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Steuererklärung 2006 nicht abgegeben und nun wurde ich geschätzt!

gefragt von abi1899 am 11.04.2009 um 22:17 Uhr

Tja, leider hat ich es verpennt, die Steuererklärung 2006 bis heute abzugeben grummel Das hatte keine Gründe, ich hatte es schlicht und ergreifend verpennt.

Heute, schön vor Ostern, kam der geschätzte Steuerbescheid in atemberaubender Höhe! Klar, da ich es verschlafen hatte, wurd eich geschätzt. Da ich aber die Kahre zuvor selbstständig war und gut verdiente, ist der nun geforderte Betrag astronomisch hoch ausgefallen.

Jetzt heisst es den Schaden begrenzen!

Frage: Ich habe ein einmonatiges Widerspruchsrecht, welches aber nur durch einen Steuerberater ausgesprochen werden kann oder? Fakt ist, das ich jetzt die Hufe schwingen werde und meine Unterlagen aufbereiten und diese einem STB übergeben werde.

Mit welchen Sanktionen und Kosten muss ich seitens des FA rechnen? In dem Bescheid werden allein 700,-- Zinsen und 1.200,-- Verspätungszuschlag berechnet.

Da ich ab 2006 angestellt bin und wesentlich kleinere Brötchen backe, hoffe ich sehr, dass diese Zinsen und Verspätungszuschläge betrichen werden oder irre ich?

Wenn ich nun die korrekte Steuererklärung abgebe, werden dann auch nur die tatsächlichen Steuern etc. berechnet oder bekomme ich Probleme?

Ich bin, wie sich jeder denken kann, für jeden fachkundigen Hinweis dankbar!

FROHE OSTERN!

Gruß,


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Wolfi0410
beantwortet von Wolfi0410 am 12. April 2009 02:58
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Nicht Widerspruch sondern Einspruch einlegen gegen die Bescheide mit "Begründung folgt" (das sind dann nämlich Deine echten Steuererklärungen.
Nicht Sundung sondern "Aussetzung der Vollziehung" beantragen.
Die Zinsen werden dann nach den tatschlichen Steuern berechnet und für den Verspätungszuschlag beantragst Du Erlass. Wenn du Glück hast wird er halbiert.
Und dann komm in die Puschen, dass die Erklärung gemacht wird.


anonym
beantwortet von Glienicker am 11. April 2009 22:20
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Widerspruch einlegen kann jeder selber - schriftlich. Außerdem STUNDUNG beantragen, dann wird der geforderte Betrag nicht fällig. Sprich ruhig mal mit dem Sachbearbeiter am Telefon. Sie geben dir dann eine Frist bis zur Abgabe der StErkl.

Kommentar von nemo13 am 12. April 2009 19:02

Sehr kühner Ratschlag. Die Stundung ist an bestimmte Bedingungen gebunden und Stundungszinsen werden auch fällig.

Kommentar von 432d8adae7b6a10d71f55a2ff445f547smallWago1956 am 15. April 2009 12:35

totaler Nosens. Warum hälts Du dich nicht zurück, Glienicker, wenn Du fachlich nicht versiert bist. Auf diese Ratschläge kann Abi1899 wirklich verzichten.

Widerspruch nicht, sondern EINSPRUCH einlegen. Aussetzung der Vollziehung beantragen, nicht Stundung. Frist beantragen ist auch Quatsch, denn Du hälst den Steuerbescheid ja bereits in Deinen Händen.


Krizzie
beantwortet von Krizzie am 11. April 2009 22:20
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https://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/steuerrecht/steuerrecht.php Aaaaalso, ich hab zwar keine ahnung von der steuer....aber hier bekommst echt schnelle und kompetente hilfe...hab ich selbst in mietfragen schon genutzt....hat bei mir ca. 15 euro gekostet die auf die tel. rechnung kamen.


anonym
beantwortet von hjfried am 12. April 2009 11:26
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In diesem Fall ist es sinnvoll zu einem Steuerberater zu gehen. Wenn es mit der Frist kanpp wird selbst Einspruch einlegen und den Rest vom Steuerberater erledigen lassen. Ganz ungeschoren wirst du wegen deiner Fristversäumnis nicht davonkommen, aber im Prinzip besteht immer noch die Möglichkeit, dass du so gestellt wirst als hättest du deinen Steuerbescheid rechtzeitig abgegeben.


anonym
beantwortet von Ines61 am 12. April 2009 12:52
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der text von Wolfi0410 ist genau das Richtige. Einen Steuerberater brauchst du nicht dazu. Wichtig ist echt: 1. Einspruch, 2. richtige Steuererklärung 3. Aussetzung der Vollziehung. Um Säunis- oder Verspätungszuschlag wirst du nicht ganz rum kommen. Aber alles bekommst du allein hin. viel Glück und an die 4 Wochen denken


anonym
beantwortet von hph20 am 12. April 2009 17:07
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Einspruch ist richtig und das Wichtigste. Aber bitte sofort und schriftlich, am besten persönlich in Briefkasten des Finanzamtes einwerfen.

