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Schubsen = Körperverletzung?

gefragt von divel0divel0 am 05.10.2009 um 18:15 Uhr

Hallöchen,

folgender Sachverhalt: Zwei Leute führen ein Streitgespräch. Der angesprochene (A)möchte das Gespräch beenden und geht auf die andere Person(B) mit einem Schritt zu, die Person(B) fühlt sich bedrängt und schubst Person(A) zurück. Person(A) schwangt weder noch kippt um und nach einer Disskussion ist der Sachverhalt beendet.

Nun erhält Person(B) eine Anzeige wegen Körperverletzung, auch weiß diese das sich Person(B) hat krank schreiben lassen (auf was auch immer???)und sogar ein Zeugen aus dem Arm geschüttelt hat.

Person(a) hingegen hat "natürlich" keinen Zeugen. WAs kann nun passieren? Wie soll Person(A) beweisen, keine körperliche Schädigung vorgenommen zu haben und welche Strafe wäre im schlechtesten Fall zu erwarten?

Ist ein Anwalt notwenig oder reicht das ausfüllen des Anhörungsbogens?

Danke schonmal und liebe Grüße


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Gesetz (2079)
Strafrecht (272)
Körperverletzung (123)
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SevenStarMantis
beantwortet von SevenStarMantis am 5. Oktober 2009 18:15
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Tätlicher Angriff = Ja. Anwalt braucht man nicht. man schlage ggf. nem Richter einen Vergleich vor. Dem kommt man einsichtig nach und dann sind alle wieder fröhlich.


miumausii
beantwortet von miumausii am 5. Oktober 2009 18:16
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Schubsen ist nicht wirklich Körperverletzung kommt aber darauf an wie fest. Wenn es fest ist dan kann es Körperverletzung sein muss aber nicht


Raspberry
beantwortet von Raspberry am 5. Oktober 2009 18:16
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Gehört zum Raubangriff , Jeder hat seine Freiheit wenn ihm jemand zu nah kommt gehört das zum raub ,

Kommentar von 5350a8280bb338c4e7ee9fa0878d3ae3smallflirtheaven am 5. Oktober 2009 18:18

zum raub? was hast du denn genommen? man könnte es vieleicht als notwehr einstufen..


anonym
beantwortet von rejo52 am 5. Oktober 2009 18:17
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Wenn du keinen Zeugen "aus dem Ärmel schütteln" kannst, ist es wahrscheinlich schon besser, du gehst mit dem Anhörungsbogen zum RA.


kochstuebchen
beantwortet von kochstuebchen am 5. Oktober 2009 18:17
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person b fühlte sich bedrängt und handelte im affekt


anonym
beantwortet von Kellerassel am 5. Oktober 2009 18:17
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Hier passiert nichts, sehe hier ein Affentheater.


flirtheaven
beantwortet von flirtheaven am 5. Oktober 2009 18:18
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wie heißt es so schön im gesetzestext: "auch der versuch ist strafbar". schubsen kann unter umständen als versuchte körperverletzung gewertet werden. wenn der zeuge kein "echter" zeuge ist, wird ihm vor gericht schon rechtzeitig bange werden.


anonym
beantwortet von marlinchen2004 am 5. Oktober 2009 18:18
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Wenn mans genau nimmt, so hat die schubsende Person sich strafbar gemacht, wenn das sich allerdings tatsächlich so abgespielt hat wie geschildert, finde ich es lachhaft.....

Kommentar von Simple_avatar3smalldivel0 am 5. Oktober 2009 18:24

Ja das ist es in der Tat, weil es lediglich darum geht einer Person schaden zu wollen.Mit allen mitteln.Denn es war definitiv "nur" ein zurück schubsen. Und ich weiß auch nicht wie man da an einen Krankenschein kommt. Es hilft mir aber nichts, zu verlagen, Fotos von "den Verletzungen" sehen zu wollen, die es 100% nicht geben kann, da ein Arzt ja Aussagekraft hat, auch wenn es keine Fotos gibt.


ChrisTralins
beantwortet von ChrisTralins am 5. Oktober 2009 18:18
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Schubsen ist keine Körperverletzung. Es ist niemand zu schaden gekommen, also um was geht es. Es kann höchstens etwas wegen Beleidigung unternommen werden, aber dafür benötigt man i.d.R. Zeugen, es sei denn der Beleidigende ist ggf. ein Mehrfachtäter und bekannt, dann könnte man dir auch so glauben. Außerdem gibt es noch die Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung, aber da wäre ich ganz vorsichtig. In dem von Dir geschilderten Fall würde ich die Zähne zusammenbeissen und die Sache vergessen, das spart Zeit und Nerven, trotz verletztem Ehrgefühl.

Kommentar von Simple_avatar3smalldivel0 am 5. Oktober 2009 18:21

Person (A) ist nie auffällig gewesen oder hat sich was zu schulden kommen lassen


Nanni75
beantwortet von Nanni75 am 5. Oktober 2009 18:24
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anonym
beantwortet von Riccho am 6. Oktober 2009 06:57
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Nimm Dir einen Anwalt. Nur dieser kann bei der StA Akteneinsicht verlangen. Danach kannst Du dann viel besser einschätzen, wie weiter vorzugehen ist.

In Frage kommt:

a) Nichtstun b) Anzeige wegen "Falscher Verdächtigung" gegen die Person (B) c) Anzeige wegen "Falscher Verdächtigung" gegen den Zeugen.

Sinnvolles Handeln ist ohne Akteneinsicht nicht möglich.

Grüße


NORDANWALT
beantwortet von NORDANWALT am 6. Oktober 2009 13:55
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...wie so oft, wenn es um Rechtsfragen geht, ist vorstehend einiges Richtiges aber auch vieles Falsches zu lesen. Zunächst: "Körperverletzung", in der strafrechtlichen Definition, bedeutet nicht nur die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, also jemanden wirklich zu verletzen, sondern auch die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Für Letzteres kann ein Schubser schon mal ausreichen, schließlich fühlt man sich in der Regel nicht so richtig wohl, wenn man von anderen `rumgeschubst wird. Im Fußball kann soetwas auch zum Elfmeter führen. Sodann: Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist kein "Affentheater, sondern ernst zu nehmen. So mal eben mit einem Richter einen Vergleich machen, geht eher nicht. Man sollte seinen Teil des Verfahrens schon sehr sorgfältig bearbeiten, damit das Verfahren, schon vor einer gerichtlichen Verhandlung, durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Wichtig ist dabei, wie man sich zu dem erhobenen Vorwurf einlässt, was man also dazu sagt oder schreibt. Hier kann man als Laie viele unnötige Fehler machen. Schließlich: Wenn man sich unsicher ist, sollte man, bevor man sich über den Anhörungsbogen äußert, zunächst einmal einen Profi fragen, ob und was man am besten schreibt, ohne sich noch mehr zu belasten. Das kostet zwar Geld, ist aber immer billiger, als eine Vorstrafe...


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