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Sollte man, nur weil man einen Job braucht, den Posten eines Geschäftsführers annehmen?

gefragt von smilesmile am 05.06.2008 um 23:10 Uhr

Hintergrund: Einer Bekannten, die auf Jobsuche ist, wurde einer dieser neuen Jobs mit Kombi-Lohn angeboten, aber nur unter der Bedingung, dass sie als Nebenjob als Geschäftsführerin für eine dazugehörige GmbH arbeitet. Dafür bekäme sie noch einen geringfügigen Nebenverdienst. Meine Bekannte hatte schon kein gutes Gefühl bei der Sache und will den Job unter der Bedingung nicht annehmen. Ich habe den Eindruck, dass die nur einen Dummen suchen, der für alles unterschreibt und am Ende für irgendwas haftet. Sie hat auch nicht die Ausbildung und Kenntnisse, die man als Geschäftsführer haben müsste. Angeblich würde sie für nichts haften. Aber auch Sachen wie Konkursverschleppung sind strafbar...

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beruf x 14.619 gmbh x 156 geschaeftsfuehrer x 30 kombi-lohn x 2

Eastside
beantwortet von Eastside am 5. Juni 2008 23:17
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Hört sich wirklich eigenartig an.. Geschäftsführer als "Nebenjob" ohne Qualifikation?

Deine Bekannte sollte auf ihr gutes Bauchgefühl hören und ablehnen!

Kommentar von 3ddaeb82fbba964fb3461d4e4f1342ebsmallsmile am 5. Juni 2008 23:25

@Eastside: Das mit dem Nebenjob lässt sich erklären. Es gibt nämlich nicht so viel zu tun, dass es sich als Vollzeitjob lohnen würde. Auch der bisherige Geschäftsführer, der jetzt aber einen anderen Job gefunden hat, hat da nur vier Stunden pro Tag gearbeitet. Aber dass die für diese Stelle "fast" jeden nehmen würden, finde ich merkwürdig. Da kann doch einer von denen, die dort schon dabei sind, genauso gut als Geschäftsführer arbeiten. Warum wohl nicht?


anonym
beantwortet von dlrgkatja18 am 5. Juni 2008 23:16
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Normalerweise sind Posten als Geschäftsführer sehr beliebt, warum bietet man den Posten jmd. an, der keine Ahnung hat? Warum will jmd der Ahnung hat nicht diesen Job? Beantwortet sich diese Frage jetzt?

Kommentar von 3ddaeb82fbba964fb3461d4e4f1342ebsmallsmile am 5. Juni 2008 23:20

@dlrgkatja18: Ich sehe das ganz genau so. Schon als ich die Geschichte gehört habe, haben sich meine Nackenhaare aufgestellt und ich habe meiner Bekannten dringend geraten, die Finger davon zu lassen.


sunpoint
beantwortet von sunpoint am 5. Juni 2008 23:16
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Lies mal hier was es für "Verpflichtungen" sind, Vorsicht. http://www.mittelstandswiki.de/Wof%C3%BCrGmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3%BChrerhaften

Kommentar von caternzwerg am 5. Juni 2008 23:19

<(Diese Seite enthält momentan noch keinen Text)>

Das bekomme ich bei Deinem Link zu sehen unter der Überschrift <WofürGmbH-Geschäftsführerhaften>

Hast Du was anderes?

Kommentar von 185a409cd19fc9526d3b7fb6bec6f5edsmallsunpoint am 5. Juni 2008 23:26

Dreh- und Angelpunkt der Haftungsproblematik ist das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Wenn der Geschäftsführer seine Obliegenheiten verletzt, haftet er solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG Abs. 2 GmbHG). Und das Strafgesetzbuch droht ihm in § 266 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder mit einer Geldstrafe, wenn er seine Treuepflichten verletzen. Treue, Sorgfalt und Sicherheit

Da Sie als Geschäftsführer de facto der Chef der GmbH sind, haben Sie für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf zu sorgen und die Interessen der GmbH zu wahren. Aufgrund der Treuepflicht gelten natürlich die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot.

Außerdem haben Sie als Arbeitgeber sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz funktioniert und dass die Qualität der Produkte stimmt. Überhaupt bleibt fast alle praktische Verantwortung an Ihnen kleben. So wird man letztlich Sie fragen, wie es mit dem Risikomanagement im Unternehmen aussieht oder warum die IT-Sicherheit im Unternehmen vernachlässigt ist und z.B. vom Firmenrechner Trojaner verschickt wurden. Immer auf dem Stand der Dinge

Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie auch der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Deshalb ist es Ihre Pflicht, sich über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und gegebenenfalls aktiv zu werden. Sollte es mehrere Geschäftsführer für verschiedene Ressorts geben, müssen Sie den Kollegen auf die Finger schauen.

