Froiyke am 28.12.2007 um 12:48 Uhr
Mein Versicherungsschutz für mein Auto ist am 23.11.07 abgelaufen. Jetzt hab ich vom Polizeipräsidium eine Vorladung bekommen mit dem Verdacht auf Fahren ohne Versicherungsschutz. Das Fahrzeug muss entstempelt werden. Was passiert jetzt bei der Vorladung - bekomme ich eine Anzeige oder muss ich Strafe zahlen??

Zunächst wird das Fahrzeug erst einmal sofort stillgelegt.
Weiter musst Du möglicherweise mit rechtlichen Folgen rechnen, vor Allem dann, wenn das Fahrzeug seit Ablauf der Versicherung bewegt wurde.
Die Frage ist: Hat die Polizei berechtigte Anhaltspunkte, daß das Fahrzeug dennoch bewegt wurde? Kannst Du nachweisen, daß es seitdem nur gestanden hat?

Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn man Dir nachweisen kann, daß Du ohne Versicherungsschutz das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum betrieben hast. Unter Betrieb fällt auch z.B. das Abstellen auf der Straße bzw. einem allgemein zugänglichen Parkplatz.
Wenn das Fahrzeug in der Garage oder im Hof stand, passiert nichts.

wenn Du denen glaubhaft versichern kannst das Du mit dem Fahrzeug nicht mehr gefahren bist,passiert nichts,andernfalls wird es eine Anzeige zufolge haben
Froiyke am 28. Dezember 2007 12:53 Also ich bin bisher seit Ablauf der Versicherung nicht mehr mit dem Auto gefahren.
Joschy0907 am 28. Dezember 2007 13:00 dann kann Dir auch nichts passieren,zumindestens nichts gravierendes,es sei denn ein Nachbar hat Dich fahren sehen....sollte es so sein wie Du sagst handelt es sich nur um eine Ordnungswiedrigkeit und wenn Du gefahren bist um eine Straftat...

Wenn Dir tatsächlich das Fahren ohne Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, wird auf jeden Fall ein Strafverfahren eingeleitet. Denn es handelt sich hier um eine Straftat, nicht um eine Ordnungswidrigkeit. (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
Erfahrungsgemäß kann eine Verurteilung sehr teuer werden.
Es muß nachgewiesen sein, daß Du danach noch mit gefahren bist, sonst hast du nichts zu befürchten. Entweder haben irgendwelche Zeugen Dich gesehen oder die Polizei hat das gesehen!
Deiner Frage entnehme ich folgende Informationen: Du bist mit dem Fahrzeug bis zum 23.11. gefahren, danach nicht mehr und Du hast es daheim abgestellt. Wichtig ist allerdings, wo Du es abgestellt hast: in der Öffentlichkeit (Strasse, Gehweg, öffentl. Parkplatz...) oder privat (Garage, Hof, Garten...). Steht es in der Öffentlichkeit, musst Du mit einer Geldstrafe und mit der sofortigen Beseitigung des Fahrzeugs rechnen. Steht es allerdings privat und Dir kann keiner nachweisen, daß Du nach dem 23.11. mit dem Fahrzeug gefahren bist, erhälst Du nur eine Aufforderung, daß die Kennzeichen ordnungsgemäß entstempelt und das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt werden muß (Zulassungsstelle). Am besten noch vor dem Vorladungstermin das Fahrzeug vorschriftsgemäß wieder versichern (dann kannst Du es stehen lassen, wo Du willst) oder stillegen und auf Privatgrundstück parken. So zeigst Du guten Willen und und die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft verwarnt Dich nur wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Bist du mit dem Auto ncoh gefahren? Wenn ja, dann kann es sein, dass du eine Strafe bekommst
interessanter fall! vielleicht kannst du die strafe vermeiden, wenn du beweisen kannst, dass du damit nicht gefahren bist. der echte beweis dafuer sind der einkauf eines neuen wagen oder eine anmeldung zu den verkehrsbetrieb. um sicherer zu sein kannst du hier http://www.experto.de/auto-motor/bussgeld/ einem geprueften experte deine frage stellen.
Du als Halter musst eigentlich gar nichts nachweisen. Es muss Dir nachgewiesen werden, dass Du gefahren bist.
Richtig: Aber da braucht nur ein Nachbar, der dem Halter nicht grün ist, einen ganz allgemeinen "Tipp" zu geben (auch anonym), und schon wird die Angelegenheit kompliziert.
Anonym geht da gar nichts, denn wenn es letztlich vor Gericht geht, dann kann da kein Anonymus erscheinen, der da aussagen soll!
Stimmt schon. Aber es reicht allemal, damit die Behörden erst mal tätig werden. Ob es zur mündlichen Verhandlung kommt oder nicht, steht noch gar nicht zur Debatte.