Nach 3Jahren bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe die Wohnung, meines Erachtens, ordentlich wieder übergeben. Jetzt will die Vermieterin mir aber Renovierungskosten von der Kaution abziehen. Es wurden alle entstandenen Löcher ordnungsgemäß verschlossen, was ich als Schönheitsreparatur verstehe. Die Vermieterin aber versteht darunter auch das Streichen der Wände, was doch nach neuer Rechtssprechung nicht mehr verlangt werden kann, oder? Im Vertrag steht, dass man Schönheitsreparaturen generell nach mehr als 2 Jahren duchzuführen bzw. bestimmte Prozentanteile nach Auszug zur Renovierung beizusteuern habe. Ist das rechtens? Kann ich mich gegen den Abzug von der Kaution erf

Mit einem aktuellen Urteil vom letzten Mittwoch haben die Bundesrichter noch einen draufgesetzt: Auch Verträge, die nur eine Endrenovierung vorsehen, sind unwirksam. Beispiel: Es besteht zwar keine Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen; dafür ist aber eine fachgerechte Renovierung beim Auszug vorgesehen. Der Teppichboden muss professionell gereinigt werden. Rauhfasertapeten, Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper müssen frisch gestrichen sein.
Auch eine solche Klausel halten die Bundesrichter für unwirksam. Der Mieter muss sie nämlich so verstehen, dass er in jedem Fall frisch renovieren muss, auch wenn nach dem Zustand der Wohnung dafür gar kein Bedürfnis besteht. Ist eine Klausel im Mietvertrag aber unwirksam, dann treten an ihre Stelle die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und das bedeutet: Der Mieter muss sich um Schönheitsreparaturen überhaupt nicht kümmern.

Du bist im Irrtum !
Das Urteil für Schönheitsreparaturen trifft nicht auf deinen fall zu. In deinem Mietvertrag steht, dass Du renovieren mußt. Das hast Du unterschrieben und dabei bleibt es auch.
Nur wenn im Mietvertrag gestanden hätte: "die Wohnung ist alle drei Jahre zu renovieren" ( egal wie die Wohnung aussieht ), dann ist dieser Passus für nichtig erklärt worden. Da diese Passus dann nicht mehr gilt, steht praktisch nichts zur Renovierung im Mietvertrag. Ergo braucht man in diesem Fall beim Auszug nicht zu renovieren. Dies ist bei dir aber nicht der Fall, also ist der Passus in deinem Mietvertrag gültig und Du mußt renovieren.

wenn du die Wohnung nicht renoviert übernommen hast, brauchst du nichts machen
collo am 4. September 2008 09:59 falsch, der Mietvertrag ist gültig. Wie Wohnung vorher ausgesehen hat ist vollkommen egal.
hast Du ein Aktenzeichen zur Hand ?
(Az: VIII ZR 52/06)
das ist ein Urteil vom 19.10.2006. Ich meinte das Urteil vom letzten Mittwoch
BGH: Neues Urteil zu Renovierung nach Auszug
KARLSRUHE -
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern erneut eine Klausel über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. In dem Fall ging es um einen Mieter aus Mannheim, der nach zwei Jahren aus seiner Wohnung auszog. Laut Mietvertrag war er verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen Schönheitsreparaturen vorzunehmen - zum Beispiel alle fünf Jahre die Wohnräume zu streichen. Beim Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen sollte er Abschlagszahlungen leisten, deren Prozentsatz sich mit der Wohndauer erhöhten. Nach dem Auszug verrechnete die Vermieterin deshalb die Mietkaution mit diesen Abschlägen von rund 490 Euro. Der Mieter forderte sein Geld zurück und gewann den Rechtsstreit (Az: VIII ZR 52/06)