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Studiengebühren des Kindes im Ausland steuerlich absetzen

gefragt von Klimecki am 21.07.2008 um 11:36 Uhr

Wie setze ich Studiengebühren des Kindes im Ausland steuerlich ab?


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 21. Juli 2008 12:02
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Unter besondere Belastungen würde ich es versuchen. Könnten auch aussergewöhnliche Belastungen heißen.


JohnWest
beantwortet von JohnWest am 21. Juli 2008 12:04
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Bei solch ungewöhnlichen Ausgaben, wäre es besser einen Lohnsteuerhilfeverein aufzusuchen! Mitgliedsgebühren sind nach Jahreseinkommen berechnet - min. 39 EUR max 260 eur. je nach Verein


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 21. Juli 2008 12:20
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Grundsätzlich sind solche Aufwendungen von Eltern durch den Familienleistungsausgleich (§§ 31, 32 Einkommensteuergesetz-EStG) abgegolten.

Während des Kalenderjahrs wird ausschließlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt.

Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung der Eltern wird dann durch das Finanzamt von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, so erhöht sich die unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ermittelte Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld.

Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs können Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur berücksichtigt werden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den Betrag von 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Außerdem ist eine Berücksichtigung nur möglich, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Übergangsregelung sieht dazu vor, für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 und 1981 weiterhin die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren anzuwenden. Kinder des Geburtsjahrganges 1982 werden noch bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres berücksichtigt.

Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines in Berufsausbildung (z.B. auch Studium) befindlichen, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, noch ein Freibetrag von 924 EUR je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Der Freibetrag vermindert sich aber um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie -ohne Freigrenze- um die vom Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln bezogenen Zuschüsse (z.B.Zuschuss nach dem BAföG).

Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte dieses Abzugsbetrags zu (§ 33a Abs. 2 EStG).


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