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Spam-Anrufe! Wie kann man sich schützen?

gefragt von lorenzooo am 30.04.2008 um 11:52 Uhr

wurde mit kostenlosen Stromlieferungen gelockt. Wer hat soetwas auch erlebt und kann Auskunft geben? Vielen Dank!


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manu1979
beantwortet von manu1979 am 30. April 2008 11:55
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Sag du möchtest keine Anrufe mehr und lege auf. Versuchs mit der Robinsonliste. Aber auf gar keinen Fall das Ding mit der Trillerpfeife. Denn das ist Körperverletzung. Da kannst du eine Anzeige bekommen. Und denk immer daran, am anderen Ende sitzt auch nur ein Mensch der seine Arbeit macht, auch wenn viele das nicht verstehen.

Kommentar von F4a3034a2625b30d6857a5e93c1c8892smallandreas48 am 30. April 2008 11:56

und Spamanrufe sind ebenfalls ungesetzlich....

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 11:59

Dann leg einfach auf. Ich arbeite selber in einem Callcenter einer Bank-keine Werbeanrufe! Ein Kollege war mehrere Wochen krank, weil eine Kundin ihm voll ins Ohr gepfiffen hat. Du hast hier keinen Hörer, den du einfach weg halten kannst. Du hast ein Headset auf, und bekommst es volle Dröhnung in Stereo. Man kann sich die Adresse usw. von dem Unternehmen geben lassen und sie anzeigen. Aber verletzen muss man deshalb niemanden!!!!

Kommentar von herrboe am 30. April 2008 12:23

Du fühlst Dich in die Situation des kranken Kollegen ein. Das ist gut. Aber noch besser wäre es, wenn Du das gleiche Einfühlungsvermögen auch für die durch Werbeanrufe schikanierten aufbrächtest. Zum Beispiel für meine Großmutter (99), die mehrmals in der Woche von solchen Headset-Terroristen hochgescheucht und unter Druck gesetzt wird.

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 12:42

Verstehe ich vollkommen. Wurde auch schon des öfteren von irgendwelchen dubiosen Lottogesellschaften angerufen. Ich sage dann, dass ich kein Interesse habe und lege auf. Fertig. Macht was ihr wollt, aber es kann gut möglich sein, dass man sich eine Anzeige wegen Körperverletzung einhandelt. Das ist das was ich damit sagen will.

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallNiklaus am 30. April 2008 15:24

@manu1979: Ich gebe dir voll recht DH

Kommentar von E7444ef996bf5c522217cd9100feb4ebsmallFontainebleau am 3. September 2008 13:42

dein rat ist sehr gut! und mit der trillerpfeife stimme ich dir voll zu. was wäre denn, wenn es eine ältere person wäre und gar kein call-center? die könnte vor schreck allerlei kriegen...


galix
beantwortet von galix am 30. April 2008 11:54
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"Ich brauche keinen Strom! Ich bin durch die vielen Werbe Anrufe schon genug geladen!!"

Kommentar von E7444ef996bf5c522217cd9100feb4ebsmallFontainebleau am 3. September 2008 20:52

jep! ich auch...


Tippse
beantwortet von Tippse am 30. April 2008 11:57
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Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 12:01

Stimmt! Lustig ist es auch noch ;-)


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 30. April 2008 11:58
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Ich bleibe immer nett und höflich, denn diese Menschen machen nur ihre Arbeit. Sie versuchen Geld zu verdienen und nicht arbeitslos zu sein.

Wenn mich jemand anruft, sage ich immer bestimmt und höflich. Vielen Dank aber ich habe keine Interesse an ihrer/m Dienstleistung/Produkt.

Das reicht in den meisten Fällen und ich weiß wovon ich spreche. Sowas passiert mir jede Woche fünfmal.

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 12:01

Super!! DH!!

Kommentar von E7444ef996bf5c522217cd9100feb4ebsmallFontainebleau am 3. September 2008 20:53

robinsonliste ???


andreas48
beantwortet von andreas48 am 30. April 2008 11:53
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1.DANKE..kein Interesse auflegen...

