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Tiere nach der Trennung

gefragt von Schwubby am 03.08.2009 um 6:57 Uhr

Hallo,

meine Freundin und ich haben uns getrennt. Das Haus in dem wir wohnen gehört ihr, also bin ich es der auszieht. Wir haben 4 Katzen und einen Hund. 2 Katzen haben wir von einem Bauernhof, 2 Katzen haben wir (sie) in sehr jungen Alter auf der Straße gefunden und großgezogen. Den Hund haben wir aus einem Tierheim, wo sie für unterschrieben hat.

Habe ich irgendeinen Anspruch auf die Tiere?


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DickeBertha
beantwortet von DickeBertha am 3. August 2009 07:01
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Beim Hund wohl nicht. Bei den Katzen schon, wobei man bedenken sollte, dass Katzen nun mal ortsbezogene Tiere sind. Wenn Du keine Bedenken um Ihr Wohlergehen hast, wäre die tiergerechteste Lösung, die Katzen in Ihrem gewohnten Umfeld zu belassen, auch wenns hart ist.

Kommentar von Schwubby am 3. August 2009 12:05

Also beim Hund definitiv kein Recht? Oben auf dem Vertrag steht "Vertrag zur Übernahme der Halterschaft eines Tieres (Kein Kaufvertrag im Sinne des §1052, §1054 ABGB)"

Achso, wohnen in Österreich, falls das noch ausschlaggebend ist.


Kapstadt
beantwortet von Kapstadt am 3. August 2009 07:20
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Ich finde daß die Tiere die Aufteilung "klären" sollten. Derjenige, der den Tieren die liebste Bezugsperson ist, sollte sie auch behalten dürfen. Zum Wohle der Tiere !


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silvia140359
beantwortet von silvia140359 am 3. August 2009 07:59
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Laß die Tiere in ihrer gewohnten Umgebung, egal ob du eine Recht darauf hast oder nicht, tragt euren Streit nicht auf dem Rücken der Tiere aus, das wäre nicht fair, denn die lieben euch beide.


anonym
beantwortet von ThunderHawk am 3. August 2009 07:14
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Ja, Ihr habt beide einen Anspruch auf die Tiere. Da Ihr sie ja beide mögt, wäre es nur fair, wenn jedes tier solomonisch mittig geteilt würde.


anonym
beantwortet von faewi am 4. August 2009 11:36
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Einigt Euch bitte.



anonym
beantwortet von Bine82 am 28. August 2009 11:20
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Das Beste für den Hund ist es in der Regel, wenn er in seiner bisherigen Umgebung bleibt. Der andere Ehegatte kann aber ein "Besuchsrecht" erhalten, wie das Amtsgericht Bad Mergentheim in einer Entscheidung vom 19.12.1996 (Aktenzeichen 1 F 143/95) ausgeführt hat:

"Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. Jedoch kann die für den Hund zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und "familiäre" Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt. "

Der Sachverständige hatte u.a. ausgeführt: Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in der er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund, der jetzt an sein Heim gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müsste. Im übrigen erwies es sich in der Gerichtsverhandlung, dass der Hund W, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab. Der Sachverständige führte aus, dass der Hund nach wie vor beide Parteien möge. Quelle: http://www.scheidung-online.de/


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