Mokli1 am 17.06.2007 um 15:17 Uhr
Meine Eltern haben bei einem Notar ein Testament gemacht. Nun soll es in einem Punkt geändert werden. Können sie es handschriftlich machen unter zuziehung von Zeugen, oder müssen sie wieder zum Notar?

Grundsätzlich können Ergänzungen zu einem bestehenden Testament gemacht werden, soweit diese die Voraussetzungen eines Testaments erfüllen. D.h. eigenhändig handschriftlich, Ort, Datum, Name; bei Eheleuten auch gemeinsam: einer schreibt, beide unterschreiben. Zeugen braucht man nicht.
Gleichwohl möchte ich davon abraten. Die Gefahr ist groß, daß das zugrundeliegende Testament dadurch ungültig wird; kleine Ungenauigkeiten reichen. Außerdem sind manche Regelungen, die man sich so vorstellt, erbrechtlich nicht möglich oder werden so formuliert, daß in der Interpretation etwas völlig anderes herauskommt.
Es ist also besser, zum Notar zu gehen.

Ja, man kann jederzeit sein Testament neu formulieren. Wenn es ein neueres Datum trägt und von der Form her rechtsgültig ist, ersetzt es das vorherige. Aber: Das funktioniert nur, wenn im Erbfall das letzte Testament auftaucht. Um das sicherzustellen, hinterlegt man es beim Notar. Dass ihr euch vom Notar habt beraten lassen, spielt hier keine Rolle.
Ein Testament beim Notar gemacht, okay. Aber dann mit nach Hause genommen kommt wohl seltener vor. Solche Dinge werden in der Regel auch beim Notar hinterlegt.
Mokli1 am 17. Juni 2007 16:02 Man bekommt immer eine Abschrift, die man zu Hause aufbewahren kann. Das Original liegt beim Notar
Sollte ohne Notar handschriftlich formuliert werden, ist es zwingend (!!!) erforderlich, dass beide Seiten selbst ein Exemplar geschrieben haben und beide Ehepartner unterschreiben, sonst gibt das u.U. Probleme!
WolfRichter am 17. Juni 2007 21:04 Nein!
Es müssen nicht BEIDE selbst ein Exemplar geschrieben haben.
Hier ist das Gesetz mal eindeutig:
§ 2267 BGB Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.