Haben gestern Abend lange GEspräche mit meinem Bruder geführt. Er ist seit einiger Zeit ausgezogen, weil seine Noch-Frau einen anderen Mann hat. Jetzt hat er mit ihr geredet, wegen der Scheidung und des nötigen Hausverkaufs. Sie will nicht raus aus dem Haus und sagt, man solle es wegen der Kinder behalten. Finanziell fürht da gar kein Weg hin, mein Bruder braucht die Mittel, die er eingebracht hat und ich finde es ist auch wichtig, dass man einen Shlußstrich zieht und nicht mit einer Immobilie weiterhin "verbunden" ist. Was ist aber, wenn sie nicht auszieht und dem Verkauf nicht zustimmt? Im Grundbuch sind beide als Eigentümer eingetragen.

Können sich Miteigentümer über einen freihändigen Verkauf einer Immobilie nicht einigen, kann jeder die Zwangsversteigerung der Imobilie zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen. Das gilt beispielsweise auch bei Erbengemeinschaften. Es reicht bei den meisten Paaren allerdings nicht, dass das Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. Solange noch nicht geschieden ist, darf der einzelne Ehegatte nicht über sein Vermögen als ganzes oder über den wesentlichen Teil hiervon verfügen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten. Stellt also das Haus den wesentlichen Teil des Vermögens dar, was außer bei sehr Reichen mit haufenweise anderem Vermögen meistens der Fall ist, liegt im Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie eine derartige Verfügung, die der Zustimmung des anderen Gatten bedürfte. Da der ja gar nicht verkaufen will, wird er die Zustimmung nie geben. Der Antrag ist dann erst zulässig, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, da dann das Mitbestimmungsrecht des anderen entfällt. Der vorherige Antrag wid vomVersteigerungsgericht zurückgewiesen. Dass Anwälte hier wegen der Gebühren die Zwangsversteigerung verzögern sollen, ist nicht richtig, vielmehr müßten sie dem Antragsteller noch Schadensersatz für die unnützen Gerichtskosten für den unzulässigen, verfrühten Antrag leisten.
Als erstes stellt sich die Frage der Finanzierung ! Sollte das Haus finanziert sein, kann dein Bruder wohl kaum die Raten und den Unterhalt aufbringen ! In diesem Fall käme es ohnehin zu einer Zwangsversteigerung durch die Bank, von der letztlich beide nichts außer möglichen Restschulden haben ! Desweiteren kann dein Bruder die Zwangsversteigerung seines hälftigen Anteiles beantragen, dazu müsste die Scheidung eingereicht sein, und beide Partner müssten getrennt von Tisch und Bett leben ! Vor allem zögern die Anwälte solche Vermögensfragen gerne zurück, denn dann erhöht sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens ganz erheblich, es müsste erneut unnütz gezahlt werden ! Vermögensfragen in jedem Fall vor der Scheidung regeln !
Danke für Deine Auskunft - mir gingen diese Fragen heute Nacht dauernd durch den Kopf!
Samml am 25. Dezember 2007 09:18 kann mich Eddy nur anschließen(DH)macht die Scheidung nicht noch unnötig teuer, das kann das Guthaben aus dem Hausverkauf kosten und am Ende haben auch die Kinder nichts davon(wegen dem Argument der Frau).Aber auf notarieller Aufsicht achten bei der Eigentumsaufteilung auch wenn dies wieder Geld kostet, sonst ist der nächste Prozeß gleich vor der Tür.
Also die Versteigerung des hälftigen Anteils halte ich für wirtschaftlichen Selbstmord. Bei einer Zwangsversteigerung kann kaum mit einem angemessenen Erlös gerechnet werden. Wenn dazu auch noch nur eine ideelle Hälfte versteigert wird, dann frag ich mich wer kauft denn das? Ein solches Verfahren führt entweder dazu, dass sich die Frau die zweite Hälfte billig unter den Nagel reisst (sie hat ein Interesse daran), oder diese Versteigerung ist ein 95 %iger andidat für einen zweiten Termin nach § 85a ZVG und ein Dritter bekommt es zum Schleuderpreis. Deshalb lieber die Scheidung abwarten und dann das ganze Haus insgesamt verkaufen, (möglichst freihändig) nur so kann der Wert am Markt tatsächlich realisiert werden.

Die Schwägerin kann sich zwar gern weigern, einem Verkauf zuzustimmen, aber dann muss sie bei einer Scheidung - bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft - Deinem Bruder seinen Anteil auszahlen.
Falls sie das Geld dafür nicht haben sollte, dann müsste sie es sich eben von der Bank holen und dafür eine Hypothek aufnehmen.
Kann er nicht im Zuge der gesamten Teilung von der Ex seinen wertmäßigen Anteil des Hauses fordern? Eine junge Frau mit Kindern wird er schwerlich ausm Haus rauskriegen, denn noch immer steht der Schutz der Familie sehr hoch im Wert.
Er muß dringend einen Rechtsanwalt konsultieren.
Wolfi0410 am 25. Dezember 2007 14:36 Nein, der richtige und kostengünstigte Weg ist der, den vollyhn um 9.16h gepostet hat. Dafür braucht´s keinen anwalt. Scheidungsverfahren durchziehen. Vom Haus erstmal garnicht reden und dann die Versteigerung zur Auflösung der Besitzergemeinschaft beantragen.
Wenn die Frau es behalten will, soll sie sich mit ihrem Neuen einen Kredit besorgen um den Mann auszuzahlen. Sie kann ja im Verfahren mitsteigern, sie braucht ja nur die Hälfte des Ersteigerungswertes aufzubringen.

Wenn Dein Bruder ausgezogen ist weil seine Nochfrau einen anderen hat hier nochmal ein Tipp dazu wenn der andere schon eingezogen ist (oder auch nicht) aber gesetzlich betrachtet auch generell: Dein Bruder hat Anspruch auf den hälftigen Mietwert des Hauses welches ja jetzt von ihr allein bewohnt wird (ich vermute, er muß auch an sie ausser dem Kindesunterhalt zahlen).
Da Du schreibst, er benötigt die von ihm eingebrachten Mittel, sieht es finanziell sicher nicht gerade rosig aus.
Ich empfehle Deinem Bruder sich mal in dem Forum http://www.forum-schuldnerberatung.de/forumneu/index.php umzusehen und evtl. auch seine Fragen dort zu stellen. Da sind etliche Experten die genauestens Auskunft geben können da sie diese Situation schon hinter sich gebracht haben.
So lange wie Kinder mit im Spiel sind ,haben die das Wohnrecht ,und der gebeutelte Ehemann geht leer aus .Wenn dann noch Unterhaltsschulden auflaufen ,werden diese beim Hausverkauf gegengerechnet ,so das man als Mann irgendwann wenn die Kinder selbsständig sind mit nichts dasteht .Entweder bekommt Sie die Schulden zurrückgezahlt ,oder der Staat holt sich das Geld ,wenn er es vorgestreckt hat zurück .
DH.