Türkischer Pass abgelaufen (Aufenthalt in Deutschland unbefristet) alles noch legal?

7 Antworten

Wenn der Pass ungültig ist ist deine Aufenthaltserlaubnis schwebend unwirksam da sie nur zusammen mit dem Pass gilt. Also sofort zum Konsulat und verlängern lassen (sofern du noch den blauen Pass hast wirst du nen neuen bekommen). Wenn du nen neuen bekommst sobalöd du die Passnummer vom Konsulat erfahren hast zur Ausländerbehörde - weil so wie früher neuer Aufkleber und fertig gibts nicht mehr, das dauert nun 5-6 Wiochen bis du deinen eat hast.

Ja. Das ist legal.

Solltest Du jedoch in eine Ausweiskontrolle der Polizei geraten, werden eventuell 40 € fällig (Ordnungswidrigkeit). Ob der Pass verlängerbar ist oder Du einen neuen beantragen musst, erfährst Du bei der Botschaft in Berlin oder einem Konsulat.

Bei Kontrolle kommste inAbschiebehaft

ja neuer pass auf jeden fall aber alles noch legal. Musst dir dann wahrscheinlich nur den elektronischen aufenthaltstitel holen. Die eintragung im Pass wird nicht mehr gemacht.

Ist alles okay, musst dir nur mal ein neuen ausweis machen lassen das wars ;) Ansonsten bist du ja legal hier wenn du unbefristet sein darfs ;).

Du bist zwar legal hier aber trotzdem solltest du dich schnell um einen neuen Pass kümmern. Bei ausländischen Pässen kann das ewig dauern und man ist in Deutschland verpflichtet ein gültiges Dokument bei sich zu führen (gillt auch für Deutsche).

I(Zitat:) „...man ist in Deutschland verpflichtet ein gültiges Dokument bei sich zu führen (gillt auch für Deutsche).“

In Deutschland gibt es zwar eine Ausweispflicht, aber keine allgemeine Mitführpflicht. Sonderfälle in Deutschland sind der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, wo ein Führerschein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV), sowie das Tragen einer Waffe (§ 38 WaffG), wo ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen ist. Zudem sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Mitführpflicht eines Ausweises für Arbeitnehmer bestimmter Branchen vor, beispielsweise im Bau- oder im Gaststättengewerbe, um sich gegenüber Zollbeamten ausweisen zu können (§ 2a SchwarzArbG).

(Quelle: Wikipedia)