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Stimmt es, dass Schüler unter achtzehn nicht am Wochenende jobben dürfen?

gefragt von honigbrot am 14.08.2008 um 20:35 Uhr

Ein Junge aus der Nachbarschaft war ganz happy, dass er einen Job für Samstagabend gefunden hat (ein paar Stunden Regale einräumen). Jetzt will seine Mutter ihm das verbieten, weil man am Wochenende angeblich gar nicht jobben darf, wenn man Schüler ist und unter achtzehn. Er tut mir echt leid, denn er ist sehr enttäuscht, weil er das Geld sehr gut hätte brauchen können. Stimmt das überhaupt, was seine Mutter da erzählt?


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anonym
beantwortet von Lissa am 14. August 2008 20:38
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Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre). Nach dem Gesetzt sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Das Wichtigste haben wir hier aufgeschrieben:

"Kinder" (bis 15 Jahre) Wenn Du noch nicht 13 Jahre alt bist, darfst Du prinzipiell gar nicht arbeiten – mit Ausnahme innerhalb Deiner Familie. Erst ab dem 13. Lebensjahr ist das möglich, wenn Deine Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder Deine Gesundheit gefährden, Deinen Schulbesuch behindern noch darf Dich die Arbeit so belasten, dass Du in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen kannst. Konkret heißt das: Du darfst nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin darfst Du weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten – und natürlich auch nicht während der Schulzeit. In den Schulferien gibt es hiervon keine Ausnahme.

Egal welche Arbeit Du machst, Dein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass Du nicht gefährdet wirst – weder sittlich (!) noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Elektriker) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem darfst Du nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.

"Jugendliche" (15 bis 18 Jahre) Für Jugendliche, die Arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell darfst Du dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen: Wenn Du zwar vom Alter her "Jugendlicher" bist, aber noch zur Schule gehen musst (Schulpflicht!), dann gilt für Dich grundsätzlich der Abschnitt "Kinder" – allerdings mit der Ausnahme, dass Du pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten darfst.

Sonst gilt für Jugendliche aber, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Du schon 16 bist: Dann darfst Du im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber möglich an Samstagen z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststättengewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren (!), Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.

www.schuelerjobs.de

dann auf Ratgeber und Jugendschutz


butz1510
beantwortet von butz1510 am 14. August 2008 20:38
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"Wer womit Geld verdienen darf

Vor allem aber sollten Eltern und Schüler die wichtigsten Job-Spielregeln kennen – erst recht, wenn sie nicht nur in den Ferien arbeiten, sondern regelmäßig nach der Schule. Das Jugendarbeitsschutzge­setz legt genau fest, welche Jobs erlaubt sind. Es macht einen klaren Unterschied zwischen Kindern bis 14 Jahre und Jugendlichen ab 15 Jahre.

Für bis zu 14-Jährige gilt zwar das generelle Kinderarbeitsverbot. Doch wer mindestens 13 Jahre alt ist, darf leichte Aushilfsjobs übernehmen: Zeitungen oder Prospekte austragen beispielsweise, babysitten, in der Landwirtschaft arbeiten, beim Film, im Theater oder in der Werbung. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von zwei Stunden täglich. Die Arbeit darf weder die Gesundheit des Jugendlichen gefährden noch den Schulbesuch behindern. Ausnahmen von diesen Regeln gibt es für diese Altersgruppe auch während der Schulferien nicht. Dagegen dürfen Jugendliche ab 15 Jahre bis zu vier Wochen im Jahr Vollzeit einen Ferienjob machen.

Schüler als Arbeitnehmer

Grundsätzlich haben Schüler, die in einer Firma jobben, die gleichen Pflichten und Rechte wie andere Mitarbeiter. Sie erhalten zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, obwohl sie keine Sozialabgaben zu zahlen brauchen, wenn sie ausschließlich in den Ferien arbeiten und nicht länger als zwei Monate im Jahr oder höchstens 50 Arbeitstage.

Auch das Finanzamt geht bei den meisten Schülerjobs leer aus. Bleibt der Monatslohn unter 325 Euro, sollte sich der Schüler eine Freistellungsbescheinigung besorgen. Dann zahlt der Arbeitgeber den Lohn steuerfrei aus. Die Bescheinigung gibt es beim Finanzamt. Sie wird problemlos ausgestellt, wenn der Jugend­liche voraussichtlich keine anderen Einkünfte haben wird.

Achtung: Bei 325-Euro-Jobs (früher 630 Mark) darf ein Schüler nicht länger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Und: Werden gleichzeitig mehrere solche Jobs ausgeübt, rechnet das Finanzamt sie zusammen. Bei Einnahmen über 325 Euro sind Steuern und Sozialbeiträge fällig.

Wer mehr verdient als 325 Euro im Monat, besorgt sich bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Lohnsteuerkarte und legt sie dem Unternehmen gleich am ersten Arbeitstag vor. Um alles Weitere kümmert sich dann der Arbeitgeber. Bis zu einem Monatsbrutto von 863 Euro zahlt er den Lohn ohne Steuerabzug aus, bei mehr als 863 Euro wird Lohnsteuer abgezogen. Die kann sich der Schüler aber am Jahresende per Steuererklärung zurückholen, wenn sein „zu versteuerndes“ Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 7 235 Euro lag. Das tatsächliche Einkommen kann durchaus um einige Tausend Euro höher liegen.

Wie viel der Jugendliche verdient, hängt von Job und Alter ab. Zum Beispiel bringt das Verteilen von Prospekten etwa 1 bis 3 Cent pro Stück, Computertrainer verdienen zwischen 6 und 15 Euro pro Stunde, Nachhilfelehrer 5 bis 11 Euro. Komparsen beim Fernsehen kommen schon auf 25 bis 50 Euro pro Stunde, Messehostessen auf 150 Euro am Tag." http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Ferienjobs/1039722/1039722/


bitmap
beantwortet von bitmap am 14. August 2008 20:44
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Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. August 2008 20:54

''Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur ... 2. in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr ...''


anonym
beantwortet von PikaPikachu am 14. August 2008 20:36
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ab 15 darf man einen ferienjob haben


wienochmal
beantwortet von wienochmal am 14. August 2008 20:37
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nein, die mutter hat nicht recht. vielleicht will sie nur nicht, dass ihr sohn arbeitet und benutzt das argument als ausrede


Kommentar von PikaPikachu am 14. August 2008 20:38

wieso sollte sie das nicht wollen? manche eltern währen froh wenn ihre kinder mal was tun würden

Kommentar von 9731636c1addb31bb323f29e4e9f1a7fsmallwienochmal am 14. August 2008 20:40

mag sein, dass manche eltern froh wären, aber vielleicht gehört sie eben nicht dazu.....


valvetvipe
beantwortet von valvetvipe am 14. August 2008 20:38
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das stimmt nicht!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. August 2008 20:45

Was stimmt nicht?


eltenjohn
beantwortet von eltenjohn am 14. August 2008 20:40
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Deine mutter vermisst Dich !

Kommentar von honigbrot am 14. August 2008 20:47

Woher weißt du das? Meine Mutter ist tot!

Kommentar von E1aa254dbcd4232ff03cc7b94e46a332smalleltenjohn am 14. August 2008 21:18

in diesem Fall, natürlich seine


Zander1961
beantwortet von Zander1961 am 14. August 2008 20:45
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Wenn er 15 ist darf er das. Lies mal das Jugendschutzgesetz durch. Dort steht alles. Auch im Arbeitszeitgesetz ist es vermerkt.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. August 2008 20:52

Da ist weder das Jugendschutzgesetz noch das Arbeitszeitgesetz von Bedeutung. Da das im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt ist ... und zwar ziemlich klar -> http://kuerzer.de/sVSHTtXE7

Kommentar von 8f2d47556d427ac4f21e13ef381e6aedsmallZander1961 am 14. August 2008 20:56

Na dann lies sie dir mal aufmerksam durch....

Kommentar von 8f2d47556d427ac4f21e13ef381e6aedsmallZander1961 am 14. August 2008 20:58

Natürlich mit den Randnotizen... ;-))

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. August 2008 21:00

Was soll ich mir durchlesen? Arbeitszeitgesetz? Jugendschutzgesetz? Bitte werd mal konkret.

Kommentar von 8f2d47556d427ac4f21e13ef381e6aedsmallZander1961 am 14. August 2008 21:03

Meine genannten. Im übrigen hast du natürlich recht das es auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (ausführlich) drinnen steht.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 14. August 2008 21:21

Was heißt denn ''auch''? Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist schlicht einschlägig.

Im Jugendschutzgesetz steht gar nichts zum Thema ''arbeitende Jugendliche'' und das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer ab 18. Das hat also mit arbeitenden Jugendlichen nichts zu tun.


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