Erwerbsminderungsrente) zu stellen. Vor Stellung des Rentenantrags sollte der Betroffene abklären, ob die entsprechenden rentenversicherungsrechtlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind (vgl. Erwerbsminderungsrente). In diesem Zusammenhang muß bedacht werden, daß die Rentenversicherung einen Rehabilitationsantrag möglicherweise in einen Rentenantrag umdeuten kann.

Die Nahtlosigkeitsregelung wird von den Arbeitsagenturen häufig unrichtig angewendet: Lehnt die Rentenversicherung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erstmalig ab, stellt die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengelds ein, mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! Der Anspruch auf nahtlose Arbeitslosengeldfortzahlung kann (und sollte) hier auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden

http://www.ra-heimbach.com/aussteuerung-_208.html

* Wie lange habe ich Anspruch auf Krankengeld?* Innerhalb von drei Jahren besteht längstens für 78 Wochen wegen derselben Krankheit ein Anspruch auf Krankengeld. Auch wenn während der Arbeitsunfähigkeit wegen der Krankheit X eine weitere Krankheit Y hinzutritt, verlängert sich nicht die Dauer des Anspruchs von 78 Wochen. Wenn die Erwerbsfähigkeit innerhalb von 78 Wochen nicht wieder hergestellt werden kann, kommen Leistungen zulasten anderer Sozialleistungsträger in Betracht. Vor der Aussteuerung, das heißt bevor der Krankengeldanspruch endet, sollte ein Antrag auf Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden, damit keine Einkommenslücke entsteht.

http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de7547&SID=Up8EygcPLmnzlH9MSEPuQnoQoPd4Qc


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