Schwarzfahren: Ist man dann vorbestraft?

12 Antworten

Schwarzfahren ist eine Straftat. Sie fällt unter den Straftatbestand "Erschleichen von Leistungen", § 265a StGB. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Antragsdelikt. Das heißt, ein Strafverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn das Verkehrsunternehmen Strafantrag stellt und der Beschuldigte hinreichend tatverdächtig ist.

Wenn man es zu bunt treibt, dann wird die Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Wer notorischer Schwarzfahrer ist, braucht auch nicht mehr auf Bewährung zu hoffen. In gewissen Fällen kann sogar eine kurze Freiheitsstrafe (weniger als 6 Monate) ohne Bewährung verhängt werden.

Was im Übrigen von notorischen Schwarzfahrern zu halten ist, brauchen wir hier wohl nicht zu diskutieren... ;-)

Naja , die Steuern auf alles sind eben viiiiiel zu hoch, und dann reicht es eben nicht immer für ein Ticket..

@stern311

Natürlich! Die Steuern! Wie wär's mit nicht fahren?

Vielleicht noch der Hinweis, dass die 60 EURO _KEINE_ Strafe im Sinne des Strafgesetzbuchs sind. Es ist eine Vertragsstrafe. Somit ist es insbesondere keine Strafe für die Straftat. 

Wie hier richtig geschrieben, gibt es keine automatische Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Dazu muss die Straftat angezeigt werden, und das liegt im Ermessen des Verkehrsunternehmens.

Außerdem liegt die Latte für die Straftat deutlich höher, als für die Vertragsstrafe. Um eine Straftat zu begehen, muss man das bewußt wollen. Damit entfällt eine echte Strafe, wenn nachweislich Fehlberatung, Vergesslichkeit, etc. vorliegt. Also immer dann, wenn vor Gericht festgestellt wurde, das man eben nicht schwarzfahren wollte (z. Bsp. falsche Fahrkarte gekauft). 

nein... aber um 40 euro ärmer

Nein, nicht automatisch. Es muß eine Anzeige erfolgen. Je nach dem. Beim 1. Mal Schwarz Fahren wird nicht gleich eine Anzeige erfolgen, aber wenn es öfter vorkommt, kann es zu einer Anzeige kommen. Man gilt erst dann als vorbestraft, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird u. es geahndet wird. Die 1. Straftat landet nicht im Polizeiführungszeugnis, sondern erst ab der 2. Straftat u. es müssen mehr als 90 Tagessätze an Bußgeld sein, oder Freiheitsstrafe, auch Freiheitsstrafe auf Bewährung. Erst dann kommt es ins Polizeiführungszeugnis u. nicht vorher. Ohne Anzeige läuft da gar nichts in der Richtung u. sollte eine Anzeige laufen u. das Verfahren eingestellt werden, wg. Geringfügigkeit, nicht genügend nachgewiesener Schuld oder wg. Mangel öffentlichen Interesses, ist man genauso nicht vorbestraft. Also landet nichts im Polizeizeugnis. Ratsam ist es jedoch nicht u. auch nicht lohnenswert, denn es kostet mehr als wenn man gleich vor spätestens Fahrtantritt eine gültige Fahrkarte kauft. Man kann sich auch den ganzen Ärger sparen.

Beim 3 mal kann es zu einer Vorstrafe kommen. Ich hatte Glück und musste beim 3 mal nur Sozialstunden machen, von einer Vorstrafe wurde abgesehen aber ein Freund von mir hat beides beim 3 mal bekommen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung