Man muss angeblich jederzeit für das Arbeitsamt abrufbereit sein. Stimmt das?

Einen „Urlaubsanspruch“ im eigentlichen Sinne, wie er einem Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Sie nicht, denn das Recht der Arbeitslosenversicherung kennt den Begriff „Urlaub“ nicht. Von der Voraussetzung der täglichen Erreichbarkeit unter der dem Arbeitsamt bekannten Wohnanschrift kann Sie das Arbeitsamt aber bis zu insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr, die nicht zusammenhängen müssen, unabhängig vom Zweck, entbinden. Sie können sich dann, unter Fortzahlung der Leistungen, außerhalb des ortsnahen Bereiches aufhalten. Was ist zu beachten? Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bleibt für die Dauer der Ortsabwesenheit nur bestehen, wenn das Arbeitsamt vorher zugestimmt hat. Die Ortsabwesenheit muss deshalb zuvor beantragt werden. Der Antrag kann nicht langfristig gestellt werden, da für das Arbeitsamt vorhersehbar sein muss, welche Vermittlungsaussichten für die Zeit der geplanten Ortsabwesenheit bestehen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit sollten Sie deshalb möglichst innerhalb einer Woche vor dem geplanten auswärtigen Aufenthalt beantragen. Das Arbeitsamt hält hierfür einen Vordruck bereit. Sie werden sofort informiert, ob Ihrem Antrag entsprochen werden kann. Wann stimmt das Arbeitsamt der Ortsabwesenheit nicht zu? Das Arbeitsamt darf einer Ortsabwesenheit in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nur in begründeten Ausnahmefällen zustimmen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist stets ausgeschlossen, wenn diese die berufliche Eingliederung beeinträchtigen würde (z. B. wenn wegen der Ortsabwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen verhindert bzw. verzögert würden). Ist eine länger als drei Wochen andauernde Ortsabwesenheit möglich? Das Arbeitsamt kann einer zusammenhängenden Ortsabwesenheit für die Dauer von längstens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres, unabhängig vom Zweck, zustimmen. Beabsichtigen Sie eine mehr als sechswöchige Ortsabwesenheit, besteht für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Darüber hinaus besteht auch für (weitere) drei Wochen, in denen Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kann aber nur bis zum Ablauf der dritten Woche, im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für weitere drei Wochen, längstens bis zum Ablauf der sechsten Woche der Ortsabwesenheit, gezahlt werden. Gibt es Sonderregelungen? Haben Sie das 58. Lebensjahr bereits vollendet, können Sie sich bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb des ortsnahen Bereichs aufhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen, also eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben haben. In dieser Zeit können Sie sich auch ehrenamtlich betätigen.
(aus: Auszug aus dem Merkblatt des Arbeitsamtes)
Hi. Dir Steht auch dann Urlaub zu. Du mußt ihn nur beim Arbeitsamt beantragen, so wie Du es auch beim Chef machen würdest. Es geht darum, das sie dann in dieser Zeit keine Termine vereinbaren, zu denen Du nicht erscheinst und dir dadurch ein Nachteil wie Kürzungen der Leistung entstehen.

Jein. Jeder Arbeitslose muss eine Ortsabwesenheit dem Amt melden. Wenn du also in den Urlaub möchtest, must du das dem Amt melden, und die entscheiden, ob du dafür "Frei" bekommst. Jeder Arbeitslose hat das Recht auf eine best. Anzahl von Tagen mit Ortsabwesenheit.
Meldest du das nicht, kann die Geldleistung vom Amt gesperrt werden.
Arbeitslose haben grundsätzlich erst mal keinen Anspruch auf Urlaub im eigentlichen Sinn.

