Sofaschalter am 19.11.2008 um 21:17 Uhr
Ist ein bereits seit langem angestellter MA verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung (vermutlich 60 %) anzuzeigen? Es geht nicht um daraus entstehende Rechte und Pflichten, sondern ob der Arbeitgeber ein Recht darauf hat, das mitgeteilt zu bekommen. Wer weiss, wo das geregelt ist?

Man braucht es nicht sagen, sofern die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährt ist. (die Sicherheit der Kollegen, die eigene Sicherheit und die Sicherheit der Arbeitsgeräte bzw. Maschinen)

Er braucht es nicht mitzuteilen. Gib mal bei Google Schwerbehindertengesetz ein. Aber mit 60% hat er Anspruch auf 5 Tage mehr Urlaub im Jahr, hat Sonderkündigungsschutz usw.
Nellina am 19. November 2008 21:22 Eine gute und aufschlussreiche Antwort! DH
1hoss43 am 19. November 2008 21:30 Das gilt aber nur, wenn die Arbeitsleistung an diesem Arbeitsplatz nicht von der Schwerbehinderung beeinträchtigt wird!!
bitmap am 20. November 2008 02:26 ''Gib mal bei Google Schwerbehindertengesetz ein.''
Das gilt schon seit 2001 nicht mehr. http://www.schwerbehindertengesetz.de/
soweit ich weiss ist es eh besser es anzuzeigen, da man durch behinderung andere rechte bekommt Gruß pickupartist http://www.larseggert.de
mir hat man beim Versorgungsamt gesagt das das freiwillig ist ob man es sagt oder nicht also man muss es nicht sagen.
soweit ich weiss ist es eh besser es anzuzeigen, da man durch behinderung andere rechte bekommt

Wenn die Schwerbehinderung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an diesem Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist man verpflichtet diese Tatsache dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Sofaschalter am 19. November 2008 21:30 Weisst du, wer das beurteilen darf/muss und wo das geregelt ist? Kann der MA zu einem Amtsarzt geschickt werden oder muss er da nicht hin?
1hoss43 am 19. November 2008 21:35 Liegt denn ein Schwerbehindertenausweis vor?
Mit welchem GdB und welchen Kennzeichen?
Sofaschalter am 19. November 2008 21:40 Es liegt ein Schwerbehindertenausweis vor, mehr wissen wir nicht, es wurde von vermutlich 60 % erzählt. Der MA hat MS. Arbeitsplatz ist ein Kindergarten. Motorische Einschränkungen sind eindeutig vorhanden.
1hoss43 am 19. November 2008 21:46 Dann sollte der MA schon im eigenen Interesse den AG davon in Kenntnis setzen.
Sofaschalter am 19. November 2008 21:48 Vielen Dank

Aus eigener Kenntnis: Ist er dann, wenn seine Behinderung amtlich festgestellt ist. Der Arbeit- geber hat dadurch verschiedene steuerliche und statistische Vorteile, die er nur bei Kenntnis, daß eine Behinderung vorliegt, wahrnehmen kann. Der Behindertenstatus hätte spätesten bei der Ein- stellung offenbart werden müssen, da es ja sein kann, daß der Mitarbeiter in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt ist. Auch das MUSS ein AG wissen. Trat die Behinderung erst nach seiner Anstellung ein, hätte sie spätestens dann angezeigt werden müssen.
Verpflichtet bist Du dazu nicht.In der Bewerbung würde ich es auch gar nicht angeben.Nach einem längeren persönlichem Vorstellungsgespräch wiederum würde ich es zum Schluß ansprechen.5 Tage zusätzlich Urlaub,Kündigungsschutz.Zudem sollte der Arbeitgeber darüber informiert sein,da es ja möglich wäre,daß Du auf Grund d.Behinderung eingeschränkt arbeitsfähig bist.Außerdem wird dem Arbeitgeber ein Zuschuss gezahlt,wenn er eine bestimmte Prozentzahl Schwerbehinderte einstellt. Besser,zu erwähnen,wäre es auf jeden Fall,nur noch nicht sofort in der schriftl.Bewerbung angeben.

Erstens ist er verpflichtet den Grad der Schwerbehinderung anzuzeigen, und zweitens wäre er schlecht beraten wenn er das nicht tut !
Bei einer Behinderung stellt sich auch die Frage des : weshalb ! Rückenleiden beeinträchtigen jeden Arbeitsplatz! Es gibt aber auch Behinderungen die den Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen !
Ich hatte mal jemanden eingestellt, (Baugewerbe)Unterschenkel amputiert der verbarg das drei Tage lang bis es mir aufgefallen war ! Der Mann war über 55 ,was glaubst Du was mir geblüht hätte ? Zudem war es glatte Täuschung, er war nicht versichert gewesen und wollte so in die Pflichtversicherung rein ! Nach einer Woche hätte ich nur noch Krankengeld gezahlt und mir Gedanken gemacht wie ich da wieder raus gekommen wäre ! Ich bin da noch mit einem blauen Auge raus gekommen ! Gut der Fall war anders gelagert aber so geht es nicht !
Eddy21 am 21. November 2008 07:04 Sofaschalter ,möchte noch hinzufügen !
Einerseits geniesst der betreffende Kündigungsschutz und andererseits könnte der AG bei Fehlen durch Krankheit kündigen weil eine Besserung nicht zu erwarten ist !
Ich würde mal zum Arbeitsgericht gehen und mich erkundigen wie sich in solch einem Fall zu verhalten ist !
Denn das zuständige Arbeitsgericht hätte ja im Ernstfall zu entscheiden !
Ruhig hingehen, kostet nichts und weh tut es auch nicht , die helfen weiter da bin ich mir sicher !
Du hättest gerne das das mit der Anzeige der Schwerbehinderung verpflichtent ist, aber rechtlich sieht die Sachlage etwas anders aus, ich muss meine Schwerbehinderung nur angeben wenn durch sie meine Arbeitsleistung beeinträchtigt wird, oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet ist.

Ja, er muss es Mitteilen da es ja auch arbeitsrechtliche und berufsgenossenschaftliche Konsequenzen hat.
Wenn im Kindergarten Zweifel an den motorischen Fähigkeiten des MA bestünden (es muss auch gewickelt werden)? Könnte der Arbeitgeber dann ein Recht auf eine Auskunft haben?
Dann sollte der MA so viel Verantwortungsbewusstsein besitzen, dies von selbst mitzuteilen. Da gehts vielleicht im schlimmsten Fall um die Verletzung von kleinen Kindern, wenn die motorischen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.
http://inhalt.monster.de/16216de-DEp1.asp
Vielen Dank
Das ist doch mal eine Vernünftige Auskunft