Oberlaender am 10.10.2008 um 20:53 Uhr
Ich muss gerade ein Verbrechen austüfteln für eine Story, die ich schreibe. Wäre es möglich, dass ein Elternteil auf sein eigenes Leben und das seiner Frau eine Todesfallsversicherung abgeschlossen hat, beide Eltern durch eine Bombenexplosion im eigenen Haus sterben und dem Kind eine sehr hohe Summe zufällt, welche bei weitem den Betrag übersteigt, der eingezahlt wurde? Würde das Kind diese Summe direkt ausgezahlt kriegen können? Oder wäre es möglich, dass die Eltern das Konto eines nicht existierenden Bruder dieses Sohns als alleinigen Erben angegeben haben? Ich frage nur, weil die Versicherungen bestimmt Vorkehrungen oder spezielle Regeln für solche Fälle haben, von denen ich nix weiß.
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Also wenn Dein Buch so verquirlt geschrieben ist wie diese Frage, dann werde ich es nicht kaufen.:-)
Ein Konto kann man nicht als Erben angeben.
wer sagt mir, dass du das wirklich für ein Buch brauchst - nachher treffen wir uns und können uns hinter schwedischen Gardinen begrüßen :-)
Oberlaender am 10. Oktober 2008 21:05 Mist... Ich wurde durchschaut!!! ;-D

Denkbar ist die Auszahlung an das Kind dann, wenn keine Selbsttötung (außer nach der Frist) vorliegt. Es ist der Sinn und Zweck von Lebensversicherungen, abzusichern; dies auch und gerade dann, wenn noch keine entsprechende Summe eingezahlt wurde.
Ein nicht existierender Bruder des Sohnes kann kein Konto haben, so daß sich dieser Teil der Frage erledigt.
Oberlaender am 10. Oktober 2008 21:02 Das mit dem Konto stimmt normalerweise zumindest. Mit etwas Rafinesse geht das schon, da es ja nicht real ist. Deine Antwort war sehr gut! Danke!
KalalaKa636 am 10. Oktober 2008 21:03 Hallo Wolf. Keine Lebensversicherung wird an ein minderjähriges Kind auszahlen.
WolfRichter am 10. Oktober 2008 21:04 Wieso minderjährig? Davon lese ich hier nichts.
KalalaKa636 am 10. Oktober 2008 21:05 "Kind"?
WolfRichter am 10. Oktober 2008 21:12 Und? Das Kind einer Freundin ist 19 Jahre alt.

Für das minderjährige Kind müsste beim Tod der Eltern ein Vormund bestimmt werden. Dieser gilt gegenüber der Versicherung als empfangsberechtigt für die Versicherungssumme. Betugsberechtigt für die Versicherungsleistung ist immer der namentlich zu Lebzeiten der Eltern eingetragene Bezugsberechtigte. Nur wenn kein namentliches Bezugsrecht verfügt wurde, fällt die Todesfallsumme in die Erbmasse des Verstorbenen.
Oberlaender am 10. Oktober 2008 21:03 Das Kind mache ich dann 20. :-D Danke!
KalalaKa636 am 10. Oktober 2008 21:05 Ok, dann gehts. 18 reicht auch schon! Sonst noch was? Übrigens: es wird nie eine Kontonummer in einem Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen, immer nur Personen mit Name und Geburtsdatum.
Oberlaender am 11. Oktober 2008 11:53 Vielen Dank für die Information! Das hilft mir sehr. Spitze! :-)
Ja, das wäre eine Versicherung auf zwei verbundene Leben. Mit dem Kind als Bezugsberechtigten. Klar können weniger Beiräge eingezahlt worden sein, als hinterher ausgezahlt wird. Denn man bekommt die vereinbarte Todesfallsumme, auch bei Tod vor Ablauf des Vertrages.