Aussetzung der Vollziehung gibt es in einem Schäzungsfalle erst, wenn die Steuererklärung eingereicht ist. Daher --> Tempo!!!!!!

Verspätungszuschlag hängt von der später endgültig festgesetzten Einkommensteuer ab und kann im Extremfall bis zu 10% der Einkommensteuer betragen, aber noch nicht wenn es das erste Mal ist.

Zinsen hängen auch von der Einkommensteur ab. Läßt sich leicht berechnen, nämlich 0,5% pro Monat für 2006 seit dem April 2008, d.h. im April 2009 = 13 * 0,5% = 6,5% einschl. April 2009, danach weiter je Monat 0,5%

Wegen möglicher Vorauszahlungsfestsetzung und Schätzung 2007 am besten 2007 und 2008 ebenfalls sofort fertigmachen und mitabgeben bzw. in Kürze.

Säumniszuschläge gibt es nur, wenn der festgesetzte und nicht ausgesetzte Zahlungtermin nicht eingehalten wird.


Wago1956
beantwortet von Wago1956 am 15. April 2009 12:37
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Hiermit lege ich Einspruch gegen den Steuerbescheid xxxxx vom xxx ein und beatrage die Aussetzung der Vollziehung. Bergründung. Die Besteuerungsgrundlagen wurden geschätzt und entsprechen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zur weiteren Begründung wird die Steuererklärung umgegehnd nachgereicht.

Mach die Erklärung fertig, Deine Frist ist die Rechtsbehelfsfrist, denn zum Fälligkeitszeitpunkt auf der Erklärung wird es richtig ernst.

Die Aussetzung der Vollziehung wird das Finanzamt voraussichtlich ablehnen, wenn Du nicht bereits Deine Erklärung eingereicht hast UND aufgrund dieser eine erheblich niedrigere Steuer herauskommt.


anonym
beantwortet von Dummerchen am 17. April 2009 22:31
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Zu den bisherigen Antworten gibt es noch eine kleine Korrektur bzw. Ergänzungen. Es empfehlen sich folgende Schritte:

  1. Es besteht beim Finanzamt und auch beim Finanzgericht grundsätzlich kein Vertretungszwang. Du darfst das alles selbst machen. Erst beim Bundesfinanzhof musst Du Dich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen. Allerdings scheitert der Laie häufig aus formalen Gründen. Spätestens wenn eine förmliche Einspruchsentscheidung des Finanzamts vorliegt mit der man nicht einverstanden ist, sollte man einen Fachmann hinzuziehen.

  2. Hier zunächst noch ein Verfahrenshinweis: Schätzungsbescheide ergehen häufig "unter Vorbehalt der Nachprüfung" nach § 164 Abgabenordnung (AO). Solange dieser Vorbehalt besteht, kann das Finanzamt innerhalb der Festsetzungsfrist (i.d.R 4 Jahre) jederzeit den Bescheid ändern. Ebenso kann der Steuerpflichtige bei einem solchen "Vorbehaltsbescheid" auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch einen Änderungsantrag stellen. Ein Einspruch ist dazu nicht erforderlich. Aber ... siehe unten unter 6. Achtung nicht verwechseln mit einem Bescheid mit Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO. Das ist was anderes!

3.Innerhalb der Frist Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid UND gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages einlegen. (Der Versp.Zuschlag ist zwar im selben "Papier" festgesetzt, rechtlich ist es jedoch ein selbständiger Verwaltungsakt.)

  1. Es ist möglich den Einspruch zunächst auch ohne Begründung mit dem Hinweis "wird nachgereicht" einzulegen, doch dann wird es ein Problem mit der Aussetzung der Vollziehung geben. Außerdem wird das Finanzamt eine relativ kurze Frist für die Begründung setzen. Du gewinnst also nur 3 - 4 Wochen.

  2. Wenn nur Einspruch gegen den Bescheid eingelegt wird, muss innerhalb der Frist zunächst die im Schätzungswege festgesetzte Steuer gezahlt werden. Bei erfolgreichem Einspruch wird dann später erstattet.

6.Auf Antrag kann das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung (AdV)gewähren. Der ausgesetzte Betrag braucht dann erst mal nicht gezahlt zu werden. Voraussetzung für eine AdV ist, dass ein Einspruch eingelegt wurde (Änderungsantrag reicht nicht, Siehe oben unter 2.) und der Einspruch "nicht offensichtlich unbegründet" ist. D.h. aus der Begründung des Einspruchs bzw.des AdV Antrags muss sich die Erfolgsaussicht und die voraussichtliche endgültige Steuer bei erfolgreichem Einspruch ergeben bzw errechnen lassen. Bei Schätzungsbescheiden ist daher in aller Regel ein AdV Antrag nur erfolgreich, wenn zur Begründung die Erklärung beigefügt ist.

Also Ärmel hoch und ran und viel Erfolg.


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