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Schutz eines/einer anderen

gefragt von Danny1984 am 02.12.2008 um 1:54 Uhr

Hi. Habe da mal eine frage,über die sich streiten lässt. Hatte da neulich mit jemanden eine Diskussion drüber und würde gerne wissen, wie andere darüber denken. Ist halt eine ganz allgemeine Frage, die sich der ein oder andere sicher schon mal gestellt hat, und diejenigen, die gerne mal andere anfahren, weil manche Threads in deren Augen keine Daseins-Berechtigung haben,gehen am besten direkt wieder. Geht mir eh auf den Sender,dass es nötig ist,auf sowas noch hinzuweisen.

Also: Es ist klar,dass man aus Notwehr töten darf/muss. Man hat keine andere Wahl.

Aber was ist,wenn man Zeuge davon wird,wie das Leben eines anderen gerade ernsthaft durch eine andere Person auf Messers schneide steht? Sagen wir mal, irgend ein Drecksschwein vergewaltigt mit gezücktem,scharfem Messer ein Mädchen..Wer weiß,ob er sie danach nicht umbringt? Sowas kam leider Gotes unlängst öfters vor.

Sollte mann in so einem Fall den Täter töten dürfen? Oder darf man das sogar?Mann kann sich ja die extremsten Situationen zusammen spinnen...mit irgendeinen Gegenstand der gerade herumliegt..die extremsten Situationen kommen nun mal wirklich zustande.

Wie denkt ihr darüber? Ich sage von vornherein: JA! Das wäre das beste dass man tun kann..Polizei rufen ist doch Schwachsinn,die kommen eh zu spät..

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recht x 35.154 kinder x 17.901 hilfeleistung x 15 kinderhirn x 4

heinmueck
beantwortet von heinmueck am 2. Dezember 2008 02:01
5x
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Das was Sie meinen nennt man Nothilfe. Nothilfe ist die zu Gunsten eines anderen ausgeübte Notwehr.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

So ist es auch mit der Nothilfe. Die Verteidigung darf nur soweit gehen wie erforderlich, d. h. bis der Angreifer ablässt. Man darf auch nicht übertreiben. (Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit wird später bei Gericht aber berücksichtigt, dass man das in der Situation nicht immer überblicken kann.)

Was absolut verboten ist, ist Selbstjustiz. Wer nicht nur helfen will, sondern gleich auch noch den Staatsanwalt, den Richter und den Henker spielen will, der ist selber ein Verbrecher.


anonym
beantwortet von Dwaggie am 2. Dezember 2008 02:05
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naja, man sollte das nicht als freischein zum mord nehmen. aber bei "gefahr im verzug" ist es erlaubt und auch nötig! dass man eingreift, sonst ist das unterlassene hilfeleistung. allerdings würde ich niemandem anraten einem befwaffneten täter gegenüber zu treten und du bist verpflichtet als ERSTES die polizei/rettungsdienst zu verständigen, egal in welcher situation. selbst bei z.b. einer leblosen person ist es zuerst notwendig den notdienst zu verständigen bevor du andere maßnahmen einleitest wie z.b. mund zu mund / zu nase beatmung oder herzdruckmassage (turnus 2:30 übrigens.) unnötig heftige reaktionen und einfaches totschlagen (o.Ä.) eines täters ist nicht in jedem fall notwehr, da kann man heftige probleme bekommen. die notwehr sollte der situation angemessen sein. wenn du siehst, wie jemand vergewaltigt wird, hilft es meistens schon, laut zu schreien, der täter wird sehr wahrscheinlich nicht einfach weitermachen. du musst nicht sofort mit tötungsabsicht losgehen.


anonym
beantwortet von Danny1984 am 9. Dezember 2008 04:47
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Warum sollte ich mit meiner Frage nicht auf einen Rat aus sein?Was ist denn nun,wenn ich mal in so eine Situation komme?


anonym
beantwortet von muhkuh am 2. Dezember 2008 01:57
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ja, so jemand verdient's eh nich anders.


1hoss43
beantwortet von 1hoss43 am 2. Dezember 2008 01:57
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Das darf man!

Das nennt sich dann "Notwehr zugunsten einer hilflosen Person"!

Kommentar von Klick38 am 5. Dezember 2008 21:27

Da kennst du dich ja doch nicht so wirklich aus ... klar kann der geschädigte anzeige erstatten egal ob er der angreifer war oder nicht ... !!! Solange du ihm nicht verletzt passiert da auch nichts... !!!


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