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Türschloss wechseln in Mietswohnung

gefragt von NSMZ07NSMZ07 am 09.04.2008 um 13:32 Uhr

Darf ich in meiner Mietswohnung (die Vermieter wohnen im gleichen Haus) das Türschloss austauschen, sodass ich sicher sein kann, dass wirklich nur ich Zugang zu meiner Wohnung habe? Oder verändere ich damit das Eigentum der Vermieter. Problem ist, dass die Vermieter einen Schlüssel haben, uns ist das aber nicht ganz geheuer.

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Mietwohnung x 497 Türschloss x 62

redwitch81
beantwortet von redwitch81 am 9. April 2008 13:34
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tausch es aus und wenn ihr auszieht wechselt ihr es wieder und macht das alte rein

Kommentar von 091c3a8979eeff2ed5b6f04e3ccc4e26smallHeeeschen am 9. April 2008 13:38

So ist's richtig. DH.


raubkatze
beantwortet von raubkatze am 9. April 2008 13:35
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Der Vermieter darf keinen Schlüssel zu Deiner Wohnung behalten. Du darfst auf jeden Fall ein anderes Schloss einbauen. Du brauchst den Vermieter nicht zu fragen oder ihn davon in Kenntnis zu setzen.

Kommentar von Simple_avatar2smallredwitch81 am 9. April 2008 13:37

Der Vermieter hat immer einen Schlüssel sofern du das Schloss hast nicht wechseln lassen

Kommentar von 1a7719370b030074d1e4671d0e54bd94smallraubkatze am 9. April 2008 13:39

Nein, der Vermieter hat kein Recht auf einen Schlüssel! http://kuerzer.de/Trae8hCIb

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 9. April 2008 15:40

der Vermieter muß alle Schlüssel bei Mietübergabe dem Mieter abgeben. Er darf höchstens Schlüssel für Allgemeinräume hehalten


mitra54
beantwortet von mitra54 am 9. April 2008 13:47
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Tausch es aus, und informiere deinen Vermieter darüber, wo im Notfall während euerer Abwesenheit ein Schlüssel ist. Und wie schon gesagt: Erkundigt euch beim Mieterbund.


Bubbles
beantwortet von Bubbles am 9. April 2008 13:42
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Keiner kann dir einen Strick daraus drehen. Wichtig ist nur, dass du das Originalschloß wieder einsetzt, wenn du mal ausziehen solltest. Du bist verpflichtet (denke ich), die Wohnung in ihren Urzustand zu bringen. Aber das ist auch schon alles. Und außerdem: Selbst wenn nicht: Wie sollte der Vermieter das mitbekommen? Das kann er ja nur, wenn er probiert, die Wohnung mit einem eventuell verbliebenen Schlüssel zu öffnen. Und da er das nicht darf...


Knowledge
beantwortet von Knowledge am 9. April 2008 13:35
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Natürlich darfst du es tauschen; du bist doch Besitzer der Wohnung (oder heißt er "Microsoft"?...ggg). Manche Leute tauschen sicherheitshalber grundsätzlich beim Einzug das Schloss (falls der Vormieter Nach-Schlüssel hat machen lassen).


anonym
beantwortet von elbratte am 4. Juli 2008 23:32
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Hallo redwitch hat die Antwort eigentlich schon gegeben. Ich möchte hier einmal darauf hinweisen, dass die erste "Amtshandlung" bei der Übernahme einer neuen Wohnung der Austausch eines Türzylinders sein muss. Dies kann auch bei einer Schließanlage sein, da die Schließanlage nicht nur den Wohnungszylinder, sondern auch die anderen Türzylinder im Haus betrifft. Es sollte aber beachtet werden, dass dann wieder ein Schlüssel mehr "mitgetragen" wird. Beim Auszug ist der Urzustand wieder herzustellen!


luna2000
beantwortet von luna2000 am 11. April 2008 14:57
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Ich habe mein Schloß schon zweimal gewechselt,weil ich den Schlüßel verloren hate.Kein Problem


LittleArrow
beantwortet von LittleArrow am 9. April 2008 23:10
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Wenn ich Dich richtig verstehe, steht in Eurem Mietvertrag, daß der Vermieter einen Schlüssel behalten darf. Ihr seid andererseits den ganzen Tag nicht da (also 24 Stunden?) und könnt deshalb das "Nichtbetreten" Eurer Wohnung nicht kontrollieren.

Mach's wie James Bond: klebe zur Kontrolle in Kniehöhe täglich ein Haar mit Spucke zwischen Türblatt und -rahmen.

Oder versiegel den Briefumschlag mit Deinem Schlüssel. Ich hoffe, daß im Notfall - auch in Deinem Interesse - nach x Jahren dieser Briefumschlag schnell genug gefunden wird und die Tür ohne Beschädigung geöffnet werden kann. Sonst bleibst Du vielleicht nicht nur auf den Schäden in Deiner Wohnung, sondern auch in den anderen hängen.


tigrib
beantwortet von tigrib am 9. April 2008 14:10
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Frag' doch mal den Mieterbund!


