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Schwerbehindertenausweis

gefragt von SofaschalterSofaschalter am 19.11.2008 um 21:17 Uhr

Ist ein bereits seit langem angestellter MA verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung (vermutlich 60 %) anzuzeigen? Es geht nicht um daraus entstehende Rechte und Pflichten, sondern ob der Arbeitgeber ein Recht darauf hat, das mitgeteilt zu bekommen. Wer weiss, wo das geregelt ist?


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Tremor
beantwortet von Tremor am 19. November 2008 21:25
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Hilfreichste Antwort

Man braucht es nicht sagen, sofern die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährt ist. (die Sicherheit der Kollegen, die eigene Sicherheit und die Sicherheit der Arbeitsgeräte bzw. Maschinen)

Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 19. November 2008 21:27

Wenn im Kindergarten Zweifel an den motorischen Fähigkeiten des MA bestünden (es muss auch gewickelt werden)? Könnte der Arbeitgeber dann ein Recht auf eine Auskunft haben?

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 20. November 2008 02:34

Dann sollte der MA so viel Verantwortungsbewusstsein besitzen, dies von selbst mitzuteilen. Da gehts vielleicht im schlimmsten Fall um die Verletzung von kleinen Kindern, wenn die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

Kommentar von 68e74607c15e37d209b335c0c1b7bde4smallTremor am 19. November 2008 21:30
Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 19. November 2008 21:36

Vielen Dank

Kommentar von Drachentoeter am 4. Februar 2009 12:26

Das ist doch mal eine Vernünftige Auskunft


Weitere gute Antworten


Chwasc
beantwortet von Chwasc am 19. November 2008 21:21
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Er braucht es nicht mitzuteilen. Gib mal bei Google Schwerbehindertengesetz ein. Aber mit 60% hat er Anspruch auf 5 Tage mehr Urlaub im Jahr, hat Sonderkündigungsschutz usw.

Kommentar von Bdeea491ff109356d11da59e864ad080smallNellina am 19. November 2008 21:22

Eine gute und aufschlussreiche Antwort! DH

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 19. November 2008 21:30

Das gilt aber nur, wenn die Arbeitsleistung an diesem Arbeitsplatz nicht von der Schwerbehinderung beeinträchtigt wird!!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 20. November 2008 02:26

''Gib mal bei Google Schwerbehindertengesetz ein.''

Das gilt schon seit 2001 nicht mehr. http://www.schwerbehindertengesetz.de/

Kommentar von pickupartist am 5. Juni 2009 13:41

soweit ich weiss ist es eh besser es anzuzeigen, da man durch behinderung andere rechte bekommt Gruß pickupartist http://www.larseggert.de


anonym
beantwortet von Sweety2004 am 19. November 2008 21:19
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mir hat man beim Versorgungsamt gesagt das das freiwillig ist ob man es sagt oder nicht also man muss es nicht sagen.


anonym
beantwortet von hechtkloss am 19. November 2008 21:21
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soweit ich weiss ist es eh besser es anzuzeigen, da man durch behinderung andere rechte bekommt


dasgibtstrafe
beantwortet von dasgibtstrafe am 19. November 2008 21:21
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1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 19. November 2008 21:28
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Wenn die Schwerbehinderung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an diesem Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist man verpflichtet diese Tatsache dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 19. November 2008 21:30

Weisst du, wer das beurteilen darf/muss und wo das geregelt ist? Kann der MA zu einem Amtsarzt geschickt werden oder muss er da nicht hin?

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 19. November 2008 21:35

Liegt denn ein Schwerbehindertenausweis vor?

Mit welchem GdB und welchen Kennzeichen?

Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 19. November 2008 21:40

Es liegt ein Schwerbehindertenausweis vor, mehr wissen wir nicht, es wurde von vermutlich 60 % erzählt. Der MA hat MS. Arbeitsplatz ist ein Kindergarten. Motorische Einschränkungen sind eindeutig vorhanden.

Kommentar von 86f3bb116164da57fb1dd2d86f36c6c2small1hoss43 am 19. November 2008 21:46

Dann sollte der MA schon im eigenen Interesse den AG davon in Kenntnis setzen.

