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Sozialhilfe Lernmittel Schulanfänger. Neues Sozialgerichtsurteil?

gefragt von wm120552 am 26.04.2008 um 17:54 Uhr

Hallo, alle.

Bisher wurde Sozialhilfe für Lernmittel Schulanfänger abgelehnt. Jetzt soll es zu diesem thema ein neues Sozialgerichtsurteil geben. Wer kann mir darüber Infos geben bzw mir die Quelle dieser neuen Sozialgerichtsurteile nennen? Danke im voraus

Wilfried Marquardt


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Reply


sheela2011
beantwortet von sheela2011 am 26. April 2008 18:08
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Sozialhilfe für Einschulungsbedarf und freiwillige Arbeitsgemeinschaft

Die Kosten für die Beschaffung der Mindestausstattung für einen Schulanfängers (Stifte, Hefte u.ä.) gehören zum notwendigen Lebensunterhalt, da sie für den Schulbesuch erforderlich sind. Sie sind daher als einmalige Leistung vom Sozialamt zu übernehmen. "br /> Für die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, die über das eigentliche schulische Unterrichtsprogramm hinaus gehen, kann ein Sozialhilfeempfänger jedoch keinen einmaligen Zuschuß verlangen.

Quelle: http://www.rechtsanwalt.com/213.10786urteilsozialhilfesozialhilfefuereinschulungsbedarfundfreiwilligearbeitsgemeinschaft.html

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 26. April 2008 19:59

das ist ein altes urteil aus dem jahre 1996. es betraf das alte sozialhilferecht, was es seit 2005 nicht mehr gibt.

Kommentar von 90d403d723aa221c992a7c09d16139aasmallsheela2011 am 26. April 2008 20:22

Sorry, das habe ich nicht gesehen.


elmara
beantwortet von elmara am 26. April 2008 18:14
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Da sind etliche Urteile, schau mal nach:

http://www.gegen-hartz.de/urteile/


hartzerroller
beantwortet von hartzerroller am 26. April 2008 18:57
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www.tacheles-sozialhilfe.de mußt Du mal durchgucken, da sind einige interessante Dinge nachzulesen.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 26. April 2008 19:57
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http://www.herbertmasslau.de/pageID_4689203.html

etwas neueres ist derzeit nicht bekannt.

hier ist u.a . ein urteil eines sozialgerichtes auf aufgefüht, wo einer klägerin in berlin schulbedarf zugesprochen wurde.

sozialgerichtsurteile sind einzelfallurteile und nicht allgemein gültig.

generell gilt auch weiterhin, das der schulbedarf vom regelsatz zu bestreiten ist.

gegen einen ablehnungs bescheid kannst du widerspruch einlegen und bei ablehnung dann klage einreichen beim sozialgericht.


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