  1. Eintrag in die Robinsonliste

  2. bei ganz hartnäckigen Fällen und einer Auflegphobie: Trillerpfeife..


anonym
beantwortet von Mietnormade am 30. April 2008 11:55
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Du kannst mal fragen ob die eine ladungsfähige Adresse haben.

Oder die Trillerpfeife soll helfen. Eine weitere Möglichkeit ist zu sagen das es gerade geklingelt hat und moment ebend und nicht auflegen Hallo Frau Müller ...


anonym
beantwortet von naldo23 am 30. April 2008 11:58
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ohne wenn und aber eine email an bundesnetzagentur:

rufnummernmissbrauch@bnetza.de


Indy72
beantwortet von Indy72 am 30. April 2008 12:10
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Einfach konsequent auflegen und seine Daten nicht leichtfertig offen legen.


putzfee1
beantwortet von putzfee1 am 30. April 2008 14:42
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Ich hab bei so einem Anruf den Anrufer mal gefragt, ob ich um den Anruf gebeten habe. Antwort: "Nein" Daraufhin ich: "Wissen sie eigentlich, dass sie sich dann damit strafbar machen?" Der hat sofort aufgelegt und sich nie wieder gemeldet. Übrigens kann man sich auch einen Spaß damit machen, durch völlig blödsinnige Gegenfragen den Anrufer zu verwirren...mach ich auch manchmal, wenn ich viel Zeit hab.... ;)))

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 16:24

Genau, man muss den Anderen nicht mutwillíg verletzen . So gehts auch!


anonym
beantwortet von herrboe am 30. April 2008 12:16
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Trillerpfeife!

Wer telefonische Kalt-Akquise macht, also sich für einen Weg in die Illegalität entschieden hat, muss auch die Risiken hinnehmen, die Illegalität mit sich bringt.

Wenn ein Drücker an der Wohnungtür erscheint und den Fuss in die Tür setzt um ein Gespräch zu erzwingen, haue ich ihm auch mit dem Besenstiel auf den Zeh. Da kann man einwenden, das sei nicht höflich, ist es auch nicht, es ist aber berechtigt.

Jedem ist überlassen, ob er auf unhöfliches oder auch kriminelles Verhalten "höflich" reagieren möchte. Auch bei einer hohen Arbeitslosenquote: Niemand muss sich auf die schiefe Bahn begeben und sein Geld mit krummen Dingern verdienen. Und wenn er sich dazu entscheidet illegal Leute am Telefon zu belästigen, wird das arme Call-Center-Hascherl eben damit leben müssen, dass ich am Telefon die Geräusche mache, die ich will.

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 12:20

Sorry, aber das geht gar nicht! Wenn Jemand einen Fuß in deine Tür stellt, kannst du dich klar wehren. Aber am Telefon hast du immer noch die Möglichkeit einfach aufzulegen!

Kommentar von E13351831a85b89ecf151faf443695fesmallRolfHoegemann am 30. April 2008 14:09

@herrboe: Die meisten dieser Anrufenden WISSEN gar nicht, dass ihr Arbeitgeber eventuell unrechtmässig die Anrufe tätigen lässt. Ausserdem werden sehr viele dieser Call-Center Jobs vom Arbeitsamt vermittelt - und da darf dann so ein "armes Call-Center-Hascherl" noch nicht mal den Job ablehnen...

Kommentar von B0062c7fab7bf0da32f420f3b225d453smallNiklaus am 30. April 2008 15:30

@herrboe: Das ist schlichtweg Körperverletzung. Ich hoffe du erhälts mal eine Anzeige. Das ist genauso, als wenn du jemand auf der Straße nach dem Weg fragst und der schlägt dir mit der Faust ins Gesicht. Der Mensch kann durch diese Attacke einen lebenslangen Tinnitus bekommen. Er wird von dir in Selbstjustiz dafür bestraft, dass er arbeitet und dir nicht auf der Tasche liegt.

Wir brauchen nicht darüber zu diskutieren, dass dies unerwünschten Anrufe stören. Sie sind auch gesetzlich verboten. Es gibt ganz legale Wege sich dagegen zur Wehr zu setzen. Wir leben gottseidank in einem Land, wo es keine Selbstjustiz mehr gibt.

