Es wurde schon mal vor längerer Zeit eine ähnliche Frage gestellt, aber die Antworten waren nicht so ergiebig. Wo kann ich mich erkundigen?

Bei deiner Krankenkasse, die bezahlt nämlich den Ausfall. Soweit mir bekannt ist, sind es 20 Tage im Jahr, die beide Elternteile in Anspruch nehmen können. Alleinerziehende bekommen die 20 Tage als alleiniger Elternteil. LG Lotusblume

Oder siehe § 45 SGB V (ergooglebar).
(Mein link dahin geht nicht)
Erkundigen kannst dich bei der Krankenkasse. Da diese den Lohnausfall zahlt. Die 5 Tage pro Halbjahr(so war es vor 25 Jahren, ob es heute noch so ist, weiss ich nicht)stehen beiden Elternteilen zu. Damals musste ich dies in Anspruch nehmen.
Indy72 am 21. August 2007 21:51 So schlimm ist es nicht mehr!
Hier gibt es Informationen. http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1453105.html

Ich habe mal selber als Aushilfskasper bei einer Krankenkasse gearbeitet und meinte mich zu erinnern, das bis zu 5 Tage pro Quartal von der Kasse bezahlt werden. Beide Eltern sind gleich berechtigt. Eine Freistellung eines Elternteils zwekcs Begleitung eines kranken, unselbständigen oder pflegebedürftigen Kindes ist auch über diese Grenze hinaus möglich, jedoch ohne Lohnfortzahlung, also als eine Art unbezahlten Urlaub.
bitmap am 21. August 2007 22:06 Mit den Quartalen hat das nichts zu tun.
"(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr."
"(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht."
So ungefähr wirds wohl stimmen.