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Steuererklärung -Was versteht man unter AUSWÄRTSTÄTIGKEIT

gefragt von JustFear am 17.06.2009 um 8:25 Uhr

In meiner Steuererkläung wurden die Kosten für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit nicht erstattet! Jetzt meine Frage, was versteht man darunter? Sind das die Kosten, die anfallen, wenn man an seinem "Hauptberufssitz" für ne zeit nicht arbeiten, sondern vorübergehend zu einem anderen Sitz der gleichen Firma muss?

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Steuererklärung x 786 Auswärtstätigkeit x 3

anonym
beantwortet von hmmnagut am 28. September 2009 15:51
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http://www.etp24.de/ Artikel: Auswärtstätigkeit, 2008+2009


ErsterSchnee
beantwortet von ErsterSchnee am 17. Juni 2009 08:28
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Das ist, wenn Du mindestens acht Stunden am Tag weder in Deiner Wohnung noch an Deinem Arbeitsplatz bist. Wenn Dein Chef Dich zu einer anderen Niederlassung schickt, sind das eigentlich Reisekosten (die im Normalfall die Firma übernimmt), wenn nicht, mußt Du das als Dienstreise angeben, nicht als Auswärtstätigkeit.

Auswärtstätigkeit haben z.B. oft die Bauarbeiter, die ja weder zuhause noch am Firmensitz (also da, wo das Büro ist) mauern, sondern irgendwo, wo die Baustelle halt gerade ist.

Kommentar von 27e2430137aafcdababea4c2adbb79ebsmallMaximus40 am 17. Juni 2009 08:31

Hört sich sehr gut an! :-)

Kommentar von C254f51b581787a235b4bcf0116d9242smallErsterSchnee am 17. Juni 2009 08:35

Muß Dein Chef Dir aber bescheinigen, daß er Dir nichts gezahlt hat, und natürlich die Anzahl der Tage.


anonym
beantwortet von Muehlengeist am 18. Juni 2009 14:47
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Ergänzung zu dem gesagten: Du musst dich mindestens 8 Stunden außerhalb aufhalten dazu zählen auch An- und Abreise und die Entfernung muss mindestens 30 km von deiner üblichen Arbeitsstelle sein bzw. z.B. bei Bauarbeitern von der Wohnung. Außerdem darfst du dich nur 3 Monate lang immer am gleichen auswärtigen Arbeitsplatz aufhalten, sonst wird ne doppelte Haushaltsführung draus, wo es dann keinen Verpflegungsmehraufwand mehr gibt. Ausgenommen davon sind Berufskraftfahrer deren gewöhnlicher Arbeitsort der Lkw, Bus und dgl. ist.


kleineroteHexe
beantwortet von kleineroteHexe am 17. Juni 2009 15:25
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Es werden nicht die tatsächlichen Kosten erstattet sondern die Verpflegungspauschalen mindern durch die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Wenn die WK nicht mehr als 920 € betragen, wirken sich die Verpfl.aufw. nicht aus!!!


elenore
beantwortet von elenore am 17. Juni 2009 09:04
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Bedeutet:
Dienstreisen und Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten !!!

Damit du Reisekosten als Werbungskosten abziehen können, muss du eine Fahrt zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte - sei es als Tages- oder Mehrtagefahrt mit Übernachtung - unternommen haben.

Reisekosten und was dahinter steckt Reisekosten sind :

Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und

Reisenebenkosten

zwei steuerliche Welten Da gibt es einmal die Dienstreise (gemäß R 9.4 Abs. 2 LStR 2008): Das ist der Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werden. Sie ist vorübergehend, wenn Sie voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort Ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen werden. In der Praxis sind das Fahrten, die Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers unternehmen, um Geschäftsfreunde, Kunden, Mandanten oder Tochterunternehmen dienstlich aufzusuchen; bei mehrtägigen Dienstreisen gehören auch Zwischenheimfahrten dazu.

Wichtig:
Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass du auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist; das ist beispielsweise bei der Versetzung eines Arbeitnehmers gegeben.


Keine Dienstreise ohne regelmäßige Arbeitsstätte! Ohne regelmäßige Arbeitsstätte kann es also keine Dienstreise geben. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt Ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, z.B. Betrieb oder Teilbetrieb. Sie müssen an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der Ihnen insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Achtung: Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird, kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er

regelmäßig in der Woche mindestens 20 Prozent seiner vertraglichen Arbeitszeit oder im Kalenderjahr durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird (R 37 Abs. 2 LStR 2006).

Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002; BStBl II 2002, S. 878, betr. Bezirksleiter einer Einzelhandelskette).

Neue Rechtsprechung des BFH:

Danach ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht, die regelmäßige Arbeitsstätte (BStBl 2005 II, S. 791).

Reiseziel:

Reisekosten dürfen Sie nur ansetzen, wenn Sie an einem Ort vorübergehend tätig sind, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte liegt. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass diese auswärtige Tätigkeitsstätte auch in einer anderen Gemeinde liegen muss; es reicht aus, wenn sie sich lediglich außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte befindet. Auf die Entfernung zwischen dieser auswärtigen Tätigkeitsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte oder zur Wohnung des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Zu den Fahrten, für die Sie Reisekosten ansetzen dürfen, gehören auch:

Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten innerhalb desselben Dienstverhältnisses, Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes, Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft (Hotel u.Ä.) und der jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsstätte sowie Fahrten, die durch täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind. Ein solcher Fall ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung täglich an zahlreichen wechselnden Tätigkeitsstätten zu erbringen hat, wie dies zum Beispiel bei einem Reisevertreter oder einem Kundendiensttechniker der Fall ist (BFH-Urteil vom 2. Februar 1994; BStBl 1994 II, S. 422).

Auf die Fahrtkosten von Arbeitnehmern bei einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit sind wir ja schon im Abschnitt „Fahrten zur Arbeit“ eingegangen

Tipp:
Wenn du mit dem eigenen Auto fähst, kannst du auch eine andere Straßenverbindung ansetzen, sofern diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und du so Fahrzeit einsparen (zum Beispiel Ortsumgehungsstraße statt der kürzeren, aber umständlicheren Fahrt durch die Innenstadt). Je nach Beginn der Dienstreise gibst du die Einfachentfernung jeweils zwischen der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte und der auswärtigen Arbeitsstätte an.


anonym
beantwortet von hexenrw am 17. Juni 2009 08:27
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ich glaube....wenn du z.B LKW fahrer bist und auf Tour bist und das sind vielleicht die Spesen weiß ich aber nicht genau


Maximus40
beantwortet von Maximus40 am 17. Juni 2009 08:27
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Ja, das würde ich darunter verstehen.
Das können Dienstreisen oder Einsatzwechseltätigkeiten sein, die außerhalb deines gewöhnlichen Arbeitsplatzes liegen.
Aber die Kosten werden nicht vom Finanzamt erstattet, sondern lediglich als Werbungskosten berücksichtigt.
Das wirkt sich auf dein Jahreseinkommen und damit evtl. steuermindernd aus.


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