Schulden ohne Vertrag bzw. mit Vertrag oder doch ohne? ...
Der Titel sagt es schon - hier wird es kompliziert. Bitte nur antworten, wenn ihr es ernst meint und euch auskennt. Nichts für ungut, aber Spaßantworten und solche Dinge bringen mich nicht weiter. Danke schonmal dafür. :-)
Ich halte es so kurz und klar wie es geht. Und DANKE wenn ihr das lest und mir helft, ihr seid SUPER !!! :-)
Person A und Person B beziehen eine Wohnung. Person A verdient viel Geld, Person B nicht; sie sind verwandt. Person A benötigte dringend eine neue Wohnung aber findet nur ("zu") große Wohnungen. Person A bietet B an zusammen zu ziehen und wegen der finanziellen Lage "bis auf weiteres keine Miete" (Zitat) zahlen zu MÜSSEN, der Ehre und des Anstands halber aber einen Anteil leisten SOLLEN, wenn das Geld da ist.
Person B nutzt weder die Küche noch das Wohnzimmer, da Person A enorm selten putzt und zu deutsch enorm faul ist. Person B erledigt den kompletten Haushalt zu 90% und nutzt ungefähr 33% der Wohnfläche.
Person B, der Geringverdiener, gerät durch Krankheit (Behandlungskosten) und anderes privates in noch größere Geldschwierigkeiten - stellt Zahlungen der Miete ein.
Person B notiert den Ausfall dennoch und will wegen des "Anstands" nachzahlen. Als es so weit ist (Nachzahlung des Ausfalls steht kurz bevor) verlangt Person A für die gesamte Zeit des Ausfalls 50% der Miete. Abgesehen davon, dass das zu hoch weil nur 33% der Wohnung genutzt werden + Person A in 2 Jahren nur EIN MAL GEPUTZT hat kommt schwerwiegenderes dazu:
Person A zahlt die komplette Miete von seinem Konto an den Vermieter. A erhielt mehrere Rückzahlungen, geht in den Bereich über 1.000 Euro. Person A denkt, B weiß davon nichts und versucht diesen um den eigenen Anteil zu prellen und verlangt deshalb 50% der Miete über den Gesamtraum.
Person B sieht hier den "Anstand" von A spätestens verloren und will nichts zurückzahlen, da ja auch ausgemacht war, dass nicht gezahlt werden MUSS, nur gezahlt werden DARF, des Anstands halber.
Person A und B stehen als gleichberechtigte Mietparteien im Mietvertrag mit dem Vermieter. Einen anderen Vertrag gibt es nicht und es ist nichts weiter ausgemacht. Die Zahlung ging immer wie gesagt vom Konto von A aus.
A droht nun zu klagen, und behauptet es war ausgemacht, dass B immer 50% zahlen muss. Zur Verdeutlichung: B's (vorgeworfene) Schulden bestehen bei A, nicht beim Vermieter, der erhielt von A regelmäßig die Miete.
B zahlte immer Bar an A, es gibt keinerlei Belege ob überhaupt je gezahlt wurde. Es ist also auch nicht klar über welchen Zeitraum nicht gezahlt wurde. Je nach Sympathie zu A oder B gibt es unterschiedliche Zeugenaussagen was ausgemacht wurde.
Die Frage
Wie realistisch ist es für A vor Gericht von B Geld zu "gewinnen"? Wer hat die "besseren" Chancen Recht zu bekommen?
Wenn A recht bekommt: Wonach bemisst sich, was B schuldet?
A und B sind ältere sture Herren - es kommt sicher vor Gericht. :D Mehrere Gespräche bereits gescheitert.
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Ich gehe einmal davon aus, dass sämtliche hier genannten Vereinbarungen nicht schriftlich existieren. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung, also einen entsprechenden Vertrag, gibt es keinerlei Verpflichtung des einen an den anderen irgendetwas zu zahlen, irgendwelche Leistungen in der Wohnung zu vollbringen, ja nicht einmal, sich in der Wohnung aufzuhalten.
Gibt es hingegen einen Vertrag und er wurde nicht eingehalten, ist das eine Frage, die nur vor Gericht geklärt werden kann. Aber wenn es einen Vertrag gibt, dann kann das Gericht auch nur das prüfen, was dort drin steht, ob es eingehalten wurde.
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Der Fall ist recht umfänglich inzwischen entwickelt, nur der Sachverhalt bleibt der gleiche: A und B stehen beide (gleichberechtigt) im Mietvertrag, sind also beide berechtigte Mieter dieser Wohnung, ganz unabhängig davon, von welchem Konto (welcher Person) hier die Miete gezahlt wurde.