Nein. Du kannst in Absprache mit dem Job-Center einen befristeten Zeitraum in Urlaub fahren.

nein das stimmt nicht so ganz. Auch ein Arbeitsloser hat Recht auf Urlaub. Frag mich jetzt aber nicht, wieviele Tage es im Jahr sind. Nur man muß dem Arbeitsamt mitteilen, wann man wo ist und wie man erreichbar ist. Und im eigenen Interesse um aus der Arbeitslosigkeit wieder rauszukommen, sollte man aber so flexibel sein und ggf. sofort zurückkommen können.
Kommt darauf an wie lange man in Urlaub will und wann dieser gebucht wurde. Als Arbeitsloser muss man immer bereit sein für potentielle Vorstellungsgespräche etc, deshalb darf man nicht länger als 1 Woche urlauben, außer der Urlaub wurde gebucht als man noch gearbeitet hat und man nicht gewusst hat, dass man bald arbeitslos wird...
wuschel55 am 20. Januar 2008 13:41 Stimmt so nicht ganz! Man kann mehr als 1 Woche urlauben, es muss nur vorher gemeldet sein bei der AfA und deren Genehmigung vorliegen. Ich hatte meinen Urlaub gebucht, bevor ich genau wußte, ab wann ich arbeitslos sein würde. Ich durfte die erlaubten 21 Tage am Stück machen habe da auch noch Arbeitslosengeld bekommen. Aber im zweiten schon gebuchten Urlaub, bekam ich kein Arbeitslosengeld. Das heißt, obwohl vorher gebucht, bekommt man nicht mehr als die 21 Tage pro Jahr!
Ist schon interessant, bei ner guten Freundin lief das anders ab. Vielleicht kommt es auch auf den guten Willen des Betreuers drauf an, wie gut er einen informiert und wieviel Arbeit er investieren will...

Stimmt, du mußt immer abrufbereit sein. Hast aber auch pro Jahr genau 21 Tage Urlaubs - Anspruch. Und den mußt du genau 14 Tage vor Reiseantritt melden (zähle die Tage aber genau!!), am besten persönlich! Dann darfst du auch in Urlaub gehen. Sollten aber in dieser Zeit irgendwelche Kurse angeboten werden, dann ist denen egal ob du gebucht und bezahlt hast - du mußt den Kurs machen! Sonst streichen die dir die Bezüge. Erkundige dich aber mal mit allen deinen Fragen bei deinem AfA-Betreuer! Die können dir das ganz genau sagen!
Eigentlich hat Koira1975 die Frage gut beantwortet, außer dass sie einfach nur das Merkblatt I für Arbeitslose abgeschrieben hat, was manchmal dann doch bisschen schlecht zu verstehen ist. Abgesehen davon betrifft es natürlich die Arbeitslosenhilfe nicht mehr, da es die ja nicht mehr gibt. Wichtig ist, dass Du mindestest 1 Woche vorher den Urlaub persönlich oder auch telefonisch beantragen musst. Falls ein offener Vermittlungsvorschlag, ein Arbeitsangebot, Kurs oder Termin bei Arbeitsvermittler oder Antragsservice ansteht. Dies wird aber vor Ort (wenn möglich) mit Deinem Betreuer abgesprochen. Auch richtig ist, dass man bis zu 21 Kalendertage (bitte dran denken, dass Samstag, Sonn-und Feiertag mitgezählt werden, da dass Alg I auch täglich berechnet wird) in einem Kalenderjahr nehmen kann, muss nicht zusammenhängend sein. Auch bis zu 6 Wochen ist möglich (davon 3 Wochen bezahlt, der Rest unbezahlt), danach bitte am 1. Tag persönlich zurückmelden. Eine Ortsabwesenheit über 6 Wochen nur ohne Fortzahlung der Bezüge! Wie gesagt wichtig immer früh genug mit der Agentur absprechen und nicht einfach buchen, sonst gibts nur Probleme. Und alles ist nachzulesen im Merkblatt 1 für Arbeitslose. Viele Grüße (eine Agentur Mitarbeiterin)
Guten Abend, Antrag stellen, gehen im Prinzip fast immer durch. Mfg. E. Serve
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