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Sind Frauen mit Kindern bei der Rente mit 67 benachteiligt?

gefragt von meredith44 am 19.09.2008 um 12:05 Uhr

Bei der gesetzlichen Rente gelten ja ab dem Jahr 2012 neue regeln, sprich: Wer 45 Versicherungsjahre nachweist, darf auch nach Einführung der Rente mit 67 schon mit 65 Jahren abschlagsfrei Rente beziehen. Es klingt blöd, aber ich fühle mich als Frau benachteiligt in dieser Regelung, da ich als Mutter auch mal zwei Jahre zuhause bin und nicht arbeite. Gleichzeitig haben Frauen eine niedrigere Erwerbsquote. Bin ich durch die neue Rente benachteiligt und muss mich zusätzlich absichern?


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 19. September 2008 12:08
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Kriegst doch pro Kind 3 Trostpflasterpunkte. Und ja als Mutter wirst Du benachteiligt.

Kommentar von Lissa am 19. September 2008 15:48

Jeder Trostpflasterpunkt entspricht einem Bruttojahresverdienst von 30084 Euro /zur Zeit.

Und die wollen sonst auch mal erst verdient werden ;-)


YuLy42
beantwortet von YuLy42 am 19. September 2008 12:10
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Gibts außer Geld noch irgendein anderes Thema?

Irgendeins?

Kommentar von anjanni am 19. September 2008 12:16

Yu Ly: Du hast vermutlich weder Kinder, noch denkst Du über die Rente nach. Aber irgendwann kommt das noch...

DR - ach, gibt's nicht.


anonym
beantwortet von Karli123 am 19. September 2008 12:20
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ja, natürlich wird man als mutter benachteiligt. aber selbst ne klage hätte wahrscheinlich keinen erfolg, da ja heutzutage auch immer mehr väter das elternjahr machen und somit ist es ja wieder "ausgeglichen"... :/ ich denk da aber genau so wie du drüber. absichern muss man sich auf jeden fall zusätzlich... aber nervig ist es schon!

Kommentar von Lissa am 19. September 2008 16:08

Man bekommt in der Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet, bei denen jedes Jahr einem Bruttojahresverdienst von 30084 Euro entspricht.

Ich glaube kaum, dass das ein wirklicher Grund zur Klage ist.


anonym
beantwortet von anjanni am 19. September 2008 12:23
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Ich blicke auch nicht richtig durch, welche Jahre jetzt mitgerechnet werden und welche nicht.

Da Dir aber für die Kinder Erziehungszeiten anerkannt werden und Du für diese Jahre auch Pflichtbeiträge im Versicherungsverlauf hast, denke ich mal, daß die zumindest mitzählen.

Um aber im Alter von 65 Jahren auf 45 Pflichtbeitragsjahre zu kommen, mußt Du ab 20 Jahren ununterbrochen Pflichtbeitragszeiten gehabt haben... (ersatzweise kannst Du Dir den einen oder anderen Monat zwischendurch gönnen, den Du vorher schon mit Pflichtbeitragszeiten belegt hast). Alles sehr kompliziert und komplex - und letztlich betrifft diese Regelung eh kaum jemanden, und schon gar nicht die jungen Leute, die heutzutage immer später in den Beruf einsteigen (können).


anonym
beantwortet von Lissa am 19. September 2008 13:29
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Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet:

  • Beiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

  • Pflichtbeiträge, die während einer selbständigen Tätigkeit entrichtet wurden Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragsentrichtung durch den Arbeitnehmer Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen

  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes

  • Ersatzzeiten (z.B. Flucht, politische Haft DDR)

http://kuerzer.de/DrKF5CAN5

Trotzdem spricht nichts dagegen, sich zusätzlich abzusichern.

Mit mehreren Kindern und einem geringeren Einkommen ist da auch die Riester-Rente interessant.



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