Sonderurlaub Todesfall opa

Foto - (Tarifvertrag)

2 Antworten

Wenn ich das richtig verstehe, ist für Deinen Bruder als Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma ein Tarifvertrag anzuwenden ("bei ihm im Tarifvertrag das nicht steht").

Es kann sich dabei dann nur um einen der beiden Tarifverträge des DGB mit der Zeitarbeitsbranche handeln: Tarifvertrag DGB - iGZ und DGB - BZA/BAP.

In diesen beiden Tarifverträgen sind die Anlässe abschließend genannt, deretwegen bezahlte Freizeit zu gewähren ist (Manteltarifvertrag iGZ: § 5.2, BZA/BAP: § 12.2). In beiden Tarifverträgen ist eine Freistellung in Zusammenhang mit dem Tod des Großvaters nicht vorgesehen.

Die Regelungen aus diesen Tarifverträgen treten an die Stelle der entsprechenden Regelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616, die damit nicht anzuwenden sind!

Die Frage der Schlechterstellung im Tarifvertrag gegenüber der gesetzlichen Regelung stellt sich hier nicht, da die Anwendung von § 616 ausgeschlossen oder durch tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen ersetzt werden kann.

Unterliegt Dein Bruder allerdings keinem Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche, dann kann unter Umständen gelten, dass die Regelungen für die Arbeitnehmer des Entleihbetriebs auch auf ihn anzuwenden sind:

Ansprüche des LeihAN aus BVs des Entleiherbetriebes: LeihAN sind gem. § 3 I Nr.3, und § 9 Nr. 2 AÜG die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren, sofern nicht ein TV abweichende Regelungen zulässt. Im Umkehrschluss bedeutet das möglicherweise einen Anspruch auf im Entleihbetrieb betrieblich oder tarifvertraglich geregelte Leistungen wie Zuschläge, etc.

(aus: IGM Tarifpolitik Vorstand - Kurzübersicht BetrVG: Rechte des Entleiher-BR bei Leiharbeit - Autor: Juan-Carlos Rio Antas - http://www.igm-leipzig.de/wp-content/uploads/br-rechte-entleihbetrieb.pdf )

Sollte auch das nicht der Fall sein, auf Deinen Bruder also weder ein Tarifvertrag noch die Regelungen des Entleihbetriebs anzuwenden sein, kann er sich für sein Recht auf Sonderurlaub auf BGB § 616 berufen (sofern die Anwendung nicht - leider erlaubterweise - vertraglich ausgeschlossen wurde).

In dem Fall, ja. Tarifvertragliche Regelungen dürfen besser sein als die gesetzlichen, schlechter dürfen sie nie sein. Das wäre eine Benachteiligung.

Kann man das irgendwie belegen mit Paragraphen oder Urteil?

@ TreudoofeTomate :

Tarifvertragliche Regelungen dürfen besser sein als die gesetzlichen, schlechter dürfen sie nie sein.

Das trifft in diesem Fall - also Anwendung von BGB § 616 - nicht zu, da diese gesetzliche Bestimmung zur bezahlten Freistellung durch vertragliche Vereinbarungen (Arbeits- oder Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder eine Betriebsordnung ersetzt werden dürfen, auch wenn diese eine Einschränkung gegenüber dem Gesetz bedeuten, da die Anwendung dieses Paragraphen leider vertraglich ausgeschlossen werden darf!

@Familiengerd

Danke für die Aufklärung. :)