Ein Freund von mir hatte einen unverschuldeten Unfall und hat in der Werkstatt einen Kostenvoranschlag machen lassen. Das würde von der gegnerischen Versicherung auch bezahlt werden. Er möchte aber nun lieber das Geld bekommen und die Versicherung wäre auch damit einverstanden, allerdings ohne die ausgewiesene Mehrwertsteuer, die in dem Fall nicht ganz unerheblich ist, ist das rechtens?

ja das ist völlig rechtens, denn es wird nur der Geldbetrag ausgezahlt und das erfolgt ohne erbrachte Leistung und somit Netto..

Bei Versicherungsschäden wird nie eine Mehrwertsteuer erstattet. Mit dem Steuerberater besprechen, ob man die zurück erhält.
dragon100 am 24. Februar 2008 16:37 Bei der Reparatur an meinem Auto hat die gegnerische Versicherung auch die MWST bezahlt.
Kabark am 24. Februar 2008 17:01 Richtig Dragon. Nur wenn die Reparatur ausgeführt wird, wird auch die Mehrwertsteuer erstattet. Ansonsten fällt ja auch keine an.

Einem Privatmann gegenüber darf keine Mehrwertsteuer erstattet werden, da dieser nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist!

Nein, das ist Steuerhinterziehung!
Starbuck am 24. Februar 2008 16:38 Ups, ich glaube, ich habe die Frage falsch verstanden. andreas48 hat wohl recht.

§ 249 BGB legt seit einigen Jahren fest, dass Mehrwertsteuer nur dann als Teil des Schadens zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Erreicht werden sollte damit, die Auszahlung des Schadensersatzes auf Gutachtenbasis oder auf Basis eines Voranschlages bei anschließender Reparatur "schwarz" zu vermeiden. Wird also in einer Werkstatt gegen Rechnung mit MWSt repariert, gibt es die MWSt.
§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
DH.
Völlig richtig. DH!
Allerdings finde ich diese relativ neue Praxis (10 Jahre?) eine ziemliche Frechheit -- da die Versicherung so Geld grundlos spart. Ob man von dem bar erstatteten Geld doch noch irgendetwas reparieren läßt, oder erst einmal abwartet, geht die Versicherung doch eigentlich gar nichts an. Hier haben Winkeladvokaten wieder eine Regel erfunden, die der normale Bürger nicht nachvollziehen kann!