Für Sie gilt also doppelt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch wenn Sie einen Teil der Aufgabe an Angestellte delegieren, wird man sich im Fall des Falles an Sie wenden. Sichern Sie sich also gut ab, indem Sie z.B. Schutzbeauftragte schriftlich bestellen und werfen Sie wenigstens einen Blick auf deren Arbeit. Finanzamt und Kassenbeiträge

Zu Ihren Pflichten als Arbeitgeber gehört, dass Sie sich auch um die Steuer kümmern. Sie müssen also die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldung abgeben und die Beträge ans Finanzamt abführen. Daneben haben Sie dafür zu sorgen, dass die Jahressteuererklärung rechtzeitig über die Bühne geht. Dann müssen Sie auch Ihre Leute bei der Krankenkasse anmelden und die Beiträge weiterleiten. Das Gleiche gilt für die Berufsgenossenschaft. Was weit hergeholt klingt, aber in der Praxis vor Insolvenzen häufig vorkommt: Falls Sie die Gelder nicht (fristgerecht) abführen, dann fällt das nach § 266 StGB unter Unterschlagung und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Pflichten gegenüber der Gesellschaft

Daneben müssen Sie die Gesellschafterversammlung einberufen und die Beschlüsse herbeiführen. Den Gesellschaftern haben Sie Rede und Antwort zu stehen und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Außerdem sind Sie zur ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs müssen Sie ferner den Jahresabschluss und den Lagebericht aufstellen. Diese müssen Sie dann neben den Ergebnisverwendungsvorschlägen und -beschlüssen sowie der Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Und sobald sich etwas am Gesellschafterbestand verändert hat, müssen Sie auch das mitteilen. Bei Insolvenz und Überschuldung

Wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig wird, müssen Sie laut § 64 GmbHG innerhalb von drei Wochen, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie das unterlassen, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe (§ 84 GmbHG). Falls Sie tricksen und z.B. Geld heimlich beiseilte legen, drohen laut § 283 StGB sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis. Übrigens helfen dann auch die so genannten Firmenbestatter nicht aus der Verantwortung, obwohl sie mitunter so tun, als sei es mit einem Geschäftsführerwechsel getan. Fazit: Verantwortung vertraglich regeln

Da GmbH-Geschäftsführer ein hohes Risiko tragen, sollten Sie auf einen ordentlichen Vertrag achten, bei dem z.B. das Informationsrecht nicht eingeschränkt ist. Die Musterverträge der IHK können dabei gute Anregungen geben.

Bestehen Sie auf jeden Fall darauf, dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung dazu verpflichtet ist, einen Beschluss über die Entlastung zu schließen. Dann müssen Sie nicht für mögliche Fehler im Jahresabschluss haften. Ebenso sollte die Haftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränken und nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag gelten.

Und für den Fall des Falles brauchen Sie noch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Ohne eine Berufshaftpflicht sollte schließlich niemand arbeiten. Schon gar nicht bei dieser Verantwortung.

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 5. Juni 2008 23:26
Kommentar von 185a409cd19fc9526d3b7fb6bec6f5edsmallsunpoint am 5. Juni 2008 23:30

Danke......

Kommentar von caternzwerg am 5. Juni 2008 23:45

Ahhhh, jetzt klappts auch bei mir!


anonym
beantwortet von MarianneW am 6. Juni 2008 09:19
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Wurde ja schon geschrieben - im Normalfall Finger weglassen.

Es kann ja durchaus sein, dass die GmbH sozusagen nur auf Sparflamme läuft und deshalb kaum was zu tun ist und auch keine Gefahr besteht und sich einfach kein anderer findet. Aber eher ist doch zu vermuten, dass es hier darum geht jemanden zu finden, der für eine kommende Insolvenz oder rechtl. krumme Dinge verantwortlic gemacht werden soll.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 6. Juni 2008 08:23
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Ich denke auch, dass die nur einen Dummen suchen! In einem seriösen Unternehmen, und selbst, wenn es nur ein kleiner Betrieb ist, ist ein Geschäftsführerjob sicher mehr, als ein kleiner Nebenjob! Und auch haftungstechnisch ist das nicht ohne! Lieber Finger weg lassen!


Wieselchen1
beantwortet von Wieselchen1 am 6. Juni 2008 00:42
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Ganz große Vorsicht ist geboten! Ohne die entsprechenden Vorkenntnisse kannst du da nur eines machen: Alles falsch.

M.E. ist es auch schon sehr seltsam, wenn sie den Job nur bekommt, wenn sie diese krumme Nummer mitmacht.

LG

Wieselchen


1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 5. Juni 2008 23:25
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Aua, das ist mehr als nur ein heißes Eisen!

Wenn sich Deine Bekannte da keine Brandblasen holen will, sollte sie die Finger davon lassen!!

Das sieht wirklich so aus, als ob man da nur einen Sündenbock sucht, dem man nachher die Schuld in die Schuhe schieben kann!!

Kommentar von 17abc50f2e81c1dd7dee5c92cb92544fsmallJoWaKu am 5. Juni 2008 23:41

Ja. Klingt schon sehr seltsam.


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