Kommentar von 48b60efa6ce9deb327f0fd25002f70acsmallmanu1979 am 30. April 2008 16:23

Super Antwort!! @EdgarNiklaus und Rolfu.Högemann

Kommentar von E7444ef996bf5c522217cd9100feb4ebsmallFontainebleau am 3. September 2008 20:55

ja, auch meine ansicht! DH!


rarichter
beantwortet von rarichter am 2. Mai 2008 17:34
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Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die unverlangte Werbung mittels E-Mail, Telefax, SMS oder Werbeanruf sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen unzulässig, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient.

Handelt es sich beim Empfänger einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail jeweils um einen Gewerbetreibenden, ist zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen. Der Gewerbetreibende hat dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG muss nicht zugleich gegeben sein, wenn Absender und Empfänger in völlig verschiedenen Branchen tätig sind, so dass jeglicher Wettbewerb fehlt. Eine Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB lehnt selbst das strenge LG Berlin in diesem Fall mit der Begründung ab, der Empfang einer unerwünschten E-Mail beeinträchtige keine materiellen Güter, sondern lediglich Zeit, Arbeitsaufwand und Speicherplatz des betroffenen Empfängers bzw. Computers. Diese Aspekte würden als Vermögensbestandteile jedoch, anders als bei der Telefaxwerbung, bei der das Eigentum an Papier und Toner regelmäßig betroffen sei, nicht dem Eigentumsschutz unterfallen.

Von einem stillschweigenden Einverständnis kann hier – anders als bei Werbung per Post – grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn keine besonderen, aus der Sphäre des Adressaten stammenden Umstände vorliegen, die es für den Adressaten erwünscht erscheinen lassen, die Werbung gerade per E-Mail anstatt per normalem Brief zu erhalten. An einem E-Mail-Postfach bzw. Telefon oder Faxgerät kann man eben keinen Hinweis anbringen. Bei Unternehmen können solche besonderen Umstände vorliegen, sofern der Werbende die begründete Vermutung haben darf, sein Angebot sei für das Unternehmen von Interesse.

Vereinzelt wird allerdings angenommen, dass die bloß einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt, der Betroffene folglich ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Hier schwanken insbesondere die überlasteten Amtsgerichte noch bedauerlich stark.

Werbung per Newsletter oder anderen Varianten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, solange der Empfänger nicht sein Einverständnis erklärt hat. Einverständnisse in AGB sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Aber auch ein einmal wirksam erklärtes Einverständnis gilt nicht bis in alle Ewigkeit.

Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Zusendung der unverlangten Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Empfänger mit der Zusendung nicht einverstanden ist. Dabei trägt der Absender die Beweislast für das Bestehen eines Einverständnisses. Die Tatsache, dass ein Nutzer seine E-Mail-Adresse freiwillig in ein für jedermann zugängliches E-Mail-Verzeichnis hat eintragen lassen, führt aber auf keinen Fall zu der Vermutung, er sei mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden.

Die Betroffenen können sich mit der vollen Härte des Gesetzes gegen die Absender wehren. Sofern die Betroffenen Anwälte sind oder Anwälte einschalten, können diese Abmahnungen teuer werden. Ferner besteht nach deutschem Datenschutzrecht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen; der Absender muss offen legen, woher er die E-Mail-Adresse hat und an wen er sie weitergegeben hat.

Der betroffene Access Provider kann technisch und rechtlich reagieren. Zu beachten ist aber, dass er zwar für Wettbewerbsverstöße via Internet meist nicht haftet, aber zur Sperrung der Nutzung im Rahmen technischer Möglichkeiten verpflichtet ist.

Sogar politische Parteien oder gemeinnützige Vereine müssen sich an die oben genannten Grundsätze halten – auch wenn keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. Sollten Sie trotzdem Material von solchen Vereinigungen erhalten, ist es angezeigt, zumindest den jeweiligen Vorstand anzuschreiben und unmissverständlich aufzufordern, zukünftig weitere Werbung zu unterlassen. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen E-Mail-Sendungen politischer Parteien sind aber dadurch nicht eingeschränkt. So haften diese auch dann, als mittelbare Störer, wenn sie auf ihrer Homepage E-Cards mit werbendem Inhalt bereitstellen, die dann an jeden beliebigen Dritten weitergeleitet werden können.

