hexi123 am 04.03.2009 um 11:26 Uhr
Ich habe für meine Frau von 5 Jahren die Beerdigungskosten bezahlt und danach wurde ich krank und Rentner. Jetzt arbeite ich wieder und könnte ich jetzt noch die Beisetzungskosten steuerlich geltend machen?

Leider ein mehrfaches nein.
Warum nicht? Das steht im Einkommensteuergesetz. § 11 Zufluß/Abflussprinzip § 33 Außergewöhnliche Belastungen § 10d Verlustvortrag
Steuern absetzen gibt es auch nicht.
Nur Kosten vom Einkommen absetzen gibt es.
Mußt Du Dich wohl in Berlin beschweren.
Nein, das geht nicht.
Grundlage dafür ist § 11 Abs. 2 ESTG, der besagt, dass Ausgaben in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem sie auch bezahlt wurden...
Hinzukommt grundsätzlich, dass Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen nur angesetzt werden können, wenn es sich um einen nahen Angehörigen handelt und diese nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Die zumutbare Belastung wird abgeszogen...
Man kann immer nur die Kosten steuerlich geltend machen, die in dem zu versteuernden Jahr angefallen sind. Und da der Vorfall 5 Jahre zurück liegt, kommt das hier nicht in Betracht.
Kosten kann man (fast) immer nur in dem Jahr geltend machen, in dem sie anfallen.
Für manche Fälle gibt es einen Steuervortrag. Aber ich denke, fünf Jahre ist zu lang. Und ob Beerdigungskosten (außergewöhnliche Belastungen) dazugehören? Eher nicht.
Vergiß es also einfach.

nein, das geht nicht mehr.
hexi123 am 4. März 2009 12:50 warum nicht? Ich kann doch erst jetzt Steuern absetzen und vorher ging es nicht, da ich kein Job hatte.
...also, warte doch mal ab, ob Wago1956 seine Antwort näher erläutert. Es ist schließlich die beste hier.
NEIN
hexi123 am 4. März 2009 12:50 gibt es dafür eine gesetzl. Grundlage?
JA
...also, die erste vernünftige Antwort zu dieser Frage.
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Schön wäre es, wenn die Quellen etwas genauer angegeben würden. In jedem der drei genannten Parasit^^graphen stecken mehrere Vorschriften.
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Insbesondere der 10d sollte etwas erläutert werden, der er isoliert nicht verständlich ist.
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Kannst du das?
...also, dann mache ich das jetzt.
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§ 10d lässt es zu, dass ein entstandener Verlust in anderen Jahren verrechnet wird. Entweder im Jahr zuvor oder unbegrenzt in der Zukunft.
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Aber! es wird nicht abgestellt auf das zu versteuernde Einkommen, sondern auf den Gesamtbetrag der Einkünfte. Und der GdE ist VOR Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
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Und weil Beerdigungskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen, gehen die verloren. Denn sie sind nicht vortragbar.
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Das ist wieder mal eine Stelle, wo derjenige, der weniger hat als andere, mit dem Ofenrohr ins Gebirge guckt.
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Wenn noch Fragen sind - einfach fragen.
§ 10d EStG besagt, das ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vor/rücktragsfähig ist. Das ist der Saldo zwischen Deinen positiven und negativen EINKÜNFTEN. Einnahmen-Ausgaben = Gewinn oder Überschuß, bzw Verlust, je Einkunftsart. Addieren/subtrahieren, Ergebnis negativ = Verlustrück-/vortrag möglich.
Keine Einkünfte (arbeitslos) = keine Verlustverrechnung.
Die §§33ff sagen nur aus, was außergewöhnliche Belastungen sind.
Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich übrige Sonderausgaben (KiSt, Spenden usw.) abzüglich Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen..) abzüglich außergewöhnliche Belastungen ergibt zu versteuerndes Einkommen.
Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte 0,- oder positiv, dann gibt es keinen Vor-Rücktrag.