Sperre Alg1/Hartz 4 wenn Ausbildungsbetrieb Nicht-Übernahme zu spät mitteilt?
Hallo,
ich bin gerade in der Ausbildung im 3. Lehrjahr und es steht noch in den Sternen, ob ich nach der Ausbildung übernommen werde. Leider teilt mir mein Ausbildungsbetrieb erst einen Monat vor Ende der Ausbildung mit, ob ich übernommen werde oder nicht.
Man muss doch aber 3 Monate vor Ende der Ausbildung sich arbeitslos melden?
Soll ich deswegen mich vorsichtshalber 3 Monate vor Ausbildungsende arbeitslos melden?
Tue ich das nicht und mein Ausbildungsbetrieb übernimmt mich nicht, muss ich dann mit Nachteilen im Bezug auf Alg1/Hartz 4 rechnen? Oder wie weise ich nach, dass mein Betrieb mir das erst so spät sagt?
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Die Dreimonatsfrist gilt bei einer betrieblichen Ausbildung EXPLIZIT NICHT.
§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III
ad 1) Nein!
ad 2) "Nein!" und "Gar nicht!" -
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Wer kündigt oder gekündigt bekommt, muss sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.
Wer eine befristete Beschäftigung hat, muss sich spätestens 3 Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden.
Das gilt vom Gesetz her jedoch nicht für Ausbildungsverhältnisse.Dennoch würde ich Dir raten, Dich rechtzeitig arbeitsuchend zu melden und zu besprechen, was Du genau suchst. Das soll ja Dein Vorteil sein.
PS: Natürlich wünsche ich Dir auf alle Fälle, dass Du übernommen wirst. :-)
Kommentar von RedDeVilleRedDeVille 31.12.2012PS: Folglich kann es in Deinem Fall keine Sperrzeit geben.
Kommentar von RheinflipRheinflip 31.12.2012Das stimmt so nicht.
Kommentar von VirtualSelfVirtualSelf 31.12.2012Doch, stimmt so!
§ 38 Abs. 1 SGB IIIKommentar von RheinflipRheinflip 31.12.2012Das stimmt so nicht.
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Antwort von Sapman 31.12.20122 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Beim Amt melden. Toi, toi, toi für die Übernahme! LG Sapman
Kommentar von user1719 31.12.2012Dankeschön :)
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ja, du musst dich drei monate vor ausbildungende beim arbeitsamt melden. wenn du dann doch übernommen wirst, rufst du einfach beim arbeitsamt an und sagst bescheid.
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2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich
Dann melde dich doch einfach vorsorglich schon mal arbeitssuchend.
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Du musst dich arbeitssuchend melden, sobald du defintiv weißt, dass dein Beschäftigungsverhältnis endet.
Aber niemand hindert dich, schon prophylaktisch auf Stellensuche zu gehen. Arbeitssuchend melden kannst du dich selbstverständlich** jederzeit.**
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1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich
Drei Monate vorher melden vermeidet Nachteile und kann schon neuen Job bringen
Kommentar von RheinflipRheinflip 31.12.2012 -
Bist Dir sicher? Bei mir steht
Ist doch eigentlich eindeutig, oder?
Und bei mir steht in Satz 5:
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
"Ausbildung" und "betriebliche Ausbildung" sind zwei Paar Schuhe.
Beim Fragesteller bin ich wegen des Begriffs "Lehrjahr" von einer betrieblichen Ausbildung ausgegangen.
Ah, ok. Wer lesen kann, ist halt klar im Vorteil =)
Ja stimmt, es ist eine betriebliche Ausbildung.