Teilungserklärung ändern

6 Antworten

Weil ihr das so wollt, sollen alle anderen damit einverstanden sein und freiwillig mehr bezahlen. Würde ich nicht machen. Laut Teilungserklärung sind das zwei Wohnungen und bleiben zwei. Wenn ihr innerhalb der Wohnungen den Durchbruch macht, braucht der Rest der Eigentümer gar nicht zustimmen. Für die Änderung der Teilungserklärung müssen alle zustimmen und das vorm Notar.

Es ist schon vieles dazu geschrieben worden, passendes aber auch unpassendes. Wenn die Eigentümergemeinschaft der Zusammenlagung "schon zugestimmt hat", bedarf es keiner weiteren Genehmigungen dazu. Die Kosten -Notar und Grundbuch- müssen und werden Sie zahlen. Wie schon geschrieben, wer Musik bestellt muss die auch bezahlen. Nach der behördlichen Genehmigung muss der Hausverwaltung, wie Sie richtig angenommen haben, die Teilung der Eigentümer bzg. auf die jeweiligen Anteile, neu berechnen. Damit ist und dürfte das Problem der doppelten Verwaltungskosten erledigt sein. Hierzu wird Ihnen Ihr Notar auch die notwendigen Auskünfte sowie Bestätigungen des Grundbuchamtes erteilen können. Falls nicht,werden Sie um einen Rechtsstreit nicht rum kommen. Das allerdings dürfte die Eigentümergemeinschaft, zumindest die, die dem Umbau zugestimmt haben, nicht betreffen.

Die Notarkosten berechnen sich nach der Gebührentabelle (siehe z.B. hier: http://www.grundbuch.de/grundbuch-kosten.html ). Da ihr diesen Antrag stellt, werdet ihr den Miteigentümern auch die Kostenübernahme gewährleisten müssen, sonst stimmt die WEG (warum auch??) dem niemals zu. Ist die TE geändert, könnt ihr auch bei der Hausverwaltung den Wegfall der zweiten Verwaltergebühr fordern, vorher nicht.

Möchte noch ergänzen, dass die Änderung der Teilungserklärung im Grundbuch keine Versammlung des Bauausschußes der Stadt oder Gemeinde benötigt, da es sich um keine Änderung des Bebauungsplans handelt. Das macht alleine der Notar. Erst wenn der die Teilungserklärung geändert hat ist sie auch für die WEG bindend.

Werte Fragesteller(in),

Die Voraussetzungen scheinen gut, da die Zustimmungen, die Sie von den WET haben, gibt es nicht überall so schnell, manchmal garnicht, dennoch ist folgendes zu beachten:

Die Teilungserklärung zu ändern, bedarf es der Zustimmung aller WET.

Diese Zustimmung erhalten Sie in aller Regel per Beschluss, wenn Sie erklären, dass Sie (nach dem Verursacherprinzip) alle Kosten der Änderung tragen.

Wenn Sie diesen Beschluss der WET haben, beauftragen Sie einen Notar mit dem Beginn des juristischen procedere der Änderung.

Sicherheitshalber legen Sie diesen Text der Änderung den WET nocheinmal vor und per einstimmigem Beschluss holen Sie sich die endgültige Zustimmung zur Änderung.

Der Notar bittet nun schriftlich alle WET zur Unterschrift zu sich. Je nach Anzahl der WET kann man das auch noch vereinfachen, indem man einen Notartermin vor Ort vereinbart.

Wenn der Notar alle Unterschriften hat, ich vereinfache hier, gehen seine Dokumente zum Grundbuchamt und alle WET erhalten von dem Grundbuchamt einen neuen Grundbuchauszug für ihre Wohnung. Hier wären auch alle Kosten durch Sie zu tragen.

Zu beachten wäre, dass bei einer älteren Wohnanlage vielleicht auch Punkte der TE zu ändern wären, die alle betreffen, z.B. Kostenverteilung oder Sondernutzungsrechte usw. Dann könnte man sich verständigen, eine moderate Kostenbelastung für die Änderung zu vereinbaren .

Sollte Ihnen ein einziger WET in die Suppe spucken, indem er nicht zustimmt, ist die Änderung nicht aussichtslos, aber dann wird sie teuer, richtig teuer, weil dann brauchen Sie Rechtsanwälte und das Gericht.

Ein Tipp wäre noch der:

Da ein Wohnungsverwalter im WET nichts zu bestimmen hat, da er der Diener der WET ist, könnte mit der WEG besprochen werden, ob man nicht auf die Änderung der TE verzichtet und trotzdem die beiden Wohnungen als eine Wohnung behandelt und per Beschluss ( einstimmig) den Wohnungsverwalter beauftragt, nur eine Wohnung abzurechnen.

Natürlich dürfen dann beim Verwalter keine Doppelrechnungen auftauchen, keine Heizung , kein Wasser, kein Strom, kein Fernsehen usw., so konsequent müssten Sie ohnehin auch im Falle der Änderung der TE sein, ansonsten hat der Verwalter die Arbeit von zwei Wohnungen.

Solange er zwei Wohnungen in seinem Bestand hat, ist er mit dem Verwaltergeld im Recht, da er auch dafür den Aufwand hat.

Ich denke über diesen Fall noch einmal nach, aber es sieht wohl schon jetzt so aus, dass Ihr Ansinnen nichts bringt, zahlen Sie lieber das Verwaltergeld so weiter oder, wenn der Verwalter weniger Aufwand haben sollte, was ja sein kann, sprechen sie mit ihm darüber.

Beachten Sie dabei, er ist Unternehmer und muss auch an sein Überleben denken und hat nichts zu verschenken.

Ohne dass mich Notare jetzt verteufeln, aber rechnen Sie per WET mit Kosten von ca. 50 Euro, plus Grundbuchamt ca. 20 Euro pro WET, plus Kosten der konsequenten Medienzusammenlegung ihrer Wohnungen, wenn das überhaupt so geht.

Übrigens, wenn die Chemie in der WEG stimmt, geht alles, auch am WEG, dem Gesetz, vorbei, aber bedenken Sie dabei, keine Sonderwünsche zu Lasten der Gemeinschaft, was ich bei Ihnen auch nicht herausgehört habe. Die das im Wohnungseigentum vorhaben, bezeichnen wir, gemäß dem Verhaltenscodex, als fiese Ratten im Wohnungseigentum.

Deswegen sollten Sie von vornherein den WET Ihre Bereitschaft zur völligen Kostentragung erklären.

Viele Grüße

www.wohnanlage-acht.de

oder per E-Mail: wohnanlage-acht@live.de

Wenn ihr die Kosten des Notars auf alle abwälzen wolltet, werden die wohl kaum zustimmen. Hier gilt, wer du Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.