Es bestand eine mündliche Abrede zwischen A und B, wie im Innenverhältnis ausgeglichen werden sollte. Es wurde ja von B an A gezahlt - dies jedenfalls werden "Zeugen" hier übereinstimmend bekunden können. Wie oft, in welcher Höhe und-so-weiter, in welchem Maße hier so genannte berechtigte Ansprüche des A an den B hinreichend erfüllt wurden, kann hier ohne Belang bleiben. Es gibt jedenfalls keinen Beweis. Womöglich hatte A dem B ja dauerhaft mietfreies Mitbewohnen gestattet, z.B. im Hinblick auf dessen mißliche finanzielle Situation hin... A hat jedenfalls "schlechte Karten", hier vor Gericht stichhaltig darzulegen. Er hätte besser ganz zu Anfang schriftlich sich vereinbaren sollen mit dem B. A kann jetzt eigentlich nur auf das völlige Zerwürfnis mit B hinwirken. Und mal unter uns: was macht es da noch für einen Sinn, wenn sich B hier verständnisvoll (einlenkend, eine Schuld überhaupt gegenüber dem A eingestehend) zeigen sollte? Nicht falsch verstehen, im Prinzip bin ich für Anstand und redlichen Umgang miteinander, doch wenn eine Partei sich aus bislang gewähnter Zuverlässigkeit löst, dann soll sie auch sehen, wie sie damit fertig wird. Hier jedenfalls kann sie nicht obsiegen! -
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Beide Hauptmieter vereinbaren im Innenverhältnis die gemeinsame Entrichtung der Miete, ohne auf nachweislicher Basis die Anteile der Mietzahlung durch A un B festzuhalten. Deshalb stellt sich in einer zu erwartenden Klage die Behauptung einer Schuld in Höhe x von B gegenüber A ohne dokumentarischen Beweis als zunächst nur als Behauptung dar. Wenn A Zeugen benennt, die mündliche Absprachen zwischen A und B hinsichtlich der Höhe der Schulden und Abfolge der Einzelbeträge dem Gericht glaubhaft vorbringen können, dann gelten diese Zeugenaussagen als Beweis. Ziel von B müsste nun sein, die Aussagen jener Zeugen als unglaubhaft darzustellen unter der Maßgabe, der 33% Benutzung der gemeinsamen Wohnung (Fotografien der unterschiedlichen und getrennten Wohnbereiche sowie Grundriss der Wohnung anfertigen) und ebenfalls Zeugen benennen, die gegenteilige Aussagen treffen. Die 50:50 Teilung kann damit widerlegt werden. Auf keinen Fall sollte B aus der Wohnung vor und nach Klageerhebung ausziehen, weil er damit die Spuren der 33:67 Teilung verwischen würde. Die Putzunlust von A und der Disput über "Anstand" spielen bei dieser Sache keine Rolle. Die Aufrechnung der Erstattung überzahlter Betriebskosten vom Vermieter an A durch B könnte nach einer Auskunftsklage vorgenommen werden, wenn A dazu keine Auskunft geben will. Für B empfehlenswert: Zahlungen an A für Miete in Kalendern zu den entsprechenden Daten eintragen auch wenn kein Quittungen durch A ausgestellt wurden. Ein Gedächtnisprotokoll über Absprachen zwischen A und B wäre ebenfalls hilfreich. Damit kann die bisher gezahlte Summe für Miete von B an A glaubhaft gemacht werden. Es könnte durchaus auch eine Klageabweisung wegen ungenügender Beweislage erfolgen. Dennoch sollte sich B vorbereiten, weil der Richter wahrscheinlich eine Mediation anraten wird. Dabei gelten andere Prioritäten. Warten wir es ab.
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Hallo, gegenüber dem Vermieter ist es eine gesamtschuldnerische Haftung. Dem Vermieter ist es egal von wem er die Miete bekommt. Der wird sich wahrscheinlich die Miete beim wirtschaftlich stärkeren holen. Hier ist eine Klärung im Innenverhältnis notwendig. In der Regel haften beide Mieter zu je 50 % für Schäden in der Wohnung. Schlau wäre gewesen einen Vertrag im Innenverhältnis schriftlich abzuschließen, wer für was aufkommt und wer was zu zahlen hat. Da es so einen Vertrag scheinbar nicht gibt, ist das schwer zu beurteilen. Ich glaube das A gute Chancen vor Gericht hat, da B keine Belege vorweisen kann. Die Frage die sich hier noch stellt ob A und B verheiratet sind, besteht dann ggf Zusammenveranlagung oder Gütertrennung etc. Vor Gericht zählen nur Nachweise. Wie das Gericht das letztendlich bewertet kann ich nicht beurteilen. Wenn B aber wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Kosten zu begleichen, hat A zwar eventuell einen Titel durch Klage erwirkt, aber was nutzt dies wenn B keine Zahlungen leisten kann und bspw aufrund von Pfändungen oder Zwangsvollstreckungen die Eidesstattlche Versicherung leisten muss . Dann hat A zwar recht bekommen viel Geld für die Gerichtskosten etc ausgegeben, aber trotzdem kein Geld von B bekommen.
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Nach meinem Verständnis bilden A und B eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach außen (z.B. gegenüber dem Vermieter) sind beide für die gemeinsamen Schulden verantwortlich, untereinander gelten (solange es keine andere Vereinbarung gibt bzw. zu beweisen ist) die Bestimmungen des BGB (§§ 705 ff.).