Steuererklärung nach Auslands einsatz der bundeswehr!

Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen

Auslandseinsatz 100%
Steuerklärung 0%
Bundeswehr 0%
Soldat 0%
Finanzamt 0%
Soldat auf Zeit 0%
Berufssoldat 0%

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Sven,
Du kannst für den Auslandseinsatz Werbungskosten wie folgt geltend machen:
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Verpflegungsmehraufwendungen
in den ersten 3 Monaten mit 30 Euro pro Tag abzgl. Tagessatz für Verpflegungsgeld (3,60 Euro?)
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Kosten doppelte Haushaltsführung
ab dem 4. Monat sofern zutreffend (eher unwahrscheinlich)
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Telefongebühren
15 Minuten pro Woche, statt der zustehenden Familienheimfahrten
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Ich kann Dir die Steuerfibel für Soldaten vom Walhalla Verlag empfehlen.
Du solltest auf jeden Fall zusätzlich fachlichen Rat holen, um meine Aussage zu bestätigen. Bin ja kein Steuerexperte! :-)

Ja aber laut, aber laut Steuerfibel muss ich dann am Ende das Verhältnis zwischen Normales Einkommen und Auslandsverwendungszuschlag und da kommt dann nicht viel bei rum!

@Svenfcm

Der AVZ ist steuerfrei.
Bei dem Verhältnis geht es um den prozentualen Anteil der Erstattung. Ich google mal, ob ich das Berechnungsbeispiel noch finde.

Ich würde an Deiner Stelle die Frage parallel noch auf www.finanzfrage.net stellen.

Und ansonsten ein wenig Geld für einen Steuerberater oder Lohnsteuerverein ausgeben - in dem Fall lohnt sich das vielleicht.

ich habe folgenden Artikel gefunden:

 

Keine doppelte Haushaltsführung für Soldaten im Auslandseinsatz

 

[18.01.2010] -

Ein Angehöriger der Bundeswehr, der während eines Auslandseinsatzes kostenlos Unterkunft von seinem Dienstherrn erhält, kann keine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Ein lediger Berufssoldat war von Juli bis November ununterbrochen im Ausland stationiert. Während dieses Einsatzes erhielt er neben seiner regulären Besoldung einen sog. Auslandsverwendungszuschlag nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Zuschlag wurde steuerfrei ausgezahlt. Außerdem wurde ihm von der Bundeswehr am Einsatzort unentgeltliche Unterkunft sowie regelmäßige Verpflegung gegen Bezahlung zu einem bestimmten Tagessatz gewährt. Zudem erhielt er für die Zeit des Auslandseinsatzes eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung.

Der Soldat machte für die Dauer seines Auslandseinsatzes in seiner Steuererklärung pauschalisierte Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend (doppelte Haushaltsführung).

Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, weil die Unterkunft des Soldaten im Ausland von der Bundeswehr kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und er keine eigenen Aufwendungen gehabt habe.

Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Auffassung und ergänzt: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und gleichlautender Ansicht der Finanzverwaltung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung stets nur die Unterkunftskosten am "Beschäftigungsort" und nicht die Unterkunftskosten am "Heimatort" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Eine steuermindernde Berücksichtigung von (ggf. pauschalisierten) Unterkunftskosten am Beschäftigungsort kommt nicht in Betracht, wenn ein Dritter diese Kosten (endgültig) trägt und der Steuerpflichtige deshalb mit solchen Kosten gar nicht belastet ist. Genau so verhielt es sich aber im vorliegenden Fall: Die Unterkunft des Klägers am Einsatzort wurde diesem von seinem Arbeitgeber (Bundeswehr) kostenlos zur Verfügung gestellt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2009, Az. 9 K 9161/07).

 

Bie mir hat das Finanzamt jedenfalls die doppelte Haushaltsführung ebenfalls nicht anerkannt (war 2010 4 Monate in Afgh.)

www.lhrd.de

Die wissen zu diesem Thema bescheid!