Kommentar von Dae744dfb39e4e40958478c96dd6963fsmallSofaschalter am 19. November 2008 21:48

Vielen Dank


WEISTDUS
beantwortet von WEISTDUS am 19. November 2008 21:30
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Aus eigener Kenntnis: Ist er dann, wenn seine Behinderung amtlich festgestellt ist. Der Arbeit- geber hat dadurch verschiedene steuerliche und statistische Vorteile, die er nur bei Kenntnis, daß eine Behinderung vorliegt, wahrnehmen kann. Der Behindertenstatus hätte spätesten bei der Ein- stellung offenbart werden müssen, da es ja sein kann, daß der Mitarbeiter in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt ist. Auch das MUSS ein AG wissen. Trat die Behinderung erst nach seiner Anstellung ein, hätte sie spätestens dann angezeigt werden müssen.


angie760
beantwortet von angie760 am 19. November 2008 21:38
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Verpflichtet bist Du dazu nicht.In der Bewerbung würde ich es auch gar nicht angeben.Nach einem längeren persönlichem Vorstellungsgespräch wiederum würde ich es zum Schluß ansprechen.5 Tage zusätzlich Urlaub,Kündigungsschutz.Zudem sollte der Arbeitgeber darüber informiert sein,da es ja möglich wäre,daß Du auf Grund d.Behinderung eingeschränkt arbeitsfähig bist.Außerdem wird dem Arbeitgeber ein Zuschuss gezahlt,wenn er eine bestimmte Prozentzahl Schwerbehinderte einstellt. Besser,zu erwähnen,wäre es auf jeden Fall,nur noch nicht sofort in der schriftl.Bewerbung angeben.


Eddy21
beantwortet von Eddy21 am 20. November 2008 06:37
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Erstens ist er verpflichtet den Grad der Schwerbehinderung anzuzeigen, und zweitens wäre er schlecht beraten wenn er das nicht tut !

Bei einer Behinderung stellt sich auch die Frage des : weshalb ! Rückenleiden beeinträchtigen jeden Arbeitsplatz! Es gibt aber auch Behinderungen die den Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen !

Ich hatte mal jemanden eingestellt, (Baugewerbe)Unterschenkel amputiert der verbarg das drei Tage lang bis es mir aufgefallen war ! Der Mann war über 55 ,was glaubst Du was mir geblüht hätte ? Zudem war es glatte Täuschung, er war nicht versichert gewesen und wollte so in die Pflichtversicherung rein ! Nach einer Woche hätte ich nur noch Krankengeld gezahlt und mir Gedanken gemacht wie ich da wieder raus gekommen wäre ! Ich bin da noch mit einem blauen Auge raus gekommen ! Gut der Fall war anders gelagert aber so geht es nicht !

Kommentar von 70a5f2b8a33e9623a7d85ffd8fbf401csmallEddy21 am 21. November 2008 07:04

Sofaschalter ,möchte noch hinzufügen ! Einerseits geniesst der betreffende Kündigungsschutz und andererseits könnte der AG bei Fehlen durch Krankheit kündigen weil eine Besserung nicht zu erwarten ist ! Ich würde mal zum Arbeitsgericht gehen und mich erkundigen wie sich in solch einem Fall zu verhalten ist ! Denn das zuständige Arbeitsgericht hätte ja im Ernstfall zu entscheiden !
Ruhig hingehen, kostet nichts und weh tut es auch nicht , die helfen weiter da bin ich mir sicher !

Kommentar von Drachentoeter am 4. Februar 2009 12:22

Du hättest gerne das das mit der Anzeige der Schwerbehinderung verpflichtent ist, aber rechtlich sieht die Sachlage etwas anders aus, ich muss meine Schwerbehinderung nur angeben wenn durch sie meine Arbeitsleistung beeinträchtigt wird, oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet ist.


oldhenry1947
beantwortet von oldhenry1947 am 21. März 2009 19:32
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Ja, er muss es Mitteilen da es ja auch arbeitsrechtliche und berufsgenossenschaftliche Konsequenzen hat.


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