Stoppt Jobcenter Geld wegen Ausbildung?

7 Antworten

Kommt darauf an.

Grundsätzlich greift in einer Ausbildung der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II (einfach mal lesen) und zwar vollkommen unabhängig davon, ob du etwas bekommst oder wieviel du bekommst.

Allerdings findes du im selben Paragraphen in Abs. 6 Ausnahmen von dem Ausschluss, wobei sich weitere Ausnahmen aus der Formulierung des Abs. 5 "dem Grunde nach" ergeben.

Ohne also deine konkrete Situation niocht zu kennen, kann man hier nur raten. Kann sein, dass du keinerlei Leistungsanspruch mehr hast, kann sein, dass du ganz normalen Anspruch unter Berücksichtigung des anrechnungsfähigen Einkommens hats, kann aber auch sein, dass du nur Zuschuss den den ungedeckten Mietkosten beziehen kannst.

Das kann man so pauschal nicht sagen !

Dazu müsste erst einmal bekannt sein,wie deine Wohnverhältnisse sind,also ob du noch bei den Eltern lebst oder schon eine eigene Wohnung hast.

Denn wenn du schon eine eigene Wohnung hast,musst du BAB - oder Bafög - beantragen,zuvor oder gleichzeitig natürlich Unterhalt von den Eltern schriftlich einfordern,wenn du bereiz 18 bist und es deine Erstausbildung ist.

Dann bist du natürlich vom ALG - 2 Bezug ausgeschlossen,du könntest dann nur einen Mietzuschuss bekommen,wenn die Pauschale im BAB - oder Bafög - für deine angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ausreicht.

Dir würden dann die ungedeckten Kosten vom Jobcenter übernommen,diese zählen allerdings nicht als ALG - 2 Leistung,deshalb würden sie dir auch zustehen.

Lebst du hingegen noch bei den Eltern,ist der Ausbildungsbeginn in einer Veränderungsmitteilung dem Jobcenter vor Beginn mitzuteilen,das durch eine Kopie deines Ausbildungsvertrages.

Denn dann bist du vom BAB - ausgeschlossen und hast Anspruch auf ALG - 2 Aufstockung,wenn dein Einkommen nach dem Abzug von Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll nicht ausreicht,deinen Bedarf bei deinen Eltern zu decken.

Das Kindergeld zählt dann natürlich auch zu deinem Einkommen,welches dir dann auf dein anrechenbares Nettoeinkommen addiert würde.

Du musst dann nach deinem ersten Lohneingang auf deinem Konto,den Kontoauszug beim Jobcenter vorlegen oder eine Kopie zusenden. Dazu wirst du dann noch eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen müssen.

Darauf hin wird dann dein evtl.Anspruch auf ALG - 2 berechnet.

Als Auszubildender haben sie keinen Anspruch auf ALG II mehr. Hier ist dann BAB zuständig, dort ist der Anstrag zu stellen. Das Einkommen der Eltern wird herangezogen und der Bedarf ermittelt. Liegen Kindergeld und Ausbildungsvergütung zusammen über 670,--€ gibt es weder das eine noch das andere und auch kein Wohngeld.

Nicht als Einkommen angerechnet werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der ALG-II-Verordnung:

Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag.

Ansonsten liegt der Freibetrag bei 100 € + 20 % vom Rest.

Und was ist mit § 7 Abs. 5 SGB II?

Wenn der Fragesteller danach keinen Leistungsanspruch hat, erübrigt sich jede Anrechnungsregel.

Insofern musst du von der Rechtssystematik her erst einmal schauen, ob eine genereller Ausschlussgrund vorliegt und dir dann ggf. Gedanken über eine Anrechnung machen.

Hallo, da musst du dann eh einen neuen Antrag stellen, und der wird dann

neu berechnet, dann werden Einkommen und Ausgaben gegenüber gestellt.

Kann sein , dass das du dann aufstockend etwas dazu bekommst , oder

auch keinen Anspruch mehr hast.Das erfährst du dann nach Neuberechnung

des Antrages.

pw

da musst du dann eh einen neuen Antrag stellen

Echt? Wegen jedem bisschen dazu verdienen gleich nen neuen Antrag stellen? Ist mir neu...

@DarthMario72

Ja jede finanzielle Veränderung muss gemeldet werden.

Da es ja ein festes Einkommen ist , sowieso eine Neuberechnung der Ansprüche.

pw

@peterwuschel

das ist ja nicht nur "bischen dazu verdienen" sondern ne ausbildung mit ausbildungsvergütung.............ist doch wohl logisch das da die ansprüche neu berechnet werden müssen................

@XC600

Danke , sonst alles klar?