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Sind Inkassounternehmen berechtigt nicht rechtskräftige Forderungen zu melden?

gefragt von rbeierrbeier am 19.10.2007 um 15:01 Uhr

Dürfen Inkassounternehmen, ohne das dazu eine Schufaklausel für diese unterzeichnet wurde, Forderungen der Schufa melden, wenn die Forderungen nicht gerichtlich durch Urteil festgestellt wurden?


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Reply


tradaix
beantwortet von tradaix am 19. Oktober 2007 15:10
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Ja. Selbst die GEZ ist ein Inkasso-Unternehmen und meldet der Schufa offene Rechnungen.

Kommentar von Regenmacher am 19. Oktober 2007 15:39

Erstens ist die GEZ eine Gebühreneinzugszentrale im Auftrag der Länder(anstalten), also quasi in höherem Auftrag tätig.

Und zweitens dürfte die GEZ Mitglied der Schufa sein, so wie es die Banken und großen Versandhäuser sind.

Aber die meisten Inkassounternehmen, die sich auf dem Markt und im Netz tummeln sind mehr oder weniger zwielichtige Kleinstbetriebe, die ihre Aufträge von den Internetabzockern erhalten.


anonym
beantwortet von Regenmacher am 19. Oktober 2007 15:35
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Um an die Schufa Meldung zu machen, müsste das Inkassounternehmen bei der Schufa als Partner/Mitglied gemeldet sein. Und das sind die wenigsten.

Zweitens müsste eine geforderte Zahlung unstrittig sein. D.h., die Forderung besteht zu Recht, der Schuldner hat nur "keine Lust" zu zahlen.

Meldet sich ein Inkassobüro mit einer dubiosen Forderung, sollte man dieser widersprechen. Dann darf das Büro keine Mahnbescheid beantragen oder eine Meldung zur Schufa machen.


anonym
beantwortet von Rolfe am 19. Oktober 2007 22:03
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Inkassounternehmen dürfen gar nichts melden, weil sie erst mal Forderungen eintreiben, bei denen überhaupt nicht feststeht, ob sie berechtigt sind. Wenn sie denn irgendwann tituliert sind, werden sie in der Regel vom Gläubiger bei der Schufa gemeldet, der den Auftrag an das Inkassounternehmen erteilt hat - aber auch nur dann, wenn der Gläubiger Partnerunternehmen der Schufa ist. Inkassounternehmen dürfen selbst nur dann titulierte Forderungen an die Schufa melden, wenn sie selbst Partnerunternehmen der Schufa sind.


Mathias Münch
beantwortet von Mathias Münch am 19. Oktober 2007 23:58
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Der Schuldner kann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht seines Wohnortes nehmen. Wenn der Schuldner nachweisen kann, dass der Gläubiger vollständig befriedigt ist, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Löschungsantrag nach § 915a ZPO stellen. Der Antrag ist gebührenfrei. Mit dem Löschungsbeschluss kann dann auch die Löschung des Schufa-Eintrags verlangt werden.




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