Auch reine Informationsnewsletter werden von den meisten Gerichten wie Werbe-E-Mails behandelt.

Es reicht nicht aus, dass der Angerufene während des Telefonates den Werbezwecken dienenden Anruf billigt (BGH, Urteil vom 20.12.2001, AZ: I ZR 227/99).

E-Mail-Werbung und SMS-Werbung sind trotz bestehender Einwilligung wettbewerbswidrig, wenn der Absender seine Identität nicht klar und eindeutig offenbart (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

Teil III. Was kann ich tun?

Neben den Möglichkeiten, Belästigungen vorzubeugen, wie der zurückhaltenden Herausgabe eigener Daten und dem Eintrag in die Robinsonliste, möchte dieser Beitrag nun darauf eingehen, was man tun sollte, wenn man sich gegen eine Werbebelästigung zur Wehr setzen möchte.

Postsendung: Bringen Sie den Brief und ein Foto Ihres Briefkastens mit dem „Keine Werbung“ Hinweis zu dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Fax: Bringen Sie das Fax zu dem Anwalt Ihres Vertrauens.

E-Mail: Bringen Sie den E-Mail-Ausdruck samt Ausdruck des Headers (im Outlook unter Eigenschaften der jeweiligen E-Mail, zu erreichen durch einen Rechtsklick auf die E-Mail, dort dann unter Details) zu dem Anwalt Ihres Vertrauens.

Anruf: Hier ist es etwas komplizierter, da es keinen Beleg für den Anruf gibt. Notieren Sie sich Datum und Anrufzeit, sowie alle Informationen, die der Anrufer preisgibt. Täuschen Sie Interesse vor, bedauern Sie aber, dass Sie gerade keine Zeit haben und daher um ein Fax oder eine Brief bitten, kurz: versuchen Sie, den Anrufer zu einer Informationszusendung zu bewegen oder lassen Sie sich eine Internetadresse geben. So kann dann ermittelt werden, wer Sie angerufen hat.

Ihr Anwalt wird dann den Störer kontaktieren und zum Unterlassen auffordern. Die Kosten hierfür muss der Störer tragen. Regelmäßig wird eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die zu unterzeichnen ist.

Wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu Stande, aus dem der Abgemahnte nicht mehr so leicht herauskommen.

Lediglich bei einer nicht unerheblichen, nachträglichen Änderung der Rechtslage kann man die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums den Vertrag anfechten. Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur unterschrieben wurde, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber gar nicht vorliegt.

Die Bundesregierung plant zudem ergänzende Maßnahmen, um Verbraucher zu schützen und ihnen Ärger zu ersparen.

Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen sollen künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden können. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht. Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war.

Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes bußgeldbewehrtes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz vorgesehen werden.

Schließlich werden Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft besser vor „untergeschobenen Verträgen“ über Telekommunikationsdienstleistungen (sog. Slamming) geschützt. Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers wird erst danach auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen, Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Prozessrisiken abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.

Frank Richter Rechtsanwalt

Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 Internet: http://www.richter-heidelberg.de


Fontainebleau
beantwortet von Fontainebleau am 3. September 2008 13:43
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solche anrufe bekomme ich leider auch genug. ich bleibe höflich und sage ganz bestimmt, daß ich am telefon gar nichts kaufe! und bitte, mich aus der liste zu nehmen. dann bedanken die anrufer sich und legen auf.

Kommentar von E7444ef996bf5c522217cd9100feb4ebsmallFontainebleau am 3. September 2008 14:04

und habe mich mit e-mail-adresse (bis zu 3 möglich!) und telefon-nr. in die robinsonliste eintragen lassen. geht auch per mail! "robinsonliste" eingeben und den anweisungen folgen!


anonym
beantwortet von 338194 am 14. Oktober 2008 18:38
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Richtig schützen kann man sich nicht davor. Da hilft nur auf taubstumm oder schwerhörig tun, am besten sofort einhängen. Der Robinson-Liste habe ich früher mal viele gemeldet, aber dann hat man auch nur Ruhe vor denen, die dort freiwillig registriert sind. Sind leider nur wenige.


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