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Stehen beiden Elternteilen "Kind-Krank-Tage" zu? Also daheim bleiben möglich, wenn ein Kind krank ist?

gefragt von schneebesen am 21.08.2007 um 21:26 Uhr

Es wurde schon mal vor längerer Zeit eine ähnliche Frage gestellt, aber die Antworten waren nicht so ergiebig. Wo kann ich mich erkundigen?


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Lotusblume12
beantwortet von Lotusblume12 am 21. August 2007 21:33
7x
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Bei deiner Krankenkasse, die bezahlt nämlich den Ausfall. Soweit mir bekannt ist, sind es 20 Tage im Jahr, die beide Elternteile in Anspruch nehmen können. Alleinerziehende bekommen die 20 Tage als alleiniger Elternteil. LG Lotusblume

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 21. August 2007 21:54

So ungefähr wirds wohl stimmen.


bitmap
beantwortet von bitmap am 21. August 2007 21:46
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Oder siehe § 45 SGB V (ergooglebar).

(Mein link dahin geht nicht)


anonym
beantwortet von teedame am 21. August 2007 21:29
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Erkundigen kannst dich bei der Krankenkasse. Da diese den Lohnausfall zahlt. Die 5 Tage pro Halbjahr(so war es vor 25 Jahren, ob es heute noch so ist, weiss ich nicht)stehen beiden Elternteilen zu. Damals musste ich dies in Anspruch nehmen.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 21. August 2007 21:51

So schlimm ist es nicht mehr!


anonym
beantwortet von vincent am 21. August 2007 21:40
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Indy72
beantwortet von Indy72 am 21. August 2007 21:57
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Ich habe mal selber als Aushilfskasper bei einer Krankenkasse gearbeitet und meinte mich zu erinnern, das bis zu 5 Tage pro Quartal von der Kasse bezahlt werden. Beide Eltern sind gleich berechtigt. Eine Freistellung eines Elternteils zwekcs Begleitung eines kranken, unselbständigen oder pflegebedürftigen Kindes ist auch über diese Grenze hinaus möglich, jedoch ohne Lohnfortzahlung, also als eine Art unbezahlten Urlaub.


Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 21. August 2007 22:06

Mit den Quartalen hat das nichts zu tun.

"(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr."

"(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht."

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 21. August 2007 22:31

Bravo! Welcher Gesetzestext ist das?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 22. August 2007 00:43

Ein Ausschnitt aus dem § den ich schon in meiner anderen Antwort genannt hatte. (§ 45 SGB V)

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 22. August 2007 19:27

OK


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