Lucia87 am 04.05.2008 um 23:59 Uhr
Die klassische Fahrradbeleuchtung besteht ja aus Katzenaugen, Dynamo, Reflektoren und den Vorder- und Rücklichtern. Die meisten Leute haben all das nicht, sondern nur noch kleine LED-Lampen, die allerdings mindestens genau soviel Licht bringen und z.B. im Stillstand auch leuchten. Mein Fahrradhändler hat mir gesagt, dass trotzdem gerade viele elektrische Lichter in der StVO verboten seien. Stimmt das ? Und wenn ja, warum ?

Laut StVO muss jedes Fahrrad über eine fest verkabelte Beleuchtung verfügen. Die anderen Fahrradlichter werden aber wohl toleriert.

Nicht in der STVO sondern in der STVZO ist die Beleuchtung von Fahrrädern geregelt http://kuerzer.de/sDx9zt53f

Meines Wissens stimmt das bedingt. Sie sind verboten, wenn nicht noch eine "herkömmliche", funktionsbereite Lichtanlage am Fahrrad befestigt ist. Der Hintergrund wird da wohl liegen, dass die Akkus unvermittelt den Geist aufgeben können und man dann von jetzt auf gleich ohne Licht dasteht.
LG
Wieselchen
Lucia87 am 5. Mai 2008 00:07 Stimmt, das ist schon ein plausibler Grund .. Danke für die Antwort ! Ich finde LED`s trotzdem besser :) Mein Dynamo hat immer den Geist aufgegeben ..
Putze am 5. Mai 2008 00:07 Entschuldige! Sowas halte ich für aus den Haaren herbeibezogen. Noch nirgends sowas gelesen!
Wieselchen1 am 5. Mai 2008 00:11 Meine Antwort basiert auf den Erklärungen des Fahrradhändlers meines Vertrauens, was die Regelung des batteriebetriebenen Lichts an Fahrrädern betrifft. Der Grund für diese Regelung ist meine eigene Vermutung, ausgedrückt durch das "wohl" in meiner Antwort.
Aber wenn du es besser weißt, Putze? Wo steht deine Antwort?
LG
Wieselchen
HerrLich am 5. Mai 2008 00:19 Putze, Wieselchens Aussage entspricht den Tatsachen. Nachlesbar in der StVO.
bitmap am 5. Mai 2008 00:21 In welchem § der STVO? Ich find da nichts.
Wieselchen1 am 5. Mai 2008 00:50 Es ist die STVZO: § 67, Absatz 1:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern (1) 1Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). 2Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). 3Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
bitmap am 5. Mai 2008 01:16 ''Es ist die STVZO: § 67, Absatz 1:''
Danke Wieselchen (den link dazu hatte ich hier schon 00:14 Uhr gepostet. ;-). Es hatte mich nur irritiert, weil von STVO die Rede war.
Wieselchen1 am 5. Mai 2008 01:19 Sorry, bitmap, das hatte ich gar nicht gesehen, vor lauter Recherchieren nach dem § ;-)
Mich ärgert es vorrangig, wenn jemand einfach nur einen vernichtenden Kommentar schreibt, es aber selber gar nicht weiß und keine Antwort einstellt, wie Putze. Das muss nicht sein, finde ich. Entweder, ich weiß es besser - dann schreib ichs hin - oder ich weiß es nicht, und dann halte ich auch meine Finger still, wenn jemand anders antwortet.
LG
Wieselchen
JoWaKu am 5. Mai 2008 08:03 So was gibt es leider immer wieder mal; auch in anderen Foren.
bitmap am 5. Mai 2008 19:35 Nicht ärgern Wieselchen ;-)
Bis auf paar trollige Ausnahmen versucht hier ja jeder sein/ihr Bestes zu geben. (''Die Hoffnung stirbt zuletzt!'')

Also, wenn Du die elektrischen Lichter gegen Petroleumlampen eintauschen willst, dann stimmt das sicher nicht.
Dass zumindest einige Leuchtdioden-Fahrradbeleuchtungen nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, kannst Du auf der jeweiligen Verpackung nachlesen.
Das betrifft nur Hlle LEDS mit falscher Einstellung. Ansonsten: Im Gegenteil, Lichter sind sogar Pflicht!

Das Thema wurde hier bereits behandelt. Im deutschen Bürokratenwahn ist folgende Regelung erfunden worden: Fahrräder bis 11kg dürfen eine elektrische Beleuchtung als alleinige Beleuchtung haben. Fährräder, die schwerer sind dürfen diese Beleuchtung zwar auch benutzen, müssen aber zusätzlich eine herkömmliche Dynamobeleuchtung installiert haben. Für solche geistigen Totalausfälle in der Gesetzesgebung und den undurchschaubaren Verordnungen sind wird Deutschen in der ganzen Welt bekannt.
bitmap am 5. Mai 2008 00:50 ''Für solche geistigen Totalausfälle in der Gesetzesgebung und den undurchschaubaren Verordnungen sind wird Deutschen in der ganzen Welt bekannt.''
Da kommt mir gerade die Idee zu einer Seite, die vermutlich keiner lesen würde. :-)

Also warum viele elektrische Lichter verboten sind, kann so nicht gesagt werden. Ein Kriterium ist, es darf nicht mehr als eine gewisse gesetzl. vorgegebene Lichtmenge abgegebn werden. Das könnte der Grund sein.
Ob Dynamo oder Akku ist völlig gleich.
Man muß aber auch sagen, daß die nicht überschreitbare vorgeschriebene Lichtleistung so gering ist, daß sie längst nicht mehr zeitgemäß ist.
Wer wirklich mal bei Nässe und Dunkelheit mit gegenkommenden Autos gefahren ist, weiß daß man nichts sieht. Ich finde es kriminell, wie hilflos man im Dunkeln fahren muß, damit der Autofahrer wohl nicht geblendet wird.