Sachverhalt:
Bei einem Privatdarlehen hat der Darlehensnehmer einen Teilbetrag (Rückkaufswert) einer bestehenden Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall an den Darlehensgeber abgetreten. Die Versicherung hat dem Darlehensgeber die Teilabtretung bestätigt.
Die LV ist im Jahr 2005 abgelaufen und - oh Wunder - die Versicherungsgesellschaft hat seinerzeit die gesamte Auszahlung (Rückkaufswert + Überschussbeteiligung) an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ohne die wirksame Abtretung an den Darlehensgeber zu berücksichtigen. Nun ist bei dem Darlehensnehmer Insolvenz eingetreten. Das Geld aus der LV ist futsch und kann nicht mehr zur Absicherung des Darlehens herhalten.
Fragen:
Kann der Darlehensgeber jetzt den Schaden gegenüber der Versicherung geltend machen? Hat der Darlehensnehmer mit mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Wenn ja, durch wen (Versicherung oder Darlehensgeber) und welcher Art?
Wäre für Hinweise dankbar.
GEPE
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Der Darlehensgeber (ich nehme an das bist du) kann den Schaden evtl. geltend machen. In der Regel ist es so, dass die Versicherung vor Auszahlung des Rückkaufwertes an den Versicherungsnehmer den Abtertungsgläubiger fragen muss und sich eine Bestätigung holen das dieser ausgezahlt werden darf. Am besten du schaust in den Abtretungsunterlagen. Dort wird sicherlich dieser Passus drin stehen. Der Darlehensnehmer hat nicht mir Konsequenzen zu rechnen, da die Versicherung ja den Fehler gemacht. Außerdem bringt dem Darlehensnehmer das Geld auch nichts, da dieser Insolvent ist.
Da hat die Versicherung ein Problem. Es sei denn, sie kann nachweisen, daß die Abtretung zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr gültig war. Hatte sich irgend etwas seit dem Darlehen verändert? Also Adresse (Umzug, Post nicht mehr angekommen nach über 6 Monaten), Name (Heirat), oder Veränderungen in der Bank?
Allerdings trifft Dich auch eine "Mitschuld", denn die LV schreibt ja vor Auszahlung, mit wieviel Geld zu rechnen ist. Fehlt dort der Hinweis, daß gemäß Abtretung ein Betrag XXX an den Darlehensgeber gezahlt wird, muß man die LV darauf ausmerksam machen.
Grave1989 am 21. Januar 2009 22:39 Flasch! Der Darlehensgeber trifft keine Mitschuld! Durch die Bestätigung der Versicherung zur Abtretung ist die Versicherung verpflichtet vor Auszahlung den Abtretungsgläubiger zu informieren!
Des Weiteren ist eine Abtretung der LV durch Adressänderung oder Heirat nicht ungültig!
Klar, ist die Abtretung nicht ungültig.
Aber so einfach ist das nicht. Wenn ein offensichtlicher Fehler seitens der LV gemacht wird und der Vers.nehmer dies trotz besseren Wissens nicht moniert, wird er bei einem Rechtsstreit nicht die besten Karten haben.
Grave1989 am 21. Januar 2009 22:59 Er ist doch sowieso Insolvent, mehr als eine Konvetionalstrafe wird er nicht bekommen!
Wenn Vorsatz unterstellt werden kann, werden sich die Gläubiger / Gerichte nicht mit einen erhobenen Zeigefinger "na, das war aber nicht artig" zufrieden geben. Vielleicht kommen da ein paar Sozialstunden zusammen.
Danke, Grave. Ich denke, das hilft. Doch nein, nicht ich bin der Darlehensgeber, sondern eine Bank. Ich suche nur für einen Freund, dem Darlehensnehmer, nach Antworten im Netz. Er hat vor allem Bammel, dass er nun strafrechtlich belangt werden kann, weil mit seiner Privat-Inso das Darlehen fällig ist, aber keine Absicherung mehr da ist.
Auf diese Befürchtung wäre ich gar nicht gekommen, aber er sieht sich schon im Kittchen und ist sowieso völlig verbiestert durch die Inso.