Lola60
beantwortet von Lola60 am 9. April 2008 13:41
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HansWalter
beantwortet von HansWalter am 9. April 2008 13:39
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Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurück­behalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet (z.B. durch Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag). Dasselbe gilt im übrigen für den Schlüssel zum Tor eines eventuell mitvermieteten Gartens.

Betritt der Vermieter mit einem Zweit- oder Universalschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter die Mietsache fristlos kündigen.

Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter einen Hausfriedensbruch (strafbar nach § 123 StGB [= Strafgesetzbuch]). In einem solchen Fall kann der Mieter bei der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Ihren Vermieter erstatten.

Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, die Mieträume zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund ist in folgenden Fällen anzunehmen:

* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung entbehrlich).
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])

Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür besonders sichern und zum Beispiel ein Steckschloss (sog. „Kobold“) einbauen oder ähnliche Sicherungsmaßnahmen treffen.

Will der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter wäh­rend einer längeren Abwesenheit einem Wohnungsnachbarn oder einem in der Nähe wohnenden Bekannten einen Wohnungsschlüssel überlässt und dies dem Vermieter mitteilt.

Es ist für diese sog. Obliegenheitspflicht des Mieters – auch wenn er urlaubsbedingt abwesend ist - ausreichend, wenn der Mieter Freunden oder einem Nachbarn den Wohnungsschlüssel über­gibt, damit diese in gewissen Zeitabständen die Wohnung betreuen können.

Der Vermieter, Hausverwalter oder Nachbar ist darüber zu unterrichten, wo der Schlüssel hinterlegt ist, sonst kann sich der Mieter schadensersatzpflichtig machen, wenn es zu einem Schadensfall (z.B. Wasserrohrbruch) in seiner Wohnung kommt. Dies ist besonders bei Abwesenheit des Mieters im Winter wichtig, da dann die Gefahr des Einfrierens der Wasserleitung besteht.

Quelle: http://www.ra-kotz.de/wohnungsschluessel.htm

Kommentar von Simple_avatar4smallNSMZ07 am 9. April 2008 13:47

Das Blöde ist, dass im Mietvertrag steht, dass der Vermieter einen Schlüssel behält, und wir haben den Mietvertrag mit samt der Klausel unterschrieben. Was nun? Darf ich das Schloss trotzdem austauschen?

Kommentar von 17abc50f2e81c1dd7dee5c92cb92544fsmallJoWaKu am 9. April 2008 14:01

Jetzt wird's komplizierter.

Es gibt Recht-Foren. Z. B. diese: http://www.klicktipps.de/foren.php#recht_steuer

Gruß JWK


Patron
beantwortet von Patron am 9. April 2008 13:35
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selbstverständlich darfst du das schloß auswechseln. ich würde aber "der guten ordnung halber" dem vermieter das mitteilen und ihm auch sagen, dass natürlich irgendwelche notwendigen besuche der wohnung nach absprache möglich sind, in deinem beisein, und vielleicht auch noch für den fall deiner abwesenheit eine person benennen, bei der ein schlüssel deponiert ist.


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 9. April 2008 13:34
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Der Vermieter kann auf einen Zweitschlüssel bestehen um mögl. Gefahren abwenden zu können, sollten sie auftreten. Also Schloß tauschen bringt nichts.

Kommentar von Simple_avatar4smallNSMZ07 am 9. April 2008 13:37

Ich will aber unbedingt vermeiden, dass jemand ohne unsere Zustimmung in die Wohnung kann. Vorallem unsere neugierigen Vermieter.

Kommentar von Simple_avatar2smallKatzentatze am 9. April 2008 13:38

Das werdet ihr nicht vermeiden können. Er darf die wohnung ja eh nur nach Absprache und bei Gefahr betreten.

Kommentar von Simple_avatar4smallNSMZ07 am 9. April 2008 13:39

genau, eigentlich "darf" er die Wohnung nur nach Rücksprache betreten, aber wir arbeiten den ganzen Tag und sind nicht zuhause, bekommen also nicht mit, ob jemand in die wohnung geht oder nicht......

Kommentar von 1a7719370b030074d1e4671d0e54bd94smallraubkatze am 9. April 2008 13:42

Der Vermieter darf nur einen Schlüssel haben, wenn der Mieter zustimmt!

Kommentar von 7ab4effd5a162e5c81edb9059edc6fa0smallHansWalter am 9. April 2008 13:38

soweit mir bekannt darf der vermieter keinen schlüssel behalten

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 9. April 2008 13:42

@Katzentatze: eindeutig falsch


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