Habe das in einem Blatt gelesen und erst mal geschaut, ob wir den ersten April haben. Da steht jedenfalls, der Bundesgerichtshof habe ein Urteil erlassen, das die Unwirksamkeit der Renovierungspflicht des Mieters nach sich ziehe. Hat das jemand auch gehört und kann es bestätigen? Wäre ja genial...

Also:
"Hierzu gibt es kein neues Gesetz, sondern Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in den vergangenen Jahren immer wieder festgestellt hat, dass eine derartige starre Fristenregelung unwirksam ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die gesetzliche Regelung gilt, wonach der Vermieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist.
Sie müssen demzufolge weder Wände, Heizungsrohre noch Türen streichen. Verantwortlich sind Sie nur für tatsächliche Beschädigungen an der Mietsache, die nicht durch normale Abnutzung entstanden sind wie z.B. Sprung im Waschbecken, Rotweinflecke auf dem Teppich etc. Auch ein ganz ungewöhnlicher Anstrich der Wände kann zum Schadensersatz verpflichten (z.B. braun, Popfarben etc.)
Sind derartige Beschädigungen nicht vorhanden, müssen Sie die Wohnung lediglich geräumt und besenrein hinterlassen."
(Quelle: Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers)
Bitte solche Urteile etwas genauer lesen und verstehen. Der BGH hat lediglich die starren Fristen gekippt, die in manchen Mietverträgen standen. Das heißt, dass der Mieter nicht mehr alle X Jahre die Küche und alle X Jahre das Wohnzimmer renovieren muss. Solche Scheinheitsreparaturen müssen jetzt nur noch ausgeführt werden, wenn wirklich Bedarf vorliegt. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass bei Auszug eine Endrenovierung vorgenommen werden muss, ist das rechtlich in Ordnung.
Gehört habe ich, dass in Mietvertrag festgelegte Renovierungsintervalle ungültig sind und vom Mieter selbst bestimmt werden können. Ich befürchte aber, man macht sich keine Freunde, wenn man eine total verdreckte Wohnung hinterlässt ;-)
Wolfgang Joost am 31. Mai 2007 16:41 darf amn auch nicht, kann man belangt werden!
Mit letzterem hast Du natürlich Recht, aber davon sprach ja auch niemand. Meine Bleiben sind weder verdreckt so lange ich drin bin noch hinterher.
kann ich mir nicht vorstellen.
denke auch eher in die richtung fabersillegalehaushaltshilfe ( sage mal, war kein längerer name mehr frei? )
steht in dem blatt auch das aktenzeichen des urteils?
Ja, hier: VIII ZR 199/06
unter diesem aktenzeichen geht es nur um die art der renovierung. also, wie sie vorzunehmen ist. man ist nicht verpflichtet eine firma damit zu beauftragen, sondern kann es ordnungsgemäß auch selbst ausführen. von einer generellen gesetztesänderung steht in diesem urteil nichts.

Meinst du renovieren bevor man auszieht?
Alles. Renovieren sei jetzt prinzipiell Sache des Vermieters, sogar zwischendurch (wobei, da wollte ich ihn nicht bei mir rumtanzen haben).
Wolfgang Joost am 31. Mai 2007 17:19 Da hat man ja denn keine Arbeit mehr. Haben sie auch die neuen Zeiten festgelegt wann welche Zimmer zu renovieren sind?

hallo vesperzeit, in den bereits vorliegenden antworten geht einiges durcheinander, manches trifft zu, anderes nicht. richtig ist, es gibt ein bgh-urteil (vom 5.4.2006, az. VIII ZR 152/05)zu der problematik. es bezieht sich auf abgeschlossene formularmietverträge. wenn in diesen starre fristenpläne vorgegeben sind, ist die klausel unwirksam. in der regel ist diese kombiniert mit der verpflichtung des mieters zu einer endrenovierung. damit tritt ein sogenannter summierungseffekt ein, der wiederum zur folge hat, dass der mieter keine endrenovierung durchführen muss. das schließt nicht aus, dass vereinbart werden kann, dass die schönheitsreparaturen durch den mieter zu erfolgen haben. im o. g. urteil wurde noch etwas wichtiges klargestellt: "eine vorformulierte klausel, nach der der mieter verpflichtet ist, bei seinem auszug alle von ihm angebrachten oder vom vormieter übernommenen tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener benachteiligung des mieters unwirksam".
Die starren Fristen wurden für nichtig erklärt, das erspart dem Mieter jedoch keineswegs die Pflicht zu Renovierung. Der Vermieter muß seinem Mietvertrag dementsprechend verfassen und eben flexible Fristen setzen. Er sieht allerdings relativ alt aus, wenn die Mieter alle 1-2 jahre umziehen und seine Fristen dadurch unterwandert werden. Hier wirds noch ne Menge Streitereien geben, genauso wie bei der 2-Jahres-Garantie. Ich für meinen Teil werden als Konsequenz nicht mehr vermieten und lasse die Bude lieber leer. Hab es satt ständig selber Mangels Kohle auf einer Baustelle zu leben und dem Mieter eine immer topp hergerichtete Wohnung zu stellen. Kaum ist der ausgezogen, darfst wieder neu investieren. Dann lieber Leerstand - erspart einem zumindest auch das Risiko von Mietnomaden und Messis. Da viele befreundeteEigentümer genauso verfahren, gibts bald einen echen Wohnungsmangel und die Mieten steigen wieder. Dann kann man ja mal neue Überlegungen anstellen :-)