Darf ich in meiner Mietswohnung (die Vermieter wohnen im gleichen Haus) das Türschloss austauschen, sodass ich sicher sein kann, dass wirklich nur ich Zugang zu meiner Wohnung habe? Oder verändere ich damit das Eigentum der Vermieter. Problem ist, dass die Vermieter einen Schlüssel haben, uns ist das aber nicht ganz geheuer.
tausch es aus und wenn ihr auszieht wechselt ihr es wieder und macht das alte rein

Der Vermieter darf keinen Schlüssel zu Deiner Wohnung behalten. Du darfst auf jeden Fall ein anderes Schloss einbauen. Du brauchst den Vermieter nicht zu fragen oder ihn davon in Kenntnis zu setzen.
Der Vermieter hat immer einen Schlüssel sofern du das Schloss hast nicht wechseln lassen
raubkatze am 9. April 2008 13:39 Nein, der Vermieter hat kein Recht auf einen Schlüssel! http://kuerzer.de/Trae8hCIb
der Vermieter muß alle Schlüssel bei Mietübergabe dem Mieter abgeben. Er darf höchstens Schlüssel für Allgemeinräume hehalten
Tausch es aus, und informiere deinen Vermieter darüber, wo im Notfall während euerer Abwesenheit ein Schlüssel ist. Und wie schon gesagt: Erkundigt euch beim Mieterbund.

Keiner kann dir einen Strick daraus drehen. Wichtig ist nur, dass du das Originalschloß wieder einsetzt, wenn du mal ausziehen solltest. Du bist verpflichtet (denke ich), die Wohnung in ihren Urzustand zu bringen. Aber das ist auch schon alles. Und außerdem: Selbst wenn nicht: Wie sollte der Vermieter das mitbekommen? Das kann er ja nur, wenn er probiert, die Wohnung mit einem eventuell verbliebenen Schlüssel zu öffnen. Und da er das nicht darf...

Natürlich darfst du es tauschen; du bist doch Besitzer der Wohnung (oder heißt er "Microsoft"?...ggg). Manche Leute tauschen sicherheitshalber grundsätzlich beim Einzug das Schloss (falls der Vormieter Nach-Schlüssel hat machen lassen).
Hallo redwitch hat die Antwort eigentlich schon gegeben. Ich möchte hier einmal darauf hinweisen, dass die erste "Amtshandlung" bei der Übernahme einer neuen Wohnung der Austausch eines Türzylinders sein muss. Dies kann auch bei einer Schließanlage sein, da die Schließanlage nicht nur den Wohnungszylinder, sondern auch die anderen Türzylinder im Haus betrifft. Es sollte aber beachtet werden, dass dann wieder ein Schlüssel mehr "mitgetragen" wird. Beim Auszug ist der Urzustand wieder herzustellen!
Ich habe mein Schloß schon zweimal gewechselt,weil ich den Schlüßel verloren hate.Kein Problem

Wenn ich Dich richtig verstehe, steht in Eurem Mietvertrag, daß der Vermieter einen Schlüssel behalten darf. Ihr seid andererseits den ganzen Tag nicht da (also 24 Stunden?) und könnt deshalb das "Nichtbetreten" Eurer Wohnung nicht kontrollieren.
Mach's wie James Bond: klebe zur Kontrolle in Kniehöhe täglich ein Haar mit Spucke zwischen Türblatt und -rahmen.
Oder versiegel den Briefumschlag mit Deinem Schlüssel. Ich hoffe, daß im Notfall - auch in Deinem Interesse - nach x Jahren dieser Briefumschlag schnell genug gefunden wird und die Tür ohne Beschädigung geöffnet werden kann. Sonst bleibst Du vielleicht nicht nur auf den Schäden in Deiner Wohnung, sondern auch in den anderen hängen.

Der Vermieter darf keinen Wohnungsschlüssel „für alle Fälle“ zurückbehalten, es sei denn, der Mieter hat dies ausdrücklich gestattet (z.B. durch Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag). Dasselbe gilt im übrigen für den Schlüssel zum Tor eines eventuell mitvermieteten Gartens.
Betritt der Vermieter mit einem Zweit- oder Universalschlüssel unberechtigterweise die Wohnung, kann der Mieter die Mietsache fristlos kündigen.
Selbst wenn der Vermieter im Einverständnis mit dem Mieter einen Schlüssel für die Wohnung behält, darf er die Wohnung in Abwesenheit des Mieters ohne dessen Willen nicht betreten. Andernfalls begeht der Vermieter einen Hausfriedensbruch (strafbar nach § 123 StGB [= Strafgesetzbuch]). In einem solchen Fall kann der Mieter bei der für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Ihren Vermieter erstatten.
Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Vermieter jedoch auch ohne eine vertragliche Vereinbarung das Recht, die Mieträume zu betreten. Hierfür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund ist in folgenden Fällen anzunehmen:
* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung entbehrlich).
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
Hat der Mieter den Verdacht, dass der Vermieter während seiner Abwesenheit die Wohnung aufsucht, darf er die Tür besonders sichern und zum Beispiel ein Steckschloss (sog. „Kobold“) einbauen oder ähnliche Sicherungsmaßnahmen treffen.
Will der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können. Dazu reicht es aus, wenn der Mieter während einer längeren Abwesenheit einem Wohnungsnachbarn oder einem in der Nähe wohnenden Bekannten einen Wohnungsschlüssel überlässt und dies dem Vermieter mitteilt.
Es ist für diese sog. Obliegenheitspflicht des Mieters – auch wenn er urlaubsbedingt abwesend ist - ausreichend, wenn der Mieter Freunden oder einem Nachbarn den Wohnungsschlüssel übergibt, damit diese in gewissen Zeitabständen die Wohnung betreuen können.
Der Vermieter, Hausverwalter oder Nachbar ist darüber zu unterrichten, wo der Schlüssel hinterlegt ist, sonst kann sich der Mieter schadensersatzpflichtig machen, wenn es zu einem Schadensfall (z.B. Wasserrohrbruch) in seiner Wohnung kommt. Dies ist besonders bei Abwesenheit des Mieters im Winter wichtig, da dann die Gefahr des Einfrierens der Wasserleitung besteht.
Das Blöde ist, dass im Mietvertrag steht, dass der Vermieter einen Schlüssel behält, und wir haben den Mietvertrag mit samt der Klausel unterschrieben. Was nun? Darf ich das Schloss trotzdem austauschen?
JoWaKu am 9. April 2008 14:01 Jetzt wird's komplizierter.
Es gibt Recht-Foren. Z. B. diese: http://www.klicktipps.de/foren.php#recht_steuer
Gruß JWK

selbstverständlich darfst du das schloß auswechseln. ich würde aber "der guten ordnung halber" dem vermieter das mitteilen und ihm auch sagen, dass natürlich irgendwelche notwendigen besuche der wohnung nach absprache möglich sind, in deinem beisein, und vielleicht auch noch für den fall deiner abwesenheit eine person benennen, bei der ein schlüssel deponiert ist.
Der Vermieter kann auf einen Zweitschlüssel bestehen um mögl. Gefahren abwenden zu können, sollten sie auftreten. Also Schloß tauschen bringt nichts.
Ich will aber unbedingt vermeiden, dass jemand ohne unsere Zustimmung in die Wohnung kann. Vorallem unsere neugierigen Vermieter.
Das werdet ihr nicht vermeiden können. Er darf die wohnung ja eh nur nach Absprache und bei Gefahr betreten.
genau, eigentlich "darf" er die Wohnung nur nach Rücksprache betreten, aber wir arbeiten den ganzen Tag und sind nicht zuhause, bekommen also nicht mit, ob jemand in die wohnung geht oder nicht......
raubkatze am 9. April 2008 13:42 Der Vermieter darf nur einen Schlüssel haben, wenn der Mieter zustimmt!
HansWalter am 9. April 2008 13:38 soweit mir bekannt darf der vermieter keinen schlüssel behalten
Lola60 am 9. April 2008 13:42 @Katzentatze: eindeutig falsch
So ist's richtig. DH.