Sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder im Studium finanziell zu unterstützen?

Ja sind sie generell. Das Bafög wird am Einkommen der Eltern errechnet, die Differenz der Lebenskosten udn des gezahlten bafögs haben die Eltern zu zahlen.

Bis zum Abschluss einer Berufsausbildung/eines Studiums ja.
Unterhaltspflichtig sind Eltern bis zum 25. Lebensjahr im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Ansonsten kann das Kind Bafög beantragen oder einen Studienkredit aufnehmen
Franciscarved am 30. Mai 2009 17:29 Hat leider nichts mit dem Rahmen der Möglichkeiten zu tun sondern mit der Gesetzeslage!

Wenn Du keinen Anspruch auf Bafög hast (z.B. weil die Eltern zusammen ein zu hohes Einkommen haben), dann kannst Du Deine Eltern auf Unterhalt verklagen...
Franciscarved am 30. Mai 2009 16:51 toller Tip, kommt halt auf das Verhältnis an!
inspektordeck am 30. Mai 2009 17:00 Also Eltern, die ein hohes Einkommen haben, und Dir trotzdem kein Studium gönnen, kannste doch auch verklagen...

naja...wenn sie es nich können gibts bafög. wenn sie können sind sie verpflichtet. soweit ich weiß gilt das bis zum ende der ausbildung, aber da muss man auf die regelstudienzeit achen. einfach mal 18 semester studieren ist nicht drin...
Du bleibst doch die Mutter oder der Vater? Wenn Du es Deinem Sohn/ Tochter ermöglichen möchtest- ja.
NEIN - sie sind NICHT verpflichtet dir ein Studium zu finanzieren!
Sie sind lediglich UNTERHALTSPflichtig bis 25, außer du hast bereits eine abgesch. Berufsausbildung - dann ist das AMT an der Reihe.
Siam1 am 30. Mai 2009 17:54 Das ist ein Märchen , dass die Unterhaltspflicht generell bei 25 J. endet. Die Eltern sind theoretisch solange unterhaltspflichtig, solange das Kind die Erstausbildung nicht beendet hast, d.h. sie müssen auch über den 25. Geburtstag hinaus.
Die Unterhaltspflicht geht im Fall einer Hochschulausbildung bis 25 Jahren, danach gilt noch eine „Schonfrist“ von drei Monaten bis zum Abschluss. Danach sind die Eltern aus dem Schneider, sofern das Kind nicht behindert oder schwer krank ist. Kurzum: Bummelei muss nicht gefördert werden; auch können Eltern verlangen, dass ihre Kinder „zügig und zielorientiert“ studieren.
Ausnahmefall: Sollte eben jene Tochter jedoch unmittelbar im Anschluss an die Ausbildungsprüfung Medizin studieren, so sehen die Gerichte das häufig als eine einzige Ausbildung an, da die beiden Zweige „zeitlich und sachlich zusammen hängen“. Eine solche Rechtsprechung erfolgt oft auch dann, wenn eine „besondere Begabung“ des Kindes erkennbar ist. Auch bei den neuen konsekutiven (also aufeinanderfolgenden) Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss könnte es der Fall sein, dass sie als Einheit behandelt werden.
Siam1 am 30. Mai 2009 18:13 Ist ja gut, du kannst mit klugscheißen aufhören. Hast du dir deine Links (die übrigens jeder hier selbst ergoogeln kann) wenigstens mal selbst durchgelesen? lacht
Siam1 am 30. Mai 2009 19:09 Ja, ich lese sie mir immer vorher durch. Ich bin immer dankbar, wenn ich mich mal geirrt haben sollte,daß mich jemand darauf aufmerksam macht und korrigiert, insofern nehme ich gerne Kritik an. Ich hoffe Du hast es mir jetzt nicht übel genommen, das war nicht persönlich, sondern nur als zusätzliche Info reingestellt. Dir noch schöne sonnige Pfingsttage.
ja, wenn sie können . wenn sie nichts haben dann nützt alles nichts. mfg-

Generell können Eltern auf jeden Fall bis zum 25 Lebensjahr zum Unterhalt heran gezogen werden. Aber im Falle einer abgeschlossenen Erstausbildung ( was nicht mit Erfolg abeschlossen heißen muss!!! ) kann man, und das weis ich aus eigener Erfahrung, ein Elternunabhängiges BAFÖG beantragen. Wenn alles nichts nützt und man dir auf dem BAFÖG-Amt was anderes erzählt, probiers mal beim zuständigen Teamleiter und wenn das nichts nützt probier es über einen Anwalt. Denn wenn ich eins gelernt habe, dann das Beamte dir nichts erzählen was du nicht selber weist und zur Not hilft immer abwimmeln! MfG