Steuerrecht GbR Haus

7 Antworten

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Zuerst einmal, um die Antworten einiger User zu relativieren: Wer ein Grundstück erwirbt, um es zu vermieten, gründet damit kein Gewerbe, er erzielt vielmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück erwerben. Im Grundstückskaufvertrag wird das Beteiligungsverhältnis festgelegt, z. B. je 1/2. So werden die Erwerber auch im Grundbuch eingetragen. Dann kann man einen GdbR- Vertrag abschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt werden. Für das Finanzamt ist das nicht nötig. Die GdbR erhält beim Finanzamt eine eigene Steuernummer. Unter der müsst Ihr eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte mit einer Anlage V abgeben. In der Anlage V sind die Einnahmen und die Werbungskosten für das Haus anzugeben. In einer weiteren Anlage werden die Beteiligten, die Finanzämter und die Steuernummern der Beteiligten und der Prozentsatz der Einkommensbeteiligung angegeben. Bei der Einkommensteuererklärung der Beteiligten ist auch eine Anlage V abzugeben. Dort gibt eine Zeile "Einkünfte aus Beteiligungen", und dort trägt jeder Beteiligte seinen Anteil ein.

Danke für den Stern Helmuthk

Bereits wenn Ihr gemeinsam ein Haus kauft, gründet Ihr automatisch eine GbR...

Steuerlich müsst Ihr dann für das Haus eine Feststellungserklärung mit Anlage V für das Haus abgeben, deren Ergebnis in Eure persönlichen Steuererklärungen übernommen wird...

Gut, da gucke ich mir mal diese Anlage V an. Aber wir werden ja einzeln veranlagt. Gibt da dann jeder 50 % an? Und weiß jemand zufällig, ob da eine einfache Einnahmen-/Ausgabenrechnung reicht?

@LottyKarotti

Die Anteile richten sich danach, was im Kaufvertrag vereinbart bzw. Grundbuch eingetragen wurde, dieser Anteil wird dann in der persönlichen Erklärung als eigene Anlage V angegeben und mit abgegeben...

Im Grunde ist dies eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), allerdings muss noch die Absetzung für Abnutzung (AfA) hinzugerechnet werden...

Ich denke es gilt sich erst einmal deutlich zu informieren, inwieweit die Teilvermietung als Gewinnerzielungsabsicht in Eurem Fall anerkannt ist oder wird.

Eine GbR als Rechtsform wäre sicher ok, Ihr seid zu zweit und habt gemeinschaftliche Interessen bezüglich einer gewerblichne Aktivität.

Ihr müßtet auf alle Fälle ein Gewerbe anmelden, was auch den Kontakt zum Finanzamt bedeutet, Ihr bekommt eine Steuernummer zugewiesen.

Interessant für mich, ob die Ämter Euer Geschäftsmodell mitgehen (?). Es würde ja bedeuten, daß Ihr in Eure Eröffnungsbilanz ein Haus und dessenSanierung einbeziehen wollt. Ich denke ein Einsatz, den man kaum akzeptieren wird, da zu erwartende Erlöse aus der Vermietung wohl kaum im Verhältnis stehen.

Eine Info, wie es ausgegangen ist, wäre nett !

MfG.

Bisher habe ich immer Internet immer nur gefunden, dass es ratsam wäre, eine Absicherung zu schaffen. - Denn nicht jede Partnerschaft hält ein Leben lang. Und da wurde immer wieder gesagt, dass das die GbR-Gründung sei. Und irgendwie sollte es schon abgesichert sein. Schließlich geht es da um viel Geld. Nicht, dass plötzlich einer macht, was er gerade will.

@LottyKarotti

Eine GbR muss aber nicht extra gegründet werden, jede Gemeinschaft, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt, ist automatisch eine GbR (z.B. auch eine Fahrgemeinschaft). In diesem Fall gründet sich die GbR durch Eintragung beider Käufer im Grundbuch automatisch...

Eine GbR ist im Übrigen auch keine Rechtsform und muss nicht der Absicht der Gewinnerzielung folgen, um eine zu sein...

@XtraDry

Danke erst einmal für die Antworten. Das mit dem extra GbR-Vertrag ist aber wohl doch nicht so verkehrt. Klar, das Eigentumsrecht ist über den Kaufvertrag geregelt. Da stehen beide drin. Und wenn nix extra erwähnt, sind beide zu 50 % Eigentümer. Aber es geht auch ums Vorkaufsrecht, wenn einer nicht will und dass ab einem bestimmten Wert nicht einer allein Verträge abschließen darf. - Nach dem, was ich hier alles so gelesen habe, werde ich wohl mal zum Finanzamt gehen. Mal sehen, was die so sagen.

@LottyKarotti

Falls die Regelungen zur GbR gem. §§ 705 ff. BGB so nicht gewollt sind, sollten die Regelungen selbstverständlich in einem Vertrag festgehalten werden. Dies ist allerdings kein Muss zur Gründung einer GbR, und man wird dadurch auch kein Gewerbetreibender. Beraten tut Euch in dieser Hinsicht der Notar, über den Ihr auch den Kauf abwickelt...

@LottyKarotti

Das Finanzamt kann Dir bei Rechtsfragen nicht helfen. Ein Vorkaufsrecht ist ein dingliches Recht, und da hilft kein privatschriftlicher Vertrag. Das müsste im Grundbuch eingetragen werden. Das könnte schon im Notariellen Kaufvertrag beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Das ist kein "Geschäftsmodell", denn es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht aus Gewerbebetrieb. Daher erledigt sich auch die Frage nach der Gewerbeanmeldung und der Eröffnungsbilanz.

Gemeinschaft des bürgerlichen rechts . Hat mit euren Finanzamt nichts zu tun. Ist einfach nur sollte einer von euch beiden pleite gehen haftet der andere und es sagt aus das ihr gleichberechtigt seit jeder haftet zu 50% .

Hallo! Na, das ist aber nicht so, dass das Finanzamt damit nichts zu tun hat. - Mit der Gründung nicht, das ist klar. Aber mit den Einkünften (hoffentlich später überwiegend) und mit den Ausgabaen. Irgendwie muss das ja versteuert werden. Und ich wollte halt wissen, ob dazu eine eigene Steuererklärung zu machen ist.

@LottyKarotti

Naja die gbdr bekommt eine eigene steuernummer klar ist ja quasi ein geschäft dann macht ihr jedes jahr oder wie oft es halt euer Finazamt will eine erklärung. dann müßt ihr ja regelmäsig eine machen da ihr euch ja aus der gbdr eure einlagen ,Lohn etc. rausnehmt

http://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-30488.html hier wird ein ähnlicher Sachverhalt geschildert.

An sich geht es bei Euch auch um die Art und Weise der Vermietung.

Es soll ein ganz normales Mietshaus mit einer selbstgenutzten Wohnung werden.