EWorld am 06.01.2008 um 1:24 Uhr
Hallo, mein Bruder hat 2006 eine EV abgeben müssen. Als er selbstständig war, war er freiwillig bei der Bundesknappschaft krankenversichert.
Aufgrund seiner Pleite und EV konnte er somit die Beiträge nicht mehr zahlen. Jetzt kam eine Zahlungsaufforderung vom Zoll (Ähnliches Schreiben wie vom GV) dass er die offene Forderung begleich muss.
Greift hier die EV oder nicht?
Gruß,

Meines Wissens nach ist er wegen der EV nicht vor staatlichen Forderungen (Steuern, Bussgelder etc.) "geschützt".
Der Zoll ist für die Vollstreckung von Forderungen der Krankenkasse zuständig.
http://www.zoll.de/d0zollimeinsatz/g0vollstreckung/index.html
Bis es zu einem solchen Verfahren kommt, hat es immer einen Schriftwechsel zwischen der Krankenkasse und dem Gläubiger gegeben.
Im Rahmen dieses Schriftwechsels hätte dein Bruder die Krankenkasse auf die eidesstattliche Versicherung hinweisen können und vermutlich wäre es nicht zu einem Vollstreckungsverfahren gekommen.
Anscheinend hat er die Schreiben der Krankenkasse (Knappschaft) ignoriert und hat jetzt den Zoll "am Hals".
Gratuliere, auf die Idee Zoll und Krankenkasse muss man erst mal kommen. Kommt mir vor wie Katze und Maus spielen friedlich miteinander Eile mit Weile. Grins

Die Ableistung einer EV hat nur für die Forderung Geltung für die sie auch abgegeben wurde !
Wenn Er nicht zahlen kann, muss Er erneut eine EV ablegen !
Eine eidesstattl.Versicherung wird über einen Gerichtsvollzieher abgegeben und liegt beim zuständigen Amtsgericht vor. Die Gültigkeit beträgt 3 Jahre danach wird sie automatisch gelöscht. Alle Gläubiger mit einer titulierten Forderung haben die Möglichkeit bei Zahlung einer Auszugsgebühr ans Gericht eine Kopie der EV zu bekommen. Die EV hat nicht nur für den Gläubiger für den sie abgegeben wurde Gültigkeit.Das Hauptzollamt ist Vollstreckungsstelle für öffentliche Forderung z.B. Krankenkassen, Berufsgenossenschaften ect., auch dort gilt die bereits abgegebene EV. Leider hat Dein Bruder sich wahrscheinlich tatsächlich nicht rechtzeitg mit seinem Gläubiger in Verbindung gesetzt und denen mitgeteilt, dass er die EV bereits abgegeben hat oder seine wirtschaftliche Situation hat sich seit der Abgabe verändert, so dass die Krankenkasse Hoffnung hatte zwischenzeitlich sei wieder Geld da (z. B. neuer Arbeitgeber?).
soweit war mir das auch klar. aber da fällt die krankenkasse mit rein?
Es ist eine gesetzliche Krankenkasse und es könnte sich auch um nicht bezahlte Arbeitgeberanteile handeln, falls er als Selbständiger Angestellte hatte. Aber das steht alles in den vorhergegangenen Schreiben